Im Normalfall wird am Tag gearbeitet, während die Nachtstunden dem Schlaf und der Erholung vorbehalten sind. Es gibt jedoch eine Reihe von Berufen, in denen Nachtarbeit üblich und zum Teil auch unvermeidlich ist. So müssen beispielsweise in Kliniken die Versorgung der Patienten und die Behandlung eventueller Notfälle auch nachts gewährleistet sein. Bestimmte Maschinen und Anlagen, wie etwa Hochöfen in der Stahlindustrie, oder Produktionsanlagen in der Chemie- und Pharmaindustrie, müssen aufgrund der dort ablaufenden Prozesse kontinuierlich rund um die Uhr betrieben werden; in anderen Fällen ist es aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll, Maschinen nicht nur am Tag, sondern auch zur Nachtzeit laufen zu lassen.
Und wer als Bäcker seinen Kund:innen morgens frische Brötchen anbieten möchte, muss dafür zu einer Zeit mit der Arbeit beginnen, zu der die meisten Menschen noch die Hälfte ihres Nachtschlafes oder mehr vor sich haben. Aufgrund der höheren Belastung, die mit Nachtarbeit verbunden ist, haben die betreffenden Arbeitnehmer/innen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich, der als Nachtarbeitszuschlag zusätzlich zum regulären Bruttolohn gewährt wird. In diesem Beitrag findest Du einen Überblick über die wichtigsten Regelungen und Hintergrundinformationen, die Du im Zusammenhang mit dem Thema Nachtarbeit beziehungsweise Nachtzuschlag kennen solltest.
Definition: Was bedeutet Nachtzuschlag konkret?
Der Nachtzuschlag ist eine über den normalen Grundlohn hinausgehende Vergütungskomponente, die ein:e Arbeitnehmer:in dafür erhält, dass er/sie Nachtarbeitsstunden leistet. Insofern ist der Nachtzuschlag dem Feiertagszuschlag vergleichbar, der für Feiertagsarbeit gezahlt wird. Als Synonym werden auch die Begriffe Nachtschichtzuschlag, Nachtschichtzulage oder Nachtzulage verwendet. Der Anspruch auf eine Ausgleichsleistung für Nachtarbeit ist gesetzlich fixiert, allerdings können in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen auch individuelle Ausgleichsregelungen enthalten sein, sofern dadurch nicht die gesetzlichen Bestimmungen verletzt werden.
Mit dem Nachtzuschlag sollen Arbeitnehmer:innen dafür entschädigt werden, dass sie besondere Belastungen auf sich nehmen, wenn sie regelmäßig Nachtarbeit leisten. Diese resultieren aus Abweichungen vom normalen menschlichen Biorhythmus, aber auch aus den Einschränkungen und Erschwernissen, welche die Nachtarbeit für das Familienleben, für die Pflege sozialer Kontakte oder für die Ausübung von Freizeitbeschäftigungen mit sich bringt. Alternativ zur Zahlung eines Zuschlages kommt auch ein Freizeitausgleich infrage, der nicht mit der ohnehin vorgeschriebenen Ruhezeit nach einer beendeten Schicht zu verwechseln ist.
Welche gesetzlichen Vorschriften regeln den Nachtzuschlag?
Die grundlegenden gesetzlichen Regelungen zum Thema Nachtzuschlag finden sich im Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Dort sind in Paragraf 6 diejenigen Regelungen zusammengefasst, die Arbeitnehmer/innen bei Nacht- und Schichtarbeit betreffen. Dabei geht es zum einen um die Berücksichtigung der besonderen Belastungen, die mit Dauernachtarbeit in der Regel verbunden sind, zum anderen aber auch um die Vermeidung von Benachteiligungen der Nachtarbeitnehmer gegenüber den übrigen Beschäftigten eines Unternehmens, die sich beispielsweise aus den unterschiedlichen Arbeits- und Anwesenheitszeiten im Betrieb ergeben könnten.
Was besagt Paragraf 6 des Arbeitszeitgesetzes im Detail?
