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Was man beim Mindestlohn 2023 beachten sollte

Was man beim Mindestlohn 2023 beachten sollte

Was man beim Mindestlohn 2023 beachten sollte
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INHALT

Aus einer Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes (Destatis) vom 01. Juni 2023 erfahren wir, dass rund 5,8 Millionen Deutsche (Auszubildende, Praktikanten und Minderjährige wegen Ausnahmeregelungen nicht mit eingerechnet) von der letzten Mindestlohnerhöhung am 01. Oktober 2022 profitierten. Laut Bericht bewegen sich aktuell circa 15 % aller Arbeitnehmer:innen in Deutschland an der Lohnuntergrenze.

Das Thema Mindestlohn muss von Arbeitgeber:innen mit äußerster Sorgfalt behandelt werden, denn wer weniger bezahlt, verstößt gegen geltendes Recht und kann zur Kasse gebeten werden.

In diesem Zusammenhang erlauben wir uns den Hinweis, dass unser Artikel zum Thema Mindestlohn keine Rechtsberatung darstellt. In der Informationserstellung für dich lassen wir selbstverständlich größtmögliche Sorgfalt walten, dennoch können wir keine Garantie auf fortlaufende Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit aussprechen.

Definition Mindestlohn

Der Mindestlohn ist ein allgemeinverbindliches, gesetzlich festgeschriebenes Lohnminimum. Eine Entlohnung unterhalb dieser Grenze ist bis auf wenige Ausnahmen unzulässig, wird gegebenenfalls kontrolliert und entsprechend sanktioniert.

Zur einfachen und schnellen Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften kannst Du den Mindestlohnrechner des Bundesministeriums für Arbeit (BMAS) nutzen. Beachte dabei, dass mit Mindestlohn immer der Bruttoverdienst pro Zeitstunde gemeint ist.

Aktuelles zum Mindestlohn: Die Hintergründe

Während üblicherweise die Mindestlohnkommission, das ist ein unabhängiges Gremium, das sich aus Mitgliedern von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften sowie Wissenschaftlern zusammensetzt, der Bundesregierung alle zwei Jahre den Vorschlag für die Steigerung des Mindestlohns unterbreitet, war die Erhöhung 2022 ein Produkt der Bundesregierung in Berlin. Es handelte sich um die Umsetzung einer Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag.

Mit dem sprunghaften Anstieg verfolgt das BMAS unter der Führung von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) nämlich wichtige Ziele:

  • die Sicherung der Altersrente (Bekämpfung von Altersarmut)
  • die Unterbindung des sogenannten Lohndumpings
  • die Herstellung sozialer Gerechtigkeit durch das Verbot von Unterbezahlung

Die Entwicklung des Mindestlohns in Deutschland

Die flächendeckend gültige Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns wurde erstmals 2015 eingeführt. Seitdem hat sich der gesetzliche Stundenlohn wie folgt entwickelt:

  • 2015: 8,50 Euro
  • 2017: 8,84 Euro
  • 2019: 9,19 Euro
  • 2020: 9,35 Euro
  • 2021: 9,50 Euro (01/2021) und 9,60 Euro (07/2021)
  • 2022: 9,82 Euro (01/2022), 10,45 Euro (07/2022) und 12,00 Euro Mindestlohn (10/2022) (Quelle: Destatis)

So geht es weiter in Sachen Mindestlohn

Die Vorschläge der Mindestlohnkommission für die nächsten Jahre liegen bereits vor. In Zeiten wirtschaftlicher Instabilität und hoher Inflation wurden sie allerdings erstmals gegen den Willen der Gewerkschaftsvertreter:innen beschlossen. Diese hatten sich größere Steigerungen erhofft.

Ab 2024 soll die Höhe des Mindestlohns 12,41 Euro betragen. Für das Jahr 2025 schlägt das unabhängige Gremium einen Stundenlohn von 12,82 Euro vor.

Für wen gilt der Mindestlohn?

