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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Implementierungsleistungen

1             Anwendbarkeit und Gegenstand

1.1          Anwendbarkeit. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Implementierungsleistungen ("Implementierungs-AGB") gelten für alle Verträge über Implementierungsleistungen zwischen einem Service Provider (wie unten definiert) und dem auf dem jeweiligen Bestellformular angegebenen Kunden ("Kunde") für die SaaS-Lösung von flair.hr (nachfolgend ein "Implementierungsvertrag").

1.2          Service Provider. Die Implementierungsleistungen können von flair.hr, einem Verbundenen Unternehmen von flair.hr oder einem autorisierten Partner (jeweils ein "Service Provider") erbracht werden. "flair.hr" bedeutet flair.hr GmbH, c/o THE BYRO, Müllerstraße 27, 80469 München. "Verbundenes Unternehmen" bedeutet jede Gesellschaft oder andere Einheit, die flair.hr kontrolliert, von flair.hr kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit flair.hr oder einem Nachfolgeunternehmen steht. Ein Unternehmen oder eine andere Einheit gilt als ein anderes Unternehmen oder eine andere Einheit kontrollierend, wenn es/sie (i) direkt oder indirekt fünfzig Prozent (50%) oder mehr der stimmberechtigten Aktien oder anderer Anteile besitzt, (ii) die Befugnis hat, mehr als die Hälfte der Vorstände oder Geschäftsführer des anderen Unternehmens oder der anderen Einheit zu wählen, oder (iii) die Fähigkeit hat, durch einen Vertrag oder anderweitig die Angelegenheiten des anderen Unternehmens oder der anderen Einheit zu lenken. "Autorisierter Partner" ist jede natürliche oder juristische Person, die von flair.hr autorisiert und ermächtigt wurde, Implementierungsleistungen gemäß diesen Implementierungs-AGB zu erbringen.

1.3          Zusätzliche Bedingungen. Zusätzlich zu den Implementierungsleistungen, die gemäß diesen Implementierungs-AGB erbracht werden, kann flair.hr weitere Leistungen erbringen, für die gesonderte Bedingungen gelten:

(a)           Die Bereitstellung der flair.hr SaaS-Lösung unterliegt den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für SaaS von flair.hr.

(b)           Die Erbringung von Support und zusätzlichen Leistungen unterliegt den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Support und zusätzlichen Leistungen.

1.4          Unternehmerische Nutzung. Diese Implementierungs-AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, mithin natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB und gegenüber sonstigen gewerblichen oder beruflichen Kunden.

1.5          Ausschluss von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden. Diese Implementierungs-AGB gelten abschließend. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil des Implementierungsvertrages, wenn und soweit der Service Provider der Geltung solcher Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Implementierungsvertrag ausdrücklich im Voraus zugestimmt hat. Die Voraussetzung der vorherigen Zustimmung muss durch einen Vertreter des Service Providers und in Textform erfüllt werden, und gilt in jedem Fall, auch wenn der Service Provider in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden bereits vorbehaltlos mit der Leistungserbringung begonnen hat.

2             Implementierungsvertrag

2.1          Implementierungsvertrag. Für die Zwecke dieser Implementierungs-AGB bedeutet Implementierungsvertrag diese Implementierungs-AGB zusammen mit den folgenden Vertragsdokumenten:

(a)           dem Bestellformular ("Bestellformular");

(b)           allen Dokumenten, auf die in diesen Implementierungs-AGB oder im Bestellformular Bezug genommen wird.

2.2          Bestellformular. Der Service Provider stellt dem Kunden ein Bestellformular zur Verfügung, mit dem er eine Bestellung beim Service Provider aufgeben kann. Alle vom Service Provider in einem Bestellformular getätigten Angaben sind unverbindlich und rechtlich nicht bindend. Sie werden erst mit der Annahme des Bestellformulars durch dem Service Provider gem. Ziffer 2.3 bindend.

2.3          Vertragsschluss. Der Kunde kann ein Angebot durch Übermittlung eines Bestellformulars unter Bezugnahme auf diese Implementierungs-AGB abgeben. Der Implementierungsvertrag kommt mit der Annahme des jeweiligen Bestellformulars durch den Service Provider zustande und tritt mit dem Datum des Inkrafttretens in Kraft.

