Allgemeine
Geschäftsbedingungen für Implementierungsleistungen
1
Anwendbarkeit und Gegenstand
1.1
Anwendbarkeit. Diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Implementierungsleistungen ("Implementierungs-AGB")
gelten für alle Verträge über Implementierungsleistungen zwischen einem Service
Provider (wie unten definiert) und dem auf dem jeweiligen Bestellformular
angegebenen Kunden ("Kunde") für die SaaS-Lösung von flair.hr
(nachfolgend ein "Implementierungsvertrag").
1.2
Service Provider. Die Implementierungsleistungen können von flair.hr, einem
Verbundenen Unternehmen von flair.hr oder einem autorisierten Partner (jeweils
ein "Service Provider") erbracht werden. "flair.hr"
bedeutet flair.hr GmbH, c/o Fibusys GmbH, Elsenheimerstr. 5, 80687 München.
"Verbundenes Unternehmen" bedeutet jede Gesellschaft oder
andere Einheit, die flair.hr kontrolliert, von flair.hr kontrolliert wird oder
unter gemeinsamer Kontrolle mit flair.hr oder einem Nachfolgeunternehmen steht.
Ein Unternehmen oder eine andere Einheit gilt als ein anderes Unternehmen oder
eine andere Einheit kontrollierend, wenn es/sie (i) direkt oder indirekt
fünfzig Prozent (50%) oder mehr der stimmberechtigten Aktien oder anderer
Anteile besitzt, (ii) die Befugnis hat, mehr als die Hälfte der Vorstände oder
Geschäftsführer des anderen Unternehmens oder der anderen Einheit zu wählen,
oder (iii) die Fähigkeit hat, durch einen Vertrag oder anderweitig die
Angelegenheiten des anderen Unternehmens oder der anderen Einheit zu lenken.
"Autorisierter Partner" ist jede natürliche oder juristische
Person, die von flair.hr autorisiert und ermächtigt wurde,
Implementierungsleistungen gemäß diesen Implementierungs-AGB zu erbringen.
1.3
Zusätzliche Bedingungen. Zusätzlich zu den Implementierungsleistungen, die gemäß diesen
Implementierungs-AGB erbracht werden, kann flair.hr weitere Leistungen
erbringen, für die gesonderte Bedingungen gelten:
(a)
Die Bereitstellung der flair.hr SaaS-Lösung
unterliegt den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für SaaS von flair.hr.
(b)
Die Erbringung von Support und zusätzlichen
Leistungen unterliegt den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Support und
zusätzlichen Leistungen.
1.4
Unternehmerische Nutzung. Diese Implementierungs-AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne
des § 14 BGB, mithin natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige
Personengesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen
beruflichen Tätigkeit handeln, sowie gegenüber juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des §
310 Abs. 1 BGB und gegenüber sonstigen gewerblichen oder beruflichen Kunden.
1.5
Ausschluss von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Kunden. Diese
Implementierungs-AGB gelten abschließend. Abweichende, entgegenstehende oder
ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil des
Implementierungsvertrages, wenn und soweit der Service Provider der Geltung
solcher Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Implementierungsvertrag
ausdrücklich im Voraus zugestimmt hat. Die Voraussetzung der vorherigen
Zustimmung muss durch einen Vertreter des Service Providers und in Textform
erfüllt werden, und gilt in jedem Fall, auch wenn der Service Provider in
Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden bereits vorbehaltlos
mit der Leistungserbringung begonnen hat.
2
Implementierungsvertrag
2.1
Implementierungsvertrag. Für die Zwecke dieser Implementierungs-AGB bedeutet
Implementierungsvertrag diese Implementierungs-AGB zusammen mit den folgenden
Vertragsdokumenten:
(a)
dem Bestellformular ("Bestellformular");
(b)
allen Dokumenten, auf die in diesen
Implementierungs-AGB oder im Bestellformular Bezug genommen wird.