Grundsätzlich sind alle volljährigen Arbeitnehmer:innen berechtigt, den gesetzlichen Mindestlohn zu erhalten. Wenn der/die Jurist:in „grundsätzlich” sagt, bedeutet dies aber meist, dass es Ausnahmen und Sonderfälle gibt. So ist es auch hier. Die wichtigsten fassen wir für dich zusammen. Nicht mindestlohnberechtigt sind:

  • Auszubildende
  • ehrenamtlich Tätige
  • Teilnehmer:innen von Arbeitsförderungsmaßnahmen
  • Selbständige
  • Langzeitarbeitslose für einen Zeitraum von 6 Monaten nach Arbeitsbeginn

Was für Praktikant:innen gilt

Praktikant:innen können unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn haben. Ob dieser Anspruch besteht, kannst Du mit dem Klickpfad des Bundesministeriums überprüfen oder über die Mindestlohn-Hotline der Behörde (die Nummer findest Du hier) erfahren.

Das sind die Regelungen für geringfügig Beschäftigte

Mit der Erhöhung der Lohnuntergrenze wurde auch die Verdienstobergrenze für die sogenannten Minijobs von ehemals 450 Euro monatlich auf nun 520 Euro monatlich angehoben. Und auch bei künftigen Mindestlohnsteigerungen wird sie, laut BMAS, mit angepasst werden müssen, denn Minijobber sollen die Möglichkeit haben, 10 Stunden pro Woche zu arbeiten.

Wo ist der Mindestlohn gesetzlich geregelt?

Die gesetzliche Niederschrift der Regelungen rund um das Verdienstminimum finden wir vorwiegend im Mindestlohngesetz (MiLoG). Das Regelwerk ist Teil des Tarifautonomiestärkungsgesetzes, das im Jahr 2014 erstmals in Kraft trat. Durch die Arbeit der unabhängigen Mindestlohnkommission wird die Tarifautonomie erweitert und für mehr Fairness und Gerechtigkeit am Arbeitsmarkt gesorgt.

Weitere Mindeststandards in Bezug auf Arbeitsbedingungen können auf Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), des Tarifvertragsgesetzes (TVG) und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) definiert werden. Die Inhalte im Überblick:

  • AEntG: Tariflöhne oder branchenbezogene Mindestlöhne können auf aus dem Ausland nach Deutschland entsendete Arbeitnehmer:innen ausgeweitet werden. Der Firmensitz ist hierfür nicht maßgeblich.
  • TVG: Die Tarifvertragsparteien können einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären lassen und so auf Branchen ohne Tarifbindung ausweiten.
  • AÜG: Auf Antrag der Tarifvertragsparteien kann das BMAS ein Verdienstminimum in der Arbeitnehmerüberlassung bestimmen.

Wann ist das Mindestlohngesetz nicht anzuwenden?

An dieser Stelle verweisen wir zunächst auf den Absatz „Für wen gilt der Mindestlohn?”, in dem wir die Ausnahmen von der Pflicht zur Mindestvergütung bereits dargestellt haben. Jedoch möchten wir gerne noch näher darauf eingehen, warum es diese Ausnahmen eigentlich gibt und einige der erwähnten Personengruppen nicht als Arbeitnehmer:innen im Sinne des MiLoG gelten.

  • Auszubildende: Wer noch nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, ist im gesetzlichen Kontext (!) nicht als Arbeitnehmer:in anzusehen, weil er/sie mit der Ausbildung nicht vorrangig das Ziel verfolgt, Geld zu verdienen. Das Erlernen des angestrebten Berufes steht im Vordergrund. Weitere staatliche Hilfen, wie beispielsweise Kindergeld oder BaföG stehen noch zur Verfügung.

    Für Arbeitgeber:innen ist es darüber hinaus aber wichtig, zu wissen, dass Azubis seit 2020 trotzdem einen Anspruch auf eine Mindestvergütung haben. Die entsprechenden Regelungen findest Du im Berufsbildungsgesetz (BBiG) ab Unterabschnitt 4.
  • Ehrenamtlich Tätige: Dass ohne das Ehrenamt vieles nicht funktionieren würde, steht außer Frage. Dennoch sind Menschen, die diese Tätigkeiten ausüben, keine Arbeitnehmer:innen, da sie wenn, nur eine Aufwandsentschädigung und keinen Lohn erhalten. Somit darf der Geldbetrag dem Mindestlohn entsprechen, muss es aber nicht.
  • Langzeitarbeitslose: Was auf den ersten Blick durchaus diskriminierend wirken kann, ist auf den zweiten Blick eine wichtige Hilfestellung, denn Menschen, die länger als ein Jahr arbeitslos waren, haben es häufig schwer, einen Wiedereinstieg ins Berufsleben zu finden.
    Mit der Aussetzung der Mindestlohnpflicht für die ersten sechs Monate nach dem Eintritt ins Arbeitsleben wird eine Erleichterung geschaffen, die es Menschen ermöglicht, sich über einen Start im Niedriglohnsektor beruflich wieder zu etablieren und zu beweisen.