2.4          Zusätzliche Vereinbarungen und Änderungen. Zusätzliche Vereinbarungen zum Implementierungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform und der ausdrücklichen Bezugnahme auf den jeweiligen Implementierungsvertrag. Jede Änderung eines durch den Service Provider akzeptierten Bestellformulars bedarf der Textform und gilt nur für das jeweilige Bestellformular, für das die Änderung vereinbart wurde. Leistungen, die nicht von diesen Implementierungs-AGB erfasst sind, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Service Provider und dem Kunden.

2.5          Widersprüche. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Implementierungs-AGB und einem der in Ziffer 2.1 genannten Vertragsdokumente, haben die Bestimmungen des Bestellformulars Vorrang vor diesen Implementierungs-AGB.

3             Implementierungsleistungen und Implementierungszeitraum

3.1          Implementierungsleistungen. Der Service Provider erbringt die in dem jeweiligen Implementierungsvertrag festgelegten Implementierungsleistungen, um den Kunden in die Lage zu versetzen, auf die SaaS-Lösung zu migrieren und/oder diese in Verbindung mit der IT-Infrastruktur des Kunden zu nutzen. Die Implementierungsleistungen können beispielsweise die anfängliche technische Einrichtung und Anpassung der SaaS-Lösung, Onboarding-Services, die Schulung von Admin-Nutzern, Projektmanagement-Services und grundlegende Support-Services innerhalb des Implementierungszeitraums (wie unten definiert) umfassen. Jede dieser Leistungen stellt eine Teilleistung der Implementierungsleistungen dar. Der genaue Umfang der Implementierungsleistungen, mithin die Pflichten des Service Providers im Rahmen des Implementierungsvertrages, werden im Bestellformular und den diesem angehängten oder darin genannten Vertragsdokumenten beschrieben. Die Beschreibung der Implementierungsleistungen stellt keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften und keine Garantie dar und darf keinesfalls als solche ausgelegt werden.

3.2          Implementierungszeitraum. Implementierungsleistungen werden nur innerhalb des Zeitraums erbracht, der erforderlich ist, um die SaaS-Lösung für die Nutzung durch den Kunden, wie im Bestellformular angegeben, einzurichten und anzupassen ("Implementierungszeitraum"). Nach Ablauf des Implementierungszeitraums wird jede weitere Konfiguration, Anpassung oder Änderung der IT-Infrastruktur und/oder anderer Software, die vom Kunden in Verbindung mit der SaaS-Lösung genutzt wird, sowie jede weitere Schulung und jeder weitere Support gesondert in Rechnung gestellt und unterliegt separaten Verträgen gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Support und zusätzliche Leistungen.

4             Projektmanagement

4.1          Kontaktpersonen. Die Parteien benennen jeweils Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die für die Steuerung der Erfüllung der Verpflichtungen der jeweiligen Partei verantwortlich und zuständig sind. Die Kontaktperson des Service Providers ist der Implementierungsmanager ("Implementierungsmanager"), der für alle während des Projekts auftretenden Fragen sowie für die Anforderung und Entgegennahme aller Informationen vom Kunden verantwortlich ist. Der Implementierungsmanager stellt dem Kunden unverzüglich alle das Projekt betreffenden Informationen zur Verfügung und überwacht regelmäßig die Einhaltung des im Bestellformular und den darin genannten Dokumenten bestimmten Zeitrahmens und Umfangs des Projekts sowie die Qualität der Umsetzung.

4.2          Personelle Veränderungen. Die Parteien unterrichten sich gegenseitig unverzüglich über personelle Veränderungen hinsichtlich der benannten Kontaktpersonen. Bis zum Eingang einer solchen Mitteilung gelten die vorgenannten Ansprechpartner und/oder ihre Stellvertreter als berechtigt, Erklärungen im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsbefugnis abzugeben und entgegenzunehmen.

4.3          Änderungen an den vereinbarten Leistungen. Vereinbarte Änderungen der Implementierungsleistungen werden vom Implementierungsmanager dokumentiert und vom Kunden bestätigt. Die Dokumentation hat schriftlich zu erfolgen (Textform ausreichend).