In Paragraf 6 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes wird zunächst verlangt, dass die Arbeitszeit für Nacht- und Schichtarbeitnehmer:innen nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen bezüglich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit festgelegt werden müsse. In Absatz 2 wird diese relativ allgemeine Formulierung dann durch die explizite Begrenzung der Arbeitszeit auf acht Stunden ergänzt und konkretisiert. Zudem wird eine Verlängerung der Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden erlaubt, allerdings gelten dabei für Nachtarbeitnehmer:innen deutlich strengere Beschränkungen als bei der zulässigen werktäglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer:innen allgemein. So erlaubt Paragraf 3 ArbZG eine Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer:innen auf bis zu zehn Stunden unter der Bedingung, dass binnen sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten wird.
Für Nachtarbeitnehmer:innen gilt dagegen gemäß Paragraf 6 Abs. 2 ArbZG, dass der werktägliche Durchschnittswert von acht Stunden innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen nicht überschritten werden darf. In Zeiträumen, in denen Nachtarbeitnehmer:innen keine Nachtarbeit leisten, gilt für sie ebenfalls die allgemeine Regelung in Paragraf 3 ArbZG. Darüber hinaus ist in Paragraf 6 Abs. 3 ArbZG das Recht der Nachtarbeitnehmer:innen auf regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen verbrieft, deren Kosten von ihrem/ihrer Arbeitgeber:in zu tragen sind, und es wird festgelegt, dass ein:e Nachtarbeitnehmer:in auf sein/ihr Verlangen hin auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz umgesetzt werden muss, wenn weitere Nachtarbeit nach arbeitsmedizinischer Feststellung zu einer Gefährdung seiner/ihrer Gesundheit führen würde oder wenn in seinem/ihrem Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren beziehungsweise ein:e stark pflegebedürftige:r Angehörige:r lebt und die Betreuung der betreffenden Person nicht durch ein anderes Mitglied des Haushalts erfolgen kann.
In Absatz 6 wird schließlich noch gefordert, dass für Nachtarbeitnehmer:innen der gleiche Zugang zu betrieblicher Weiterbildung sowie zu aufstiegsfördernden Maßnahmen sicherzustellen sei wie für alle anderen Arbeitnehmer:innen. Die Regelung für die Kompensation der mit der Nachtarbeit verbundenen zusätzlichen Belastungen findet sich in Paragraf 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz. Dort heißt es, der/die Arbeitgeber:in habe dem/der Nachtarbeitnehmer:in „für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag“ auf das ihm/ihr zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren, soweit dafür keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen existieren. Somit regelt Paragraf 6 Abs. 5 ArbZG zwar, dass Du für Nachtarbeit einen gesetzlichen Anspruch auf einen Ausgleich hast, lässt dabei aber offen, ob dieser Ausgleich durch eine entsprechende Zahl von freien Tagen oder durch die Zahlung eines Zuschlages erfolgt.
Wann wird Nachtzuschlag gezahlt?
Bist Du für eine:n Arbeitgeber:in tätig, der/die dir deine Arbeit in der Nachtschicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durch einen Zuschlag vergütet, dann stellt sich regelmäßig die Frage, wann und für welche Zeiträume dieser Zuschlag zu zahlen ist und wann es sich um die in Paragraf 6 Abs. 5 ArbZG erwähnte Nachtzeit handelt. Definitionen dafür finden sich in Paragraf 2, Absatz 3 und 4 des Arbeitszeitgesetzes. Dort heißt es, Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes sei die Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr morgens. In Bäckereien und Konditoreien gelten davon abweichende Regeln; hier wird die Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr morgens als Nachtzeit betrachtet. Als Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes gilt jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden Nachtzeit umfasst, und Nachtarbeitnehmer:in ist, wer aufgrund seiner/ihrer Arbeitszeitgestaltung im Normalfall entweder in Wechselschicht oder an mindestens 48 Tagen pro Kalenderjahr Nachtarbeit leistet. Wenn deine Arbeitszeit zum Beispiel um 23:45 Uhr endet, hast Du keinen Anspruch auf einen Nachtzuschlag, weil Du nur für weniger als zwei Stunden Nachtarbeit leistest.