2.2
Bestellformular. Der
Service Provider stellt dem Kunden ein Bestellformular zur Verfügung, mit
dem er eine Bestellung beim Service Provider aufgeben kann. Alle vom Service
Provider in einem Bestellformular getätigten Angaben sind unverbindlich und
rechtlich nicht bindend. Sie werden erst mit der Annahme des Bestellformulars
durch dem Service Provider gem. Ziffer 2.3 bindend.
2.3
Vertragsschluss. Der
Kunde kann ein Angebot durch Übermittlung eines Bestellformulars unter
Bezugnahme auf diese Implementierungs-AGB abgeben. Der Implementierungsvertrag
kommt mit der Annahme des jeweiligen Bestellformulars durch den Service
Provider zustande und tritt mit dem Datum des Inkrafttretens in Kraft.
2.4
Zusätzliche Vereinbarungen und Änderungen. Zusätzliche Vereinbarungen zum Implementierungsvertrag bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Textform und der ausdrücklichen Bezugnahme auf den
jeweiligen Implementierungsvertrag. Jede Änderung eines durch den Service
Provider akzeptierten Bestellformulars bedarf der Textform und gilt nur für das
jeweilige Bestellformular, für das die Änderung vereinbart wurde. Leistungen,
die nicht von diesen Implementierungs-AGB erfasst sind, bedürfen einer
gesonderten Vereinbarung zwischen dem Service Provider und dem Kunden.
2.5
Widersprüche. Im
Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Implementierungs-AGB und einem der in
Ziffer 2.1 genannten Vertragsdokumente, haben die Bestimmungen des
Bestellformulars Vorrang vor diesen Implementierungs-AGB.
3
Implementierungsleistungen und Implementierungszeitraum
3.1
Implementierungsleistungen. Der Service Provider erbringt die in dem jeweiligen
Implementierungsvertrag festgelegten Implementierungsleistungen, um den Kunden
in die Lage zu versetzen, auf die SaaS-Lösung zu migrieren und/oder diese in
Verbindung mit der IT-Infrastruktur des Kunden zu nutzen. Die
Implementierungsleistungen können beispielsweise die anfängliche technische
Einrichtung und Anpassung der SaaS-Lösung, Onboarding-Services, die Schulung
von Admin-Nutzern, Projektmanagement-Services und grundlegende Support-Services
innerhalb des Implementierungszeitraums (wie unten definiert) umfassen. Jede
dieser Leistungen stellt eine Teilleistung der Implementierungsleistungen dar.
Der genaue Umfang der Implementierungsleistungen, mithin die Pflichten des
Service Providers im Rahmen des Implementierungsvertrages, werden im
Bestellformular und den diesem angehängten oder darin genannten
Vertragsdokumenten beschrieben. Die Beschreibung der Implementierungsleistungen
stellt keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften und keine Garantie dar
und darf keinesfalls als solche ausgelegt werden.
3.2
Implementierungszeitraum. Implementierungsleistungen werden nur innerhalb des Zeitraums
erbracht, der erforderlich ist, um die SaaS-Lösung für die Nutzung durch den
Kunden, wie im Bestellformular angegeben, einzurichten und anzupassen ("Implementierungszeitraum").
Nach Ablauf des Implementierungszeitraums wird jede weitere Konfiguration,
Anpassung oder Änderung der IT-Infrastruktur und/oder anderer Software, die vom
Kunden in Verbindung mit der SaaS-Lösung genutzt wird, sowie jede weitere
Schulung und jeder weitere Support gesondert in Rechnung gestellt und
unterliegt separaten Verträgen gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen für
Support und zusätzliche Leistungen.
4
Projektmanagement
4.1
Kontaktpersonen. Die
Parteien benennen jeweils Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die für die
Steuerung der Erfüllung der Verpflichtungen der jeweiligen Partei
verantwortlich und zuständig sind. Die Kontaktperson des Service Providers ist
der Implementierungsmanager ("Implementierungsmanager"), der
für alle während des Projekts auftretenden Fragen sowie für die Anforderung und
Entgegennahme aller Informationen vom Kunden verantwortlich ist. Der
Implementierungsmanager stellt dem Kunden unverzüglich alle das Projekt betreffenden
Informationen zur Verfügung und überwacht regelmäßig die Einhaltung des im
Bestellformular und den darin genannten Dokumenten bestimmten Zeitrahmens und
Umfangs des Projekts sowie die Qualität der Umsetzung.