5             Zusammenarbeit und Pflichten des Kunden

5.1          Zusammenarbeit. Die Parteien verpflichten sich, während des Implementierungszeitraums eng, vertrauensvoll und effizient zusammenzuarbeiten. Der Kunde hat insbesondere (i) die Anforderungen an die Implementierungsleistungen hinreichend zu spezifizieren; (ii) ordnungsgemäße Aufzeichnungen, Unterlagen und Informationen zu liefern, die für die Implementierung erforderlich sind, insbesondere eine Analyse der bestehenden HR-Prozesse sowie in welchem Umfang diese automatisiert werden sollen; (iii) die erforderlichen Materialien und Daten zur Verfügung zu stellen; (iv) Testdaten zur Verfügung zu stellen sowie die Testumgebung vorzubereiten und zur Verfügung zu stellen; (v) Fehler, die im Rahmen des Testens oder des Betriebs der erbrachten Leistungen festgestellt werden in reproduzierbarer, jedenfalls aber nachvollziehbarer Form zu dokumentieren und dem Service Provider unverzüglich mitzuteilen; (vi) auf eigene Kosten alle für die Mitwirkung erforderlichen Einrichtungen, Geräte und entsprechend qualifiziertes Personal zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die Erbringung der Implementierungsleistungen erforderlich ist; und (vii) diese Pflichten und alle Mitwirkungshandlungen fristgerecht zu erfüllen und Erklärungen fristgerecht abzugeben. Stellt eine Partei fest, dass die von ihr oder der anderen Partei erteilten Informationen und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, missverständlich oder undurchführbar sind, so teilt sie dies der anderen Partei unverzüglich mit und informiert sie über die von ihr erkannten Folgen.

5.2          Backups. Der Kunde ist verpflichtet, Sicherungskopien seiner Daten zu erstellen. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, vor jeder Implementierungsleistung und/oder vor dem Zugriff durch den Service Provider oder einem von diesem beauftragten Dritten auf seine Systeme eine vollständige Datensicherung aller System- und Anwendungsdaten vorzunehmen.

5.3          Fristen. Die Parteien vereinbaren im Bestellformular und den darin genannten Vertragsdokumenten, ob Fristen als verbindlich oder unverbindlich gelten sollen. Treffen die Parteien keine diesbezügliche Regelung, gelten Fristen als unverbindlich. Die Erbringung sämtlicher Implementierungsleistungen durch den Service Provider steht unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Bereitstellung von Drittleistungen durch die Lieferanten und Subunternehmer des Service Providers sowie der Erfüllung der Pflichten und Durchführung der Mitwirkungshandlungen seitens des Kunden.

5.4          Verzug des Kunden. Unterlässt der Kunde die ihm obliegenden Tätigkeiten, so sind die Verpflichtungen des Service Providers, die ohne diese Tätigkeit nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können, für die Dauer des Verzuges ausgesetzt. Ein etwaiger dadurch verursachter Mehraufwand ist dem Service Provider vom Kunden zusätzlich zu den vereinbarten Entgelten gemäß Ziffer 10 zu ersetzen. Die gesetzlichen Rechte des Service Providers zur Kündigung des Implementierungsvertrages bleiben hiervon unberührt.

6             Abnahme

6.1          Abnahme. Soweit gesetzlich vorgesehen oder im Implementierungsvertrag vereinbart, bedürfen erbrachte Implementierungsleistungen einer Abnahme, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erfolgt. Dies gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des § 611 BGB, insbesondere Beratungs- und Unterstützungsleistungen, es sei denn, das Erfordernis der Abnahme der Leistung ist im Implementierungsvertrag ausdrücklich geregelt. Die Abnahme eines Arbeitsergebnisses erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts.

6.2          Verfahren und Voraussetzungen. Der Service Provider teilt dem Kunden mit, dass die jeweilige Leistung oder Teilleistung zur Abnahme bereit ist. Unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Zugang dieser Mitteilung, führen Kunde und Service Provider eine Abnahmeprüfung durch. Nach erfolgreichem Abschluss der Abnahmeprüfung hat der Kunde unverzüglich schriftlich (Textform ausreichend) die Abnahme zu erklären. Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn die Leistung oder Teilleistung alle wesentlichen Anforderungen erfüllt, die im jeweiligen Bestellformular oder in den diesem beigefügten Vertragsunterlagen festgelegt sind.