Wärst Du dagegen regelmäßig von 16 Uhr bis 24 Uhr in einer Konditorei tätig, hättest Du Anspruch auf den Nachtzuschlag, weil die Zeit von 22 Uhr bis 24 Uhr als Nachtarbeit gilt und die Mindestanforderung für den Anspruch auf Freizeitausgleich oder Zulagen somit erfüllt wäre. Dass Du den größten Teil deiner Arbeit nicht nachts, sondern tagsüber leistest, ist für das Entstehen deines Anspruches auf den Nachtzuschlag unerheblich. Eine Besonderheit in manchen Unternehmen oder im medizinischen Bereich stellen sogenannte Rufbereitschaften dar. Diese unterscheiden sich von Bereitschaftsdiensten dadurch, dass der/die Mitarbeiter:in während einer Rufbereitschaft nicht verpflichtet ist, sich am Arbeitsplatz oder an einem anderen bestimmten Ort aufzuhalten. Deshalb gilt Rufbereitschaft nicht als Arbeitszeit, weshalb für nächtliche Rufbereitschaft auch kein Nachtzuschlag fällig wird. Hast Du jedoch nachts Rufbereitschaft und wirst in dieser Zeit auch tatsächlich zum Dienst beziehungsweise zur Arbeit gerufen, kann dies den Anspruch auf Nachtzuschlag begründen.
Um die Arbeitszeit zu erfassen und die Start- und Endzeit zu dokumentieren und diesbezüglich im Vorfeld Regeln zu definieren, kann eine Softwarelösung wie flair helfen, die rechtlichen Grundlagen zu wahren und den Ablauf für die Mitarbeiter:innen so einfach wie möglich zu gestalten. Diese können sich über das Employee Hub am PC oder in der App von überall aus einloggen und ihre Arbeitszeit erfassen, sowie Abwesenheiten und Urlaubstage verwalten.
Wie wird der Nachtzuschlag berechnet?
Da das Arbeitszeitgesetz in Fällen, für die keine tariflichen Ausgleichsregelungen existieren, lediglich einen Freizeitausgleich oder einen angemessenen Zuschlag vorsieht, ohne etwas zu dessen Höhe zu sagen, bot diese Regelung früher leicht Anlass für Meinungsverschiedenheiten. Seit 2015 besteht hier jedoch rechtliche Klarheit, nachdem sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil (Az. 6 Sa 106/13) dazu geäußert hat, welche Höhe des Nachtzuschlags es für angemessen hält. Laut BAG muss der Zuschlag für Nachtarbeit wenigstens 25 Prozent des Bruttostundenlohnes betragen.
In der Praxis kommen bei der Ermittlung des Zuschlages dennoch unterschiedliche Prozentsätze zur Anwendung. Abweichungen von den 25-prozentigen Zuschlägen können sich sowohl aus tarifvertraglichen Regelungen als auch aus der Art und Dauer der Nachtarbeit ergeben. Bei Dauernachtschichten wird beispielsweise ein Nachtzuschlag in einer Mindesthöhe von 30 Prozent als angemessen angesehen, weil dauerhafte Nachtarbeit für die betreffenden Arbeitnehmer:innen mit besonders hohen Belastungen verbunden ist. Auch in diesem Punkt hat das Bundesarbeitsgericht die gesetzlichen Regelungen in einem seiner Urteile konkretisiert (Az. 10 AZR 423/14).
In dem damals zu entscheidenden Fall hatte das BAG sich mit der Situation eines Lkw-Fahrers zu beschäftigen, der normalerweise in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr arbeitete. Für die Nachtarbeit zahlte ihm sein nicht tarifgebundener Arbeitgeber zunächst etwa 11 Prozent und später 20 Prozent Nachtzuschlag. Der Fahrer klagte jedoch gegen diese Regelung und verlangte wahlweise die Zahlung eines 30-prozentigen Zuschlags oder die Gewährung eines Freizeitausgleichs von zwei Arbeitstagen für jeweils 90 geleistete Nachtarbeitsstunden, was das Bundesarbeitsgericht letztlich als rechtmäßig ansah. Wird in den nachts geleisteten Arbeitsstunden eine besonders schwere Tätigkeit ausgeübt, die beispielsweise mit körperlicher Arbeit im Freien unter widrigen Witterungsbedingungen verbunden ist, können sogar bis zu 40 Prozent Nachtzuschlag angemessen sein. Umgekehrt kann es auch gerechtfertigt sein, weniger als 25 Prozent Zuschlag zu zahlen, wenn es sich um eine Nachtarbeit mit nur geringer Belastung oder um eine Zeit der Arbeitsbereitschaft handelt.