4.2
Personelle Veränderungen. Die Parteien unterrichten sich gegenseitig unverzüglich über
personelle Veränderungen hinsichtlich der benannten Kontaktpersonen. Bis zum
Eingang einer solchen Mitteilung gelten die vorgenannten Ansprechpartner
und/oder ihre Stellvertreter als berechtigt, Erklärungen im Rahmen ihrer
bisherigen Vertretungsbefugnis abzugeben und entgegenzunehmen.
4.3
Änderungen an den vereinbarten Leistungen. Vereinbarte Änderungen der Implementierungsleistungen werden vom
Implementierungsmanager dokumentiert und vom Kunden bestätigt. Die Dokumentation
hat schriftlich zu erfolgen (Textform ausreichend).
5
Zusammenarbeit und Pflichten des Kunden
5.1
Zusammenarbeit. Die
Parteien verpflichten sich, während des Implementierungszeitraums eng,
vertrauensvoll und effizient zusammenzuarbeiten. Der Kunde hat insbesondere (i)
die Anforderungen an die Implementierungsleistungen hinreichend zu
spezifizieren; (ii) ordnungsgemäße Aufzeichnungen, Unterlagen und Informationen
zu liefern, die für die Implementierung erforderlich sind, insbesondere eine
Analyse der bestehenden HR-Prozesse sowie in welchem Umfang diese automatisiert
werden sollen; (iii) die erforderlichen Materialien und Daten zur Verfügung zu
stellen; (iv) Testdaten zur Verfügung zu stellen sowie die Testumgebung
vorzubereiten und zur Verfügung zu stellen; (v) Fehler, die im Rahmen des
Testens oder des Betriebs der erbrachten Leistungen festgestellt werden in
reproduzierbarer, jedenfalls aber nachvollziehbarer Form zu dokumentieren und
dem Service Provider unverzüglich mitzuteilen; (vi) auf eigene Kosten alle für
die Mitwirkung erforderlichen Einrichtungen, Geräte und entsprechend
qualifiziertes Personal zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die
Erbringung der Implementierungsleistungen erforderlich ist; und (vii) diese
Pflichten und alle Mitwirkungshandlungen fristgerecht zu erfüllen und
Erklärungen fristgerecht abzugeben. Stellt eine Partei fest, dass die von ihr
oder der anderen Partei erteilten Informationen und Anforderungen fehlerhaft,
unvollständig, missverständlich oder undurchführbar sind, so teilt sie dies der
anderen Partei unverzüglich mit und informiert sie über die von ihr erkannten
Folgen.
5.2
Backups. Der Kunde
ist verpflichtet, Sicherungskopien seiner Daten zu erstellen. Der Kunde ist
insbesondere verpflichtet, vor jeder Implementierungsleistung und/oder vor dem
Zugriff durch den Service Provider oder einem von diesem beauftragten Dritten
auf seine Systeme eine vollständige Datensicherung aller System- und
Anwendungsdaten vorzunehmen.
5.3
Fristen. Die
Parteien vereinbaren im Bestellformular und den darin genannten
Vertragsdokumenten, ob Fristen als verbindlich oder unverbindlich gelten
sollen. Treffen die Parteien keine diesbezügliche Regelung, gelten Fristen als
unverbindlich. Die Erbringung sämtlicher Implementierungsleistungen durch den Service
Provider steht unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen
Bereitstellung von Drittleistungen durch die Lieferanten und Subunternehmer des
Service Providers sowie der Erfüllung der Pflichten und Durchführung der
Mitwirkungshandlungen seitens des Kunden.