6.3          Fehler. Bei der zu prüfenden Leistung oder Teilleistung etwaig festgestellte Fehler werden in die folgenden Fehlerkategorien eingeteilt:

(a)   Fehlerkategorie 1: Infolge des Fehlers kann das System als Ganzes oder der zu prüfende Teil des Systems nicht genutzt werden;

(b)   Fehlerkategorie 2: Der Fehler führt zu erheblichen Einschränkungen in der Nutzung wichtiger Funktionen, die nicht durch geeignete Maßnahmen für eine aus Sicht des Kunden angemessene Zeit umgangen werden können;

(c)   Fehlerkategorie 3: Alle anderen Fehler.

6.4          Verweigerung der Abnahme und Rücktrittsrecht. Der Kunde ist nur bei Fehlern der Kategorien 1 und 2 berechtigt, die Abnahme zu verweigern. Fehler der Kategorie 3 können die Abnahme nicht verhindern, sondern sind im Rahmen der Mängelrechte zu beheben. Solche Fehler sind als Mängel in der schriftlichen Abnahmeerklärung zu vermerken. Wird die Abnahme verweigert, hat der Service Provider die abnahmehindernden Fehler unverzüglich zu beseitigen und die betreffende Leistung oder Teilleistung erneut zur Abnahme vorzulegen. Wird der Fehler nicht innerhalb einer ersten Frist behoben, hat der Kunde eine angemessene zweite Frist zu setzen. Wird der Fehler auch innerhalb der zweiten Frist nicht behoben oder ist eine angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen erfolglos geblieben, kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Implementierungsvertrag zurücktreten.

6.5          Protokolle. Auf Verlangen einer der Parteien ist am Ende der Abnahmeprüfung ein schriftliches Protokoll zu erstellen und von beiden Parteien zu unterzeichnen (elektronische Form mit elektronischer Unterschrift beider Parteien genügt). Darin sind die festgestellten Fehler zu beschreiben, in Fehlerkategorien einzuteilen und die Gründe für eine eventuelle Verweigerung der Abnahme anzugeben.

6.6          Frist. Erklärt der Kunde die Abnahme nicht unverzüglich, kann der Service Provider eine Frist von sieben Kalendertagen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde nicht innerhalb dieser Frist schriftlich die Gründe für die Verweigerung der Abnahme mitteilt.

6.7          Recht zur Zurückhaltung von Implementierungsleistungen. Der Service Provider ist berechtigt, die Implementierungsleistungen zurückzuhalten, wenn der Kunde mit der Annahme der Leistung oder einer Teilleistung in Verzug ist.

7             Mängel nach Abnahme

7.1          Die vom Service Provider erbrachten Implementierungsleistungen haben im Wesentlichen der im jeweiligen Implementierungsvertrag festgelegten Beschaffenheit zu entsprechen. Im Falle von Mängeln sind die Rechte des Kunden (i) bei geringfügigen oder unwesentlichen Abweichungen von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und (ii) bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Nutzung ausgeschlossen.

7.2          Im Falle eines Mangels kann der Kunde Nacherfüllung verlangen. Soweit faktisch möglich, hat der Service Provider ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung. Wird der Mangel nicht innerhalb einer ersten Frist behoben, hat der Kunde eine angemessene zweite Frist zu setzen. Wird der Mangel auch innerhalb der zweiten Frist nicht behoben oder ist eine angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen erfolglos geblieben, so kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Implementierungsvertrag zurücktreten.

7.3          Mängel müssen dem Service Provider mit einer detaillierten Beschreibung der Auswirkungen des Mangels angezeigt werden.

7.4          Jegliche Schadensersatzansprüche unterliegen den Beschränkungen unter Ziffer 8.

7.5          Änderungen oder Ergänzungen der Implementierungsleistungen oder Liefergegenstände, die der Kunde selbst oder durch Dritte vornimmt, führen zum Erlöschen der Mängelrechte des Kunden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderung oder Ergänzung für den Mangel nicht ursächlich ist. Die Verantwortlichkeit und Haftung des Service Providers für Mängel, die durch unsachgemäßen Gebrauch oder unsachgemäße Bedienung oder die Verwendung ungeeigneter Materialien durch den Kunden verursacht werden, ist ausgeschlossen.