Branchenmindestlohn vs. gesetzlicher Mindestlohn

Branchenmindestlöhne sind kein Ergebnis der Regierungstätigkeit, sondern das Endprodukt von Tarifverhandlungen. Gewerkschaft und Arbeitgeberseite einigen sich auf Lohnuntergrenzen, die dann in bestimmten Branchen gelten. Diese Branchenmindestlöhne dürfen aber nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen. Nach dem TVG (s.o.) ist es möglich, den Geltungsbereich solcher Vereinbarungen auch auf nicht tarifgebundene Beschäftigungsverhältnisse auszuweiten. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) veröffentlicht regelmäßig die derzeit gültigen Branchenmindestlöhne.

In der Fleischwirtschaft beispielsweise gilt ab dem 01.12.2023 erstmals eine branchenspezifische Lohnuntergrenze von 12,30 Euro. Der Wirtschaftszweig Gebäudereinigung profitiert bereits seit 2022 vom Mindestschutz. Hier müssen wenigstens 13,00 Euro brutto pro Stunde bezahlt werden. Mehr Gehalt ist natürlich immer möglich. Über weitere Zuschläge entscheidet der/die jeweilige Arbeitgeber:in selbst.

Wer kontrolliert die Einhaltung des Mindestlohns? Was passiert bei Verstößen?

Die Kontrollinstanz zur Einhaltung der Vorschriften aus dem MiLoG heißt „Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)” und ist Teil der Bundeszollverwaltung. Bezahlt ein Betrieb nicht den Mindestlohn und dies kommt bei einer Kontrolle ans Tageslicht, kann das eine Geldbuße bis zu einem Betrag von 500.000 Euro zur Folge haben. Weiterhin sieht § 17 MiLoG mit Verweis auf § 2 a Schwarzarbeitsgesetz (SchwarzArbG) umfangreiche Dokumentationspflichten im Hinblick auf die tägliche Arbeitszeit für den/die Arbeitgeber:in vor. Werden diese umgangen, drohen ebenfalls Geldstrafen bis zu einer Höhe von 30.000 Euro.

Für die Dokumentation der Arbeitszeit ist eine Softwarelösung wie flair eine echt Hilfe. Hierdurch kommt man der Zeiterfassungspflicht nach und auch Mitarbeiter:innen haben stets einen Überblick über geleistete Arbeitsstunden.

Zeiterfassung Überblick
Zeiterfassung in flair

Für Unternehmer:innen ist es überdies hinaus besonders wichtig, über die sogenannte Auftraggeberhaftung aus dem AEntG informiert zu sein. Werden Subunternehmer im Rahmen von Werk- oder Dienstverträgen beauftragt, haftet nämlich der/die Auftraggeber:in für die Einhaltung der Mindestlohn-Vorschriften.

Lohnabrechnung und Mindestlohn mit Softwarelösung

Digitalisierung und Globalisierung schreiten unaufhaltsam voran. Und auch aufgrund des herrschenden Fachkräftemangels rekrutieren deutsche Arbeitgeber:innen Personal immer häufiger im Ausland oder entsenden dieses dorthin. In Sachen Lohnabrechnung kommt aber hier einiges auf sie zu, denn nicht alle europäischen Länder haben die gleichen Vorschriften. In den USA hingegen gelten zwar Mindestlohnvorschriften, diese können sich aber von Bundesstaat zu Bundesstaat unterscheiden.

Wir von flair verfügen über die nötige Expertise, um die vielfältigen Anforderungen, die die Arbeitswelt heute an Arbeitgeber:innen stellt, erfüllen und in einer Software vereinen zu können. Mit flair kannst Du das gesamte Personalwesen deines Unternehmens kompetent, zeitgemäß und DSVGO-konform verwalten.

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