5.4
Verzug des Kunden. Unterlässt der Kunde die ihm obliegenden Tätigkeiten, so sind die
Verpflichtungen des Service Providers, die ohne diese Tätigkeit nicht oder nur
mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können, für die Dauer des
Verzuges ausgesetzt. Ein etwaiger dadurch verursachter Mehraufwand ist dem
Service Provider vom Kunden zusätzlich zu den vereinbarten Entgelten gemäß
Ziffer 10 zu ersetzen. Die gesetzlichen Rechte des Service Providers zur
Kündigung des Implementierungsvertrages bleiben hiervon unberührt.
6
Abnahme
6.1
Abnahme. Soweit
gesetzlich vorgesehen oder im Implementierungsvertrag vereinbart, bedürfen
erbrachte Implementierungsleistungen einer Abnahme, die nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen erfolgt. Dies gilt nicht für die Erbringung von
Dienstleistungen im Sinne des § 611 BGB, insbesondere Beratungs- und
Unterstützungsleistungen, es sei denn, das Erfordernis der Abnahme der Leistung
ist im Implementierungsvertrag ausdrücklich geregelt. Die Abnahme eines Arbeitsergebnisses
erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts.
6.2
Verfahren und Voraussetzungen. Der Service Provider teilt dem Kunden mit, dass die jeweilige
Leistung oder Teilleistung zur Abnahme bereit ist. Unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Zugang dieser
Mitteilung, führen Kunde und Service Provider eine Abnahmeprüfung durch. Nach
erfolgreichem Abschluss der Abnahmeprüfung hat der Kunde unverzüglich
schriftlich (Textform ausreichend) die Abnahme zu erklären. Die Abnahmeprüfung
gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn die Leistung oder Teilleistung alle
wesentlichen Anforderungen erfüllt, die im jeweiligen Bestellformular oder in
den diesem beigefügten Vertragsunterlagen festgelegt sind.
6.3
Fehler. Bei der
zu prüfenden Leistung oder Teilleistung etwaig festgestellte Fehler werden in
die folgenden Fehlerkategorien eingeteilt:
(a)
Fehlerkategorie 1: Infolge
des Fehlers kann das System als Ganzes oder der zu prüfende Teil des Systems
nicht genutzt werden;
(b)
Fehlerkategorie 2: Der
Fehler führt zu erheblichen Einschränkungen in der Nutzung wichtiger
Funktionen, die nicht durch geeignete Maßnahmen für eine aus Sicht des Kunden
angemessene Zeit umgangen werden können;
(c)
Fehlerkategorie 3: Alle
anderen Fehler.
6.4
Verweigerung der Abnahme und Rücktrittsrecht.
Der Kunde ist nur bei Fehlern der Kategorien 1 und
2 berechtigt, die Abnahme zu verweigern. Fehler der Kategorie 3 können die
Abnahme nicht verhindern, sondern sind im Rahmen der Mängelrechte zu beheben.
Solche Fehler sind als Mängel in der schriftlichen Abnahmeerklärung zu
vermerken. Wird die Abnahme verweigert, hat der Service Provider die
abnahmehindernden Fehler unverzüglich zu beseitigen und die betreffende
Leistung oder Teilleistung erneut zur Abnahme vorzulegen. Wird der Fehler nicht
innerhalb einer ersten Frist behoben, hat der Kunde eine angemessene zweite
Frist zu setzen. Wird der Fehler auch innerhalb der zweiten Frist nicht behoben
oder ist eine angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen erfolglos geblieben,
kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom
Implementierungsvertrag zurücktreten.
6.5
Protokolle. Auf
Verlangen einer der Parteien ist am Ende der Abnahmeprüfung ein schriftliches
Protokoll zu erstellen und von beiden Parteien zu unterzeichnen (elektronische
Form mit elektronischer Unterschrift beider Parteien genügt). Darin sind die
festgestellten Fehler zu beschreiben, in Fehlerkategorien einzuteilen und die
Gründe für eine eventuelle Verweigerung der Abnahme anzugeben.