7.6          Der Service Provider kann die Beseitigung von Mängeln oder die Lieferung von Ersatz verweigern, bis der Kunde die vereinbarten Gebühren an den Service Provider gezahlt hat, abzüglich eines Betrags, der dem wirtschaftlichen Wert des Mangels entspricht.

8             Haftung

8.1          Haftung. Der Service Provider haftet unbeschränkt für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Hauptpflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Implementierungsvertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Service Providers auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Parteien gehen davon aus, dass der vertragstypische vorhersehbare Schaden regelmäßig das jährliche Vertragsvolumen nicht überschreitet.

8.2          Haftungsausschluss. Der Service Provider haftet nicht für leicht fahrlässige Verletzung von Nebenpflichten, die keine wesentlichen Pflichten sind. Soweit die Haftung des Service Providers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Service Providers.

8.3          Ausschlüsse. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder einer Beschaffenheitsgarantie, für die Haftung für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.

9             Laufzeit und Beendigung

9.1          Laufzeit. Der Implementierungsvertrag tritt zu dem im Bestellformular angegebenen Datum in Kraft ("Datum des Inkrafttretens") und bleibt während des im Bestellformular angegebenen Implementierungszeitraumes ("Laufzeit") in Kraft.

9.2          Kündigung durch beide Parteien. Jede Partei kann den Implementierungsvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung des Implementierungsvertrags aus wichtigem Grund kann insbesondere aus einem der folgenden, oder aus einem anderen wichtigen Grund erfolgen:

(a)           Vertragsverletzung: Als Folge einer wesentlichen Vertragsverletzung durch die andere Partei. Außer in Fällen, in denen die Erfüllung durch eine Partei dauerhaft unmöglich ist, kann die nicht vertragsbrüchige Partei den Implementierungsvertrag nur dann kündigen, wenn sie die andere Partei schriftlich darüber benachrichtigt und ihr eine angemessene Frist von mindestens dreißig Kalendertagen einräumt, um die wesentliche Vertragsverletzung zu beheben, und die wesentliche Vertragsverletzung nicht innerhalb der von der nicht vertragsbrüchigen Partei in der Benachrichtigung gesetzten Frist behoben wird. Für Fehler und Mängel der Implementierungsleistungen gelten die besonderen Bestimmungen über die Beseitigungsfristen in Ziffer 6.4 und Ziffer 7.2. Jede Verletzung der Zahlungsverpflichtung durch den Kunden stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar; oder

(b)           Zahlungsunfähigkeit: Wenn bei der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, die andere Partei ihre Zahlungen einstellt oder einen Antrag auf Insolvenz, Konkurs, Liquidation oder ein ähnliches Verfahren stellt.

9.3          Kündigung durch den Service Provider. Darüber hinaus kann der Service Provider den Implementierungsvertrag während der Laufzeit aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn der Kunde gegen Ziffer 11 (Rechte an geistigem Eigentum) oder Ziffer 13 (Vertraulichkeit und Datenschutz) verstößt.

9.4          Gebühren und Rückerstattungen. Wird der Implementierungsvertrag vor Beendigung der Implementierungsleistungen beendet, ist der Service Provider berechtigt, einen Betrag in Rechnung zu stellen, der den bis zur Beendigung des Implementierungsvertrages erbrachten Implementierungsleistungen entspricht.

9.5          Form. Jede Kündigung erfordert mindestens Textform.

9.6          Gesetzliche Rücktrittsrechte. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben in dem in Ziffer 6.4 und Ziffer  7.2 festgelegten Umfang unberührt.

10          Gebühren und Zahlung

10.1        Gebühren. Der Kunde hat die im Bestellformular angegeben Gebühren für die Implementierungsleistungen, sowie alle anderen darin genannten Gebühren ("Gebühren") zu zahlen.

10.2        Rechnungsstellung. Die Gebühren werden dem Kunden in Übereinstimmung mit den im Bestellformular festgelegten Bedingungen sowie den Bestimmungen dieser Implementierungs-AGB in Rechnung gestellt.

