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Urlaubsanspruch im Minijob

Urlaubsanspruch im Minijob

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INHALT

Minijobs erfreuen sich seit ihrer Einführung in Deutschland sowohl bei Arbeitnehmer:innen als auch bei Arbeitgeber:innen großer Beliebtheit. Beiden Seiten ersparen sie eine Menge Bürokratie, schaffen gleichzeitig Rechtssicherheit bei geringfügigen Beschäftigungen oder Nebentätigkeiten und sorgen vor allem dafür, dass diese Tätigkeiten durch einen Wegfall der sonst maßgeblichen Steuer- und Abgabenbelastungen für die Betreffenden wirtschaftlich attraktiv sind. Doch während die Regelungen zu den Themen Verdienst und Abgaben weithin bekannt sind, herrscht bezüglich eventueller Urlaubsansprüche oft große Unsicherheit. In diesem Beitrag findest Du die wichtigsten Informationen zum Thema Urlaubsanspruch im Minijob zusammengefasst.

Was ist ein Minijob?

Der Begriff "Minijob" deutet bereits darauf hin, dass es sich um einen "kleinen Job", also nicht um eine Vollzeit-Berufstätigkeit, handelt. Im rechtlichen Sinne ist damit eine geringfügige Beschäftigung gemeint, wobei sich "geringfügig" sowohl auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses als auch auf die dafür vereinbarte Vergütung beziehen kann.

In der Praxis bedeutet das, dass entweder das regelmäßige Arbeitsentgelt nicht über einen gesetzlich festgelegten Höchstbetrag hinausgeht oder die Beschäftigung nur von kurzer Dauer ist. Abgeleitet von der monatlichen Verdienstobergrenze wurden diese Art des Beschäftigungsverhältnisses seit 2013 meist kurz als 450-Euro-Job bezeichnet. Diese Bezeichnung ist inzwischen jedoch überholt, da die Entgeltgrenze gemäß dem "Zweiten Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung" zum 1. Oktober 2022 von 450 Euro auf 520 Euro angehoben worden ist. Seitdem wird daher auch der Begriff 520-Euro-Job verwendet.

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte bei Minijobs

Für einen Minijobber oder eine Minijobberin gelten bezüglich der Sozialversicherungsabgaben im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten abweichende Regelungen. So sind sie zwar unfallversichert, jedoch in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei und zudem auch nicht pflegeversicherungspflichtig. Da sie über ihre geringfügige Beschäftigung weder gegen Krankheit noch gegen Arbeitslosigkeit versichert sind, benötigen sie eine Krankenversicherung auf anderer Basis, zum Beispiel im Rahmen der Familienversicherung über den/die Ehepartner:in oder über ein anderes, in Vollzeit ausgeübtes Arbeitsverhältnis, wenn der 520-Euro-Job als Nebenjob neben einem Hauptberuf ausgeübt wird.

Etwas anders verhält es sich mit der Rentenversicherungspflicht: Grundsätzlich sind geringfügige Beschäftigungsverhältnisse seit dem 1. Januar 2013 rentenversicherungspflichtig, doch haben die Beschäftigten die Option, sich von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag befreien zu lassen. Machst Du von dieser Möglichkeit Gebrauch, gilt die Befreiung zum einen für die gesamte Dauer deines geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisses. Zum anderen gilt sie auch für sämtliche weiteren 520-Euro-Jobs, die Du eventuell parallel dazu ausübst.

Ungeachtet der Tatsache, dass auf Basis eines 520-Euro-Jobs keine Krankenversicherung möglich ist, muss der/die Arbeitgeber:in für geringfügig Beschäftigte neben dem Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung auch pauschale Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung entrichten. Zudem muss ein 520-Euro-Job durch den/die Arbeitgeber:in auch bei der Sozialversicherung gemeldet werden. In diesem Fall ist dafür die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.

Steuerliche Aspekte einer geringfügigen Beschäftigung auf 520-Euro-Basis

In steuerlicher Hinsicht gibt es bei einer geringfügigen Beschäftigung zwei verschiedene Möglichkeiten. Erstens kann der/die Arbeitgeber:in für dich eine Pauschalsteuer an das Finanzamt abführen. Werden die Einkünfte aus einem 520-Euro-Job pauschal versteuert, brauchst Du sie nicht in deiner persönlichen Einkommensteuererklärung anzugeben.