6.6
Frist. Erklärt
der Kunde die Abnahme nicht unverzüglich, kann der Service Provider eine Frist
von sieben Kalendertagen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt
als erfolgt, wenn der Kunde nicht innerhalb dieser Frist schriftlich die Gründe
für die Verweigerung der Abnahme mitteilt.
6.7
Recht zur Zurückhaltung von
Implementierungsleistungen. Der Service
Provider ist berechtigt, die Implementierungsleistungen zurückzuhalten, wenn
der Kunde mit der Annahme der Leistung oder einer Teilleistung in Verzug ist.
7
Mängel nach Abnahme
7.1
Die vom Service Provider erbrachten
Implementierungsleistungen haben im Wesentlichen der im jeweiligen
Implementierungsvertrag festgelegten Beschaffenheit zu entsprechen. Im Falle
von Mängeln sind die Rechte des Kunden (i) bei geringfügigen oder
unwesentlichen Abweichungen von der vereinbarten oder vorausgesetzten
Beschaffenheit und (ii) bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Nutzung
ausgeschlossen.
7.2
Im Falle eines Mangels kann der Kunde
Nacherfüllung verlangen. Soweit faktisch möglich, hat der Service
Provider ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung. Wird
der Mangel nicht innerhalb einer ersten Frist behoben, hat der Kunde eine
angemessene zweite Frist zu setzen. Wird der Mangel auch innerhalb der zweiten
Frist nicht behoben oder ist eine angemessene Anzahl von
Nachbesserungsversuchen erfolglos geblieben, so kann der Kunde nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen vom Implementierungsvertrag zurücktreten.
7.3
Mängel müssen dem Service Provider mit einer
detaillierten Beschreibung der Auswirkungen des Mangels angezeigt werden.
7.4
Jegliche Schadensersatzansprüche unterliegen den
Beschränkungen unter Ziffer 8.
7.5
Änderungen oder Ergänzungen der
Implementierungsleistungen oder Liefergegenstände, die der Kunde selbst oder
durch Dritte vornimmt, führen zum Erlöschen der Mängelrechte des Kunden, es sei
denn, der Kunde weist nach, dass die Änderung oder Ergänzung für den Mangel
nicht ursächlich ist. Die Verantwortlichkeit und Haftung des Service Providers
für Mängel, die durch unsachgemäßen Gebrauch oder unsachgemäße Bedienung oder
die Verwendung ungeeigneter Materialien durch den Kunden verursacht werden, ist
ausgeschlossen.
7.6
Der Service Provider kann die Beseitigung von
Mängeln oder die Lieferung von Ersatz verweigern, bis der Kunde die
vereinbarten Gebühren an den Service Provider gezahlt hat, abzüglich eines
Betrags, der dem wirtschaftlichen Wert des Mangels entspricht.
8
Haftung
8.1
Haftung. Der Service
Provider haftet unbeschränkt für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit verursacht wurden. Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung
einer Hauptpflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die
Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Implementierungsvertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Kunde vertrauen durfte (Kardinalpflicht), ist die Haftung
des Service Providers auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren
vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Parteien gehen davon aus, dass
der vertragstypische vorhersehbare Schaden regelmäßig das jährliche
Vertragsvolumen nicht überschreitet.
8.2
Haftungsausschluss. Der Service Provider haftet nicht für leicht fahrlässige Verletzung
von Nebenpflichten, die keine wesentlichen Pflichten sind. Soweit die Haftung
des Service Providers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für
die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen des Service Providers.
8.3
Ausschlüsse. Die
vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei
arglistigem Verschweigen von Mängeln oder einer Beschaffenheitsgarantie, für
die Haftung für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie für
Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Eine Änderung
der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.
9
Laufzeit und Beendigung
9.1
Laufzeit. Der
Implementierungsvertrag tritt zu dem im Bestellformular angegebenen Datum in
Kraft ("Datum des Inkrafttretens") und bleibt während des im
Bestellformular angegebenen Implementierungszeitraumes ("Laufzeit")
in Kraft.