10.3        Fälligkeitsdatum. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig und ohne Abzug auf das im Bestellformular angegebene Konto des Service Providers zu zahlen. Alle Beträge verstehen sich exklusive Steuern und sonstiger Abgaben.

10.4        Aussetzung der Leistungen. Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung der Gebühren gemäß den in diesen Implementierungs-AGB festgelegten Zahlungsbedingungen in Verzug, ist der Service Provider nach einer Mahnung mit angemessener Fristsetzung berechtigt, sämtliche Implementierungsleistungen aus dem Implementierungsvertrag für die Dauer des Zahlungsverzugs auszusetzen. Der Service Provider wird den Kunden in der Mahnung auf die drohenden Folgen des Verzugs hinweisen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren bleibt während der Aussetzung der Implementierungsleistungen wegen Zahlungsverzuges bestehen.

10.5        Verzugszinsen. Auf alle Beträge, die nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum vollständig bezahlt werden, fallen täglich Zinsen in Höhe von neun Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz an, beginnend 14 Tage nach Rechnungsdatum und bis zur vollständigen Bezahlung.

10.6        Aufrechnung. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen stützen. 

11          Rechte an geistigem Eigentum

11.1        Geistiges Eigentum. Alle Arbeitsergebnisse, die auf den Implementierungsleistungen beruhen, sind durch Rechte des geistigen Eigentums, wie z.B. Urheberrechte, geschützt. Der Service Provider ist und bleibt alleiniger Inhaber aller Rechte des geistigen Eigentums an den im Rahmen der Implementierungsleistungen geschaffenen und geschützten Arbeitsergebnissen. Wenn und soweit Änderungen an der SaaS-Lösung vorgenommen werden, bleibt flair.hr alleiniger Rechteinhaber der zur Verfügung gestellten SaaS-Lösung, mit Ausnahme etwaiger Komponenten Dritter und der damit verbundenen Rechte.

11.2        Gewährung von Rechten. Vorbehaltlich der Einhaltung dieser Implementierungs-AGB und des Implementierungsvertrags räumt der Service Provider dem Kunden ein nicht ausschließliches, nicht unterlizenzierbares und nicht übertragbares, auf die Laufzeit des SaaS-Vertrags zwischen dem Kunden und flair.hr beschränktes Recht ein, die Arbeitsergebnisse der Implementierungsleistungen in Verbindung mit und ausschließlich zum Zwecke der Nutzung der von flair.hr bereitgestellten SaaS-Lösung zu nutzen.

11.3        Technologie von Drittanbietern. Wenn und soweit die Implementierungsleistungen Technologien Dritter (wie z.B. proprietäre oder Open-Source-Software) beinhalten, unterliegen diese Technologien Dritter den für diese Technologien geltenden Bedingungen und Konditionen der jeweiligen Drittanbieter. Der Service Provider wir den Kunden auf die Bedingungen Dritter hinweisen, indem er im Implementierungsvertrag auf sie verweist, oder indem er von Zeit zu Zeit eine andere schriftliche oder elektronische Mitteilung macht. Die Anwendbarkeit der Bedingungen Dritter ersetzt in Bezug auf diese Dritttechnologie alle Bestimmungen, die in diesen Implementierungs-AGB oder in dem in diesem Rahmen zwischen dem Service Provider und dem Kunden geschlossenen Implementierungsvertrag enthalten sind. Der Service Provider ist nicht für die Technologie Dritter verantwortlich, und die Bedingungen Dritter regeln nicht die Implementierungsleistungen des Service Providers. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, die von dem Dritten jeweils aktualisierten Bestimmungen und Bedingungen einzuhalten. Sofern die Technologie Dritter nicht vom Service Provider in die SaaS-Lösung integriert wird und einen untrennbaren Teil davon bildet, liegt es in der alleinigen Verantwortung des Kunden, auf eigene Kosten angemessene Lizenzen für die Technologie Dritter direkt von den entsprechenden Dritten zu erwerben.

12          Unterauftragnehmer

Der Service Provider ist berechtigt, für die Erbringung der Leistungen Unterauftragnehmer einzuschalten. Die Einschaltung von Unterauftragnehmern entbindet den Service Provider nicht von seiner Verpflichtung gegenüber dem Kunden.