Zweitens ist auch eine Besteuerung nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen möglich. Wird diese Variante vereinbart, zahlt der/die Arbeitgeber:in gar keine Lohnsteuer, allerdings musst Du die entsprechenden Einkünfte jedoch in deiner Einkommensteuererklärung angeben und auf diesem Weg versteuern. Dabei ist dann auch ein Abzug von Werbungskosten möglich, und die letztlich anfallende Steuerlast richtet sich dann nach der Höhe des insgesamt anfallenden zu versteuernden Einkommens. Bei Verheirateten, die sich für eine gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer entschieden haben, wirkt sich auch das Einkommen der Ehepartnerin beziehungsweise des Ehepartners aus.

Wozu wurden Minijobs eingeführt und wo werden sie angeboten?

Mit der Einführung der Minijobs sollte zum einen sogenannte "Schwarzarbeit" zurückgedrängt und zum anderen eine Flexibilisierung in dem betreffenden Teil des Arbeitsmarktes erreicht werden. Volkswirtschaftlich erfüllen die 520-Euro-Jobs in mehrfacher Hinsicht eine wichtige Funktion. Zum einen machen sie es attraktiver, eine geringfügige Tätigkeit aufzunehmen, – sowohl für diejenigen, die neben ihrem Hauptberuf noch eine zusätzliche Einkommensquelle suchen, als auch für Jobber, die aus unterschiedlichsten Gründen keine Vollzeittätigkeit ausüben wollen oder können.

Gleichzeitig können Unternehmen damit bei Bedarf auf unkomplizierte Weise Aushilfen beschäftigen, um personelle Engpässe auszugleichen. Auch die legale Beschäftigung einer Haushaltshilfe in einem Privathaushalt sollte durch die Minijob-Regelungen vereinfacht werden. Heute gibt es Minijobs in vielen Bereichen von privaten Haushalten über mittelständische Firmen bis hin zu großen Industrieunternehmen. Auch als Aushilfsjobs in der Landwirtschaft spielen sie vielerorts eine wichtige Rolle.

Gibt es für Minijobber einen Anspruch auf bezahlten Urlaub?

Auch wenn es sich bei ihnen nur um einen Bruchteil der Arbeitszeit eines Vollzeitjobs handelt, möchten geringfügig Beschäftigte natürlich irgendwann auch einmal komplett pausieren können, um sich zu erholen und beispielsweise im Sommer- oder Winterurlaub auch längere Zeit zu verreisen. Dabei stellt sich die Frage, ob sie im Rahmen ihres 520-Euro-Jobs ebenso einen Anspruch auf bezahlten Urlaub haben wie in Vollzeit Arbeitende. Diese Frage lässt sich mit Blick auf die rechtlichen Grundlagen klar bejahen.

Die wichtigsten rechtlichen Regelungen in diesem Zusammenhang sind das Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer:innen, meist nur kurz als Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bezeichnet, sowie das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Während im Bundesurlaubsgesetz für Arbeitnehmer:innen ein Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen pro Jahr festgelegt ist, regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz besondere arbeitsrechtliche Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Befristung von Arbeitsverhältnissen oder mit Teilzeitarbeit ergeben.

In Paragraph 2, Absatz 2, heißt es dort, dass eine geringfügige Beschäftigung nach Paragraph 8 SGB IV – also auch ein 520-Euro-Job – eine Sonderform des Teilzeitarbeitsverhältnisses sei. Daraus ergibt sich, dass Minijobber und deren Arbeitgeber:innen weitgehend dieselben Rechte und Pflichten haben wie auch im Rahmen von „normalen“ Vollzeit-Arbeitsverhältnissen. Somit haben geringfügig Beschäftigte einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf bezahlten Erholungsurlaub. In Betrieben, allerdings nicht in Privathaushalten, profitieren sie zudem übrigens auch von den für den Kündigungsschutz geltenden Regeln.

Wie berechnet man den Urlaubsanspruch bei Minijobs?

Obwohl Vollzeit- und Teilzeitjobs arbeitsrechtlich im Prinzip gleichgestellt sind, liegt es auf der Hand, dass für eine geringfügige Tätigkeit kaum ebenso viele bezahlte Urlaubstage gewährt werden können wie bei einem/einer in Vollzeit tätigen Arbeitnehmer/in. Ein wichtiges Kriterium bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs von Minijobbern ist die Zahl der Arbeitstage pro Woche. Hier ist zu unterscheiden zwischen Beschäftigten, die mit verringerter täglicher Zahl an Arbeitsstunden an denselben Tagen an ihrem Arbeitsplatz tätig sind wie die Vollzeitkräfte, und den Beschäftigten, die im Laufe der Woche nur an einigen Arbeitstagen für den Betrieb tätig sind. Die an allen wöchentlichen Arbeitstagen eingesetzten Teilzeitbeschäftigten haben grundsätzlich den vollen Urlaubsanspruch wie die in Vollzeit Arbeitenden. Allerdings erhalten sie im Vergleich zu diesen für ihre Urlaubstage ein geringeres Urlaubsentgelt. Berechnungsgrundlage für die Lohnfortzahlung während des Urlaubs ist bei ihnen der durchschnittliche Arbeitsverdienst in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs.