9.2
Kündigung durch beide Parteien. Jede Partei kann den Implementierungsvertrag nur aus wichtigem Grund
kündigen. Die Kündigung des Implementierungsvertrags aus wichtigem Grund kann
insbesondere aus einem der folgenden, oder aus einem anderen wichtigen Grund
erfolgen:
(a)
Vertragsverletzung: Als Folge einer wesentlichen
Vertragsverletzung durch die andere Partei. Außer in Fällen, in denen die
Erfüllung durch eine Partei dauerhaft unmöglich ist, kann die nicht
vertragsbrüchige Partei den Implementierungsvertrag nur dann kündigen, wenn sie
die andere Partei schriftlich darüber benachrichtigt und ihr eine angemessene
Frist von mindestens dreißig Kalendertagen einräumt, um die wesentliche
Vertragsverletzung zu beheben, und die wesentliche Vertragsverletzung nicht
innerhalb der von der nicht vertragsbrüchigen Partei in der Benachrichtigung
gesetzten Frist behoben wird. Für Fehler und Mängel der
Implementierungsleistungen gelten die besonderen Bestimmungen über die
Beseitigungsfristen in Ziffer 6.4 und Ziffer 7.2. Jede Verletzung der
Zahlungsverpflichtung durch den Kunden stellt eine wesentliche Vertragsverletzung
dar; oder
(b)
Zahlungsunfähigkeit: Wenn bei der anderen Partei
ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, die andere Partei ihre Zahlungen
einstellt oder einen Antrag auf Insolvenz, Konkurs, Liquidation oder ein
ähnliches Verfahren stellt.
9.3
Kündigung durch den Service Provider. Darüber hinaus kann der Service Provider den Implementierungsvertrag
während der Laufzeit aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn der Kunde
gegen Ziffer 11 (Rechte an geistigem Eigentum) oder Ziffer 13
(Vertraulichkeit und Datenschutz) verstößt.
9.4
Gebühren und Rückerstattungen. Wird der Implementierungsvertrag vor Beendigung der
Implementierungsleistungen beendet, ist der Service Provider berechtigt, einen
Betrag in Rechnung zu stellen, der den bis zur Beendigung des Implementierungsvertrages
erbrachten Implementierungsleistungen entspricht.
9.5
Form. Jede
Kündigung erfordert mindestens Textform.
9.6
Gesetzliche Rücktrittsrechte. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben in dem in Ziffer 6.4 und
Ziffer 7.2 festgelegten Umfang unberührt.
10
Gebühren und Zahlung
10.1
Gebühren. Der
Kunde hat die im Bestellformular angegeben Gebühren für die
Implementierungsleistungen, sowie alle anderen darin genannten Gebühren ("Gebühren")
zu zahlen.
10.2
Rechnungsstellung. Die Gebühren werden dem Kunden in Übereinstimmung mit den im
Bestellformular festgelegten Bedingungen sowie den Bestimmungen dieser
Implementierungs-AGB in Rechnung gestellt.
10.3
Fälligkeitsdatum. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen 14 Tage nach
Rechnungsdatum fällig und ohne Abzug auf das im Bestellformular angegebene
Konto des Service Providers zu zahlen. Alle Beträge verstehen sich exklusive
Steuern und sonstiger Abgaben.
10.4
Aussetzung der Leistungen. Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung der Gebühren gemäß
den in diesen Implementierungs-AGB festgelegten Zahlungsbedingungen in Verzug,
ist der Service Provider nach einer Mahnung mit angemessener Fristsetzung
berechtigt, sämtliche Implementierungsleistungen aus dem
Implementierungsvertrag für die Dauer des Zahlungsverzugs auszusetzen. Der
Service Provider wird den Kunden in der Mahnung auf die drohenden Folgen des
Verzugs hinweisen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren bleibt während
der Aussetzung der Implementierungsleistungen wegen Zahlungsverzuges bestehen.