13          Vertraulichkeit und Datenschutz

13.1        Vertrauliche Informationen. "Vertrauliche Informationen" sind alle vom Service Provider erhaltenen Informationen und Daten technischer, finanzieller oder geschäftlicher Art, die als vertraulich gekennzeichnet oder anderweitig als vertraulich bezeichnet sind oder die vom Kunden vernünftigerweise als vertrauliche Informationen erkannt werden können. Vertrauliche Informationen umfassen unter anderem, aber nicht abschließend, technische Informationen (z.B. Computercode, Erfindungen, Algorithmen, Know-how und Ideen), geschäftliche, finanzielle und andere Informationen (ob schriftlich, mündlich, grafisch, maschinell erkennbar, als Muster oder visuell). Der Kunde verpflichtet sich, Vertrauliche Informationen, von denen er Kenntnis erlangt hat oder die er vom Service Provider erhalten hat, nicht an Dritte oder die Öffentlichkeit weiterzugeben. Der Kunde hat die vertraulichen Informationen so zu schützen, dass ein Missbrauch durch Dritte verhindert wird, und zwar in Übereinstimmung mit den eigenen Schutzmaßnahmen des Kunden für seine eigenen vertraulichen Informationen, mindestens aber nach dem zum Zeitpunkt des Schutzes aktuellen Stand der Technik.

13.2        Ausnahmen. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen und Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich waren oder die den empfangenden Parteien zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder die der empfangenden Partei später von Dritten rechtmäßig zugänglich gemacht wurden.

13.3        Datenschutz. Jede Partei wird bei der Durchführung des Implementierungsvertrags alle anwendbaren Datenschutzbestimmungen - insbesondere die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz - einhalten. Soweit dies nach geltendem Recht erforderlich ist, wird jede Partei die gesetzlichen Datenschutzverpflichtungen ihren Mitarbeitern und gegebenenfalls eingesetzten Unterauftragnehmern auferlegen.

14          Sonstiges

14.1        Form. Jeder Implementierungsvertrag wird in Textform im Sinne des § 126b BGB ("Textform") geschlossen, und jede Änderung eines Implementierungsvertrages bedarf der Textform.

14.2        Sprache und Auslegung. Diese Implementierungs-AGB wurden primär in englischer Sprache verfasst und die englische Fassung ist für die Vertragsparteien des Implementierungsvertrags allein verbindlich. Jegliche Übersetzung dieser Implementierungs-AGB, einschließlich dieser deutschen Übersetzung, gilt als Gefälligkeitsübersetzung und ist für die Parteien des Implementierungsvertrags nicht bindend. Soweit die englische Sprachfassung der Implementierungs-AGB in Klammern gesetzte Rechtsbegriffe in deutscher Sprache enthalten, sind diese Rechtsbegriffe für die Auslegung dieser Implementierungs-AGB und des auf diesen Implementierungs-AGB basierenden Implementierungsvertrages maßgebend.

14.3        Anwendbares Recht. Implementierungsverträge und diese Implementierungs-AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.4        Gerichtsstand. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Implementierungsverträgen nach diesen Implementierungs-AGB ist der Sitz von flar.hr in Deutschland.

14.5        Abtretung. Weder der Implementierungsvertrag noch irgendwelche Rechte oder Verpflichtungen hieraus sind ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei ganz oder teilweise abtretbar oder anderweitig übertragbar. Soweit flair.hr den Implementierungsvertrag auf der Grundlage dieser Implementierungs-AGB abgeschlossen hat, kann flair.hr den Implementierungsvertrag und seine Verpflichtungen aus diesen Implementierungs-AGB an ein Verbundenes Unternehmen von flair.hr übertragen.

14.6        Salvatorische Klausel. Sollte sich eine Bestimmung dieser Implementierungs-AGB oder eines Implementierungsvertrages als ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar erweisen, so wird die Gültigkeit, Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen in keiner Weise berührt oder beeinträchtigt, und die betreffende Bestimmung gilt als in einer Weise formuliert, die den ursprünglichen Absichten der Parteien so weit wie möglich entspricht und mit dem anwendbaren Recht vereinbar ist.

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