Klassische Beispiele dafür sind ein Bereitschaftsdienst, bei dem lediglich die Anwesenheit der betreffenden Nachtarbeitnehmer:innen erforderlich ist und allenfalls wenig belastende Tätigkeiten auszuüben sind, oder eine Tätigkeit als Pförtner:in. Aufgrund der Tatsache, dass sich die angemessene Höhe des Nachtzuschlags auch nach der Art der Tätigkeit und den damit verbundenen Belastungen richtet, ist es durchaus möglich, dass Arbeitnehmer:innen innerhalb eines Unternehmens unterschiedlich hohe Nachtzuschläge erhalten, wenn sie in den Nachtstunden unterschiedlichen Tätigkeiten nachgehen.
Wie werden Nachtzuschläge steuerlich behandelt?
Ob ein Nachtzuschlag steuerfrei ist, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt von der Höhe des Zuschlages sowie von der konkreten Zeit ab, in der Nachtarbeit geleistet wird. Gemäß Paragraf 3b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist ein Nachtzuschlag von bis zu 25 Prozent auf den Grundlohn steuerfrei, wobei der Grundlohn mit höchstens 50 Euro pro Stunde angesetzt werden darf. Für Nachtarbeit, die zwischen 0:00 Uhr und 4:00 Uhr ausgeübt wird und daher als besonders belastend gilt, erhöht sich der steuerfreie Zuschlag auf 40 Prozent des Grundlohns, sofern die Tätigkeit bereits vor 0:00 Uhr beginnt.
Müssen Arbeitgeber/innen auf gezahlte Nachtzuschläge Sozialabgaben abführen?
Wenn der Grundlohn nicht höher ist als 25 Euro pro Stunde und der zusätzlich gezahlte Nachtzuschlag nicht mehr als 25 Prozent des Grundlohns beträgt, müssen für den Zuschlag keine Sozialabgaben gezahlt beziehungsweise durch den/die Arbeitgeber:in abgeführt werden. Unter bestimmten Bedingungen kann der Zuschlag bei höherem Grundlohn und niedrigerem Prozentsatz des Zuschlags abgabenfrei sein. Hierzu solltest Du beziehungsweise dein:e Arbeitgeber:in jedoch am besten eine:n Steuerberater:in konsultieren.
Welche Regeln gelten bei Nachtarbeit im Minijob oder an Feiertagen?
Wer bei seinem Minijob Nachtarbeit leistet, hat unter den entsprechenden Bedingungen ebenso Anspruch auf einen Nachtzuschlag wie Arbeitnehmer:innen in einem Vollzeit-Arbeitsverhältnis. Dabei gilt, dass die Nachtzuschläge – ebenso wie auch Zuschläge für Sonntags- oder Feiertagsarbeit – nicht auf die 520-Euro-Grenze angerechnet werden, wenn sie steuer- und sozialabgabenfrei sind. Allerdings solltest Du beachten, dass Zuschläge auf Stundenlöhne über 25 Euro einen sozialversicherungspflichtigen Anteil enthalten, der zusammen mit dem monatlichen Entgelt zur Überschreitung der 520-Euro-Grenze führen kann. In diesem Fall wird dann das gesamte Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig. Ein ähnliches Risiko besteht, wenn ein Nachtzuschlag im Rahmen eines Minijobs als monatliche Pauschale gezahlt und nicht für die einzelnen Arbeitsstunden nach 20 Uhr fallweise ermittelt wird. Dann wären die Nachtzuschläge gemäß der geltenden Rechtsprechung nicht steuerfrei, und dies wiederum kann die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze zur Folge haben.