10.5
Verzugszinsen. Auf
alle Beträge, die nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum vollständig
bezahlt werden, fallen täglich Zinsen in Höhe von neun Prozent über dem
jeweiligen Basiszinssatz an, beginnend 14 Tage nach Rechnungsdatum und bis zur
vollständigen Bezahlung.
10.6
Aufrechnung. Der
Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur auf unbestrittene oder
rechtskräftig festgestellte Forderungen stützen.
11
Rechte an geistigem Eigentum
11.1
Geistiges Eigentum. Alle Arbeitsergebnisse, die auf den Implementierungsleistungen
beruhen, sind durch Rechte des geistigen Eigentums, wie z.B. Urheberrechte,
geschützt. Der Service Provider ist und bleibt alleiniger Inhaber aller Rechte
des geistigen Eigentums an den im Rahmen der Implementierungsleistungen
geschaffenen und geschützten Arbeitsergebnissen. Wenn und soweit Änderungen an
der SaaS-Lösung vorgenommen werden, bleibt flair.hr alleiniger Rechteinhaber
der zur Verfügung gestellten SaaS-Lösung, mit Ausnahme etwaiger Komponenten
Dritter und der damit verbundenen Rechte.
11.2
Gewährung von Rechten. Vorbehaltlich der Einhaltung dieser Implementierungs-AGB und des
Implementierungsvertrags räumt der Service Provider dem Kunden ein nicht
ausschließliches, nicht unterlizenzierbares und nicht übertragbares, auf die
Laufzeit des SaaS-Vertrags zwischen dem Kunden und flair.hr beschränktes Recht
ein, die Arbeitsergebnisse der Implementierungsleistungen in Verbindung mit und
ausschließlich zum Zwecke der Nutzung der von flair.hr bereitgestellten
SaaS-Lösung zu nutzen.
11.3
Technologie von Drittanbietern. Wenn und soweit die Implementierungsleistungen Technologien Dritter
(wie z.B. proprietäre oder Open-Source-Software) beinhalten, unterliegen diese
Technologien Dritter den für diese Technologien geltenden Bedingungen und
Konditionen der jeweiligen Drittanbieter. Der Service Provider wir den Kunden
auf die Bedingungen Dritter hinweisen, indem er im Implementierungsvertrag auf
sie verweist, oder indem er von Zeit zu Zeit eine andere schriftliche oder
elektronische Mitteilung macht. Die Anwendbarkeit der Bedingungen Dritter
ersetzt in Bezug auf diese Dritttechnologie alle Bestimmungen, die in diesen
Implementierungs-AGB oder in dem in diesem Rahmen zwischen dem Service Provider
und dem Kunden geschlossenen Implementierungsvertrag enthalten sind. Der
Service Provider ist nicht für die Technologie Dritter verantwortlich, und die
Bedingungen Dritter regeln nicht die Implementierungsleistungen des Service
Providers. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, die von dem Dritten
jeweils aktualisierten Bestimmungen und Bedingungen einzuhalten. Sofern die
Technologie Dritter nicht vom Service Provider in die SaaS-Lösung integriert
wird und einen untrennbaren Teil davon bildet, liegt es in der alleinigen
Verantwortung des Kunden, auf eigene Kosten angemessene Lizenzen für die
Technologie Dritter direkt von den entsprechenden Dritten zu erwerben.
12
Unterauftragnehmer
Der Service Provider ist berechtigt, für die Erbringung der
Leistungen Unterauftragnehmer einzuschalten. Die Einschaltung von
Unterauftragnehmern entbindet den Service Provider nicht von seiner
Verpflichtung gegenüber dem Kunden.
13
Vertraulichkeit und Datenschutz
13.1
Vertrauliche Informationen.
"Vertrauliche Informationen" sind alle
vom Service Provider erhaltenen Informationen und Daten technischer,
finanzieller oder geschäftlicher Art, die als vertraulich gekennzeichnet oder
anderweitig als vertraulich bezeichnet sind oder die vom Kunden
vernünftigerweise als vertrauliche Informationen erkannt werden können.
Vertrauliche Informationen umfassen unter anderem, aber nicht abschließend,
technische Informationen (z.B. Computercode, Erfindungen, Algorithmen, Know-how
und Ideen), geschäftliche, finanzielle und andere Informationen (ob
schriftlich, mündlich, grafisch, maschinell erkennbar, als Muster oder
visuell). Der Kunde verpflichtet sich, Vertrauliche Informationen, von denen er
Kenntnis erlangt hat oder die er vom Service Provider erhalten hat, nicht an
Dritte oder die Öffentlichkeit weiterzugeben. Der Kunde hat die vertraulichen
Informationen so zu schützen, dass ein Missbrauch durch Dritte verhindert wird,
und zwar in Übereinstimmung mit den eigenen Schutzmaßnahmen des Kunden für
seine eigenen vertraulichen Informationen, mindestens aber nach dem zum
Zeitpunkt des Schutzes aktuellen Stand der Technik.
13.2
Ausnahmen. Die
Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen und Unterlagen,
die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich waren oder
die den empfangenden Parteien zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt
waren oder die der empfangenden Partei später von Dritten rechtmäßig zugänglich
gemacht wurden.
13.3
Datenschutz. Jede
Partei wird bei der Durchführung des Implementierungsvertrags alle anwendbaren
Datenschutzbestimmungen - insbesondere die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
und das Bundesdatenschutzgesetz - einhalten. Soweit dies nach geltendem Recht
erforderlich ist, wird jede Partei die gesetzlichen Datenschutzverpflichtungen
ihren Mitarbeitern und gegebenenfalls eingesetzten Unterauftragnehmern auferlegen.
14
Sonstiges
14.1
Form. Jeder
Implementierungsvertrag wird in Textform im Sinne des § 126b BGB ("Textform")
geschlossen, und jede Änderung eines Implementierungsvertrages bedarf der
Textform.
14.2
Sprache und Auslegung. Diese Implementierungs-AGB wurden primär in englischer Sprache
verfasst und die englische Fassung ist für die Vertragsparteien des
Implementierungsvertrags allein verbindlich. Jegliche Übersetzung dieser
Implementierungs-AGB, einschließlich dieser deutschen Übersetzung, gilt als
Gefälligkeitsübersetzung und ist für die Parteien des Implementierungsvertrags
nicht bindend. Soweit die englische Sprachfassung der Implementierungs-AGB in
Klammern gesetzte Rechtsbegriffe in deutscher Sprache enthalten, sind diese
Rechtsbegriffe für die Auslegung dieser Implementierungs-AGB und des auf diesen
Implementierungs-AGB basierenden Implementierungsvertrages maßgebend.
14.3
Anwendbares Recht. Implementierungsverträge und diese Implementierungs-AGB unterliegen
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.4
Gerichtsstand. Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Implementierungsverträgen
nach diesen Implementierungs-AGB ist der Sitz von flar.hr in Deutschland.
14.5
Abtretung. Weder
der Implementierungsvertrag noch irgendwelche Rechte oder Verpflichtungen
hieraus sind ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei ganz
oder teilweise abtretbar oder anderweitig übertragbar. Soweit flair.hr den
Implementierungsvertrag auf der Grundlage dieser Implementierungs-AGB
abgeschlossen hat, kann flair.hr den Implementierungsvertrag und seine
Verpflichtungen aus diesen Implementierungs-AGB an ein Verbundenes Unternehmen
von flair.hr übertragen.
14.6
Salvatorische Klausel. Sollte sich eine Bestimmung dieser Implementierungs-AGB oder eines
Implementierungsvertrages als ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar
erweisen, so wird die Gültigkeit, Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen
Bestimmungen in keiner Weise berührt oder beeinträchtigt, und die betreffende
Bestimmung gilt als in einer Weise formuliert, die den ursprünglichen Absichten
der Parteien so weit wie möglich entspricht und mit dem anwendbaren Recht
vereinbar ist.
1.
***