Generell kannst Du davon ausgehen, dass gezahlte Nachtzuschläge für den Minijobber-Status unschädlich sind, solange sie steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Wird Nachtarbeit an einem Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag geleistet, so entsteht der Anspruch auf Nachtzuschlag unabhängig vom Anspruch auf einen Sonntags- oder Feiertagszuschlag. Gegebenenfalls muss der/die Arbeitgeber:in also beide Zuschläge zahlen. Wer Du beispielsweise in der Nacht vom zweiten Weihnachtsfeiertag zum folgenden Werktag arbeitest, deine Nachtschicht am 26. Dezember um 22 Uhr beginnt und Du am 27. Dezember um 6:00 Uhr Feierabend hast, dann erhältst Du dafür die folgenden Zuschläge: Für die Zeit von Schichtbeginn bis 24:00 Uhr hast Du Anspruch auf einen Feiertagszuschlag in Höhe von 100 Prozent; in der Zeit von 23:00 Uhr bis 0:00 Uhr erhältst Du darüber hinaus noch 25 Prozent Nachtzuschlag. Da in der auf einen Feiertag folgenden Nacht zwischen 0:00 Uhr und 4:00 Uhr geleistete Arbeitsstunden ebenfalls noch dem Feiertag zugerechnet werden, erhältst Du für diese Zeit ebenfalls 100 Prozent Feiertagszuschlag zuzüglich des für diese Nachtstunden geltenden 40-prozentigen Nachtzuschlages. Für die verbleibenden zwei Stunden bis 6:00 Uhr wird dann kein Feiertagszuschlag mehr fällig, sondern nur noch ein 25-prozentiger Nachtzuschlag.
Wie kann man Nachtzuschläge abrechnen?
Die Berechnung der Nachtzuschläge erfolgt grundsätzlich auf Basis des Bruttostundenlohns, der entsprechend den gesetzlichen Vorgaben wenigstens dem Mindestlohn entsprechen muss. In den wenigen Ausnahmefällen, in denen eine Vergütung unterhalb des Mindestlohns zulässig ist, wird nach einem BAG-Urteil aus dem Jahr 2017 (Az. 10 AZR 171/16) nicht der tatsächliche Bruttostundenlohn, sondern der Mindestlohn als Berechnungsbasis für die Ermittlung des Nachtzuschlages verwendet. Je nach Art der Nachtarbeit und gegebenenfalls bestehenden tarifvertraglichen oder innerbetrieblichen Regelungen werden dann 25 Prozent Zuschlag addiert – oder ein anderer Prozentsatz, der höhere oder geringere Belastungen der betreffenden Tätigkeit abbildet. In der Praxis werden zur Berechnung des Nachtzuschlages entsprechende Softwarelösungen eingesetzt, die den Berechnungsvorgang wesentlich erleichtern und beschleunigen.
Fazit
Wenn Du nachts arbeitest, ist dies im Vergleich zu einem tagsüber ausgeübten Job mit besonderen Belastungen verbunden. Zum Ausgleich dafür hast Du Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung in Form eines Nachtzuschlages in Höhe von 25 Prozent deines Bruttostundenlohns. Bei besonders geringen oder besonders hohen Belastungen sind jedoch Abweichungen davon möglich; ebenso können in Tarifverträgen andere Regelungen zur Vergütung von Nachtarbeit vereinbart sein, die den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften jedoch nicht zuwiderlaufen dürfen. Wenn Du dir nicht sicher bist, ob Du Anspruch auf Nachtzuschlag hast oder ob ein dir gezahlter Nachtzuschlag angemessen ist, solltest Du am besten eine Rechtsberatung durch eine:n auf Arbeitsrecht spezialisierte:n Rechtsanwältin in Anspruch nehmen.
Disclaimer:
flair übernimmt für die rechtliche Stimmigkeit keine Konsequenzen. Der Inhalt dieses Artikels dient lediglich dem Informationszweck und kann nicht mit einer Rechtsberatung gleichgestellt werden. Unser Angebot ist ohne Gewähr auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der genannten Inhalte.
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