Beträgt die Anzahl der Arbeitstage pro Woche weniger als bei Vollzeitkräften, dann bekommen die Betreffenden auch weniger Tage bezahlten Urlaub als bei einer Vollzeittätigkeit. Die Berechnung des Urlaubsanspruchs erfolgt hierbei so, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub zum gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Tagen im selben Verhältnis steht wie die tatsächliche Zahl der Arbeitstage zur Zahl der Werktage im gesamten Kalenderjahr beziehungsweise in der Woche. Dabei ist zu beachten, dass das Bundesurlaubsgesetz bei der Urlaubsberechnung von einer 6-Tage-Woche ausgeht, obwohl in den meisten Vollzeit-Arbeitsverhältnissen nur eine 5-Tage-Woche gilt. Ist eine Haushaltshilfe beispielsweise wöchentlich an zwei Tagen für jeweils drei Stunden in einem Privathaushalt tätig, ergibt sich daraus ein Urlaubsanspruch von acht Tagen pro Jahr. Die zwei Arbeitstage pro Woche entsprechen einem Drittel der sechs wöchentlichen Werktage, weshalb auch der jährliche Urlaubsanspruch einem Drittel des gesetzlichen Mindesturlaubs von 24 Tagen entsprechen muss. Unerheblich ist in diesen Fällen übrigens die Zahl der Arbeitsstunden pro Arbeitstag. Wäre die Haushaltshilfe an zwei Tagen pro Woche entweder vier oder nur anderthalb Stunden in dem betreffenden Privathaushalt beschäftigt, ergäbe sich jeweils derselbe Anspruch auf bezahlten Urlaub wie bei der dreistündigen Tätigkeit pro Arbeitstag.

Wie werden Urlaubsanträge bearbeitet?

Gesetzliche Regelungen dafür, wann und in welcher Form ein Urlaubsantrag gestellt werden muss, gibt es nicht. Es können jedoch innerbetriebliche Regeln dafür existieren. Um gegebenenfalls belegen zu können, dass und wann der Antrag auf soundso viele Werktage Urlaub gestellt wurde, sollte die Antragstellung möglichst schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Grundsätzlich sollte der Urlaubsantrag so frühzeitig gestellt werden, dass der/die Arbeitgeber:in ausreichend Zeit hat, diesen zu bearbeiten und gegebenenfalls auch eine Urlaubsvertretung zu organisieren.

Der Urlaub gilt als genehmigt, sobald der/die Arbeitgeber:in dies dem/der Arbeitnehmer:in mitgeteilt hat. Bleibt die Antwort auf den Urlaubsantrag längere Zeit aus, kann übrigens nicht stillschweigend davon ausgegangen werden, dass der Urlaub genehmigt wurde. Vielmehr ist es dann notwendig, noch einmal persönlich nachzufragen oder – als letztes Mittel – womöglich mithilfe einer einstweiligen Verfügung rechtliche Klarheit zu schaffen.

Generell ist es sinnvoll, für die Verwaltung von Urlaubsanträgen eine Softwarelösung im Unternehmen zu implementieren. flair bietet die Möglichkeit, dass Mitarbeiter:innen sowohl ihre Arbeitszeit erfassen als auch ihren Urlaub einreichen. So muss der/die Manager:in einfach auf genehmigen klicken, was aufwendige bürokratische Prozesse vermeidet. Falls der Antrag aus irgendeinem Grund abgelehnt werden muss, haben Manager:innen die Möglichkeit,  ein Kommentar hinzuzufügen.

Zeiterfassung Dashboard
Zeiterfassung und Urlaubsanträge digital managen mit flair.

Wie verhält sich der Anspruch bei unterschiedlichen Arbeitstagen pro Woche?

Schwieriger ist die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, wenn die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage im Rahmen eines Minijobs variiert. Dann basiert die Urlaubsberechnung auf einer jährlichen Betrachtungsweise. Aus einer 6-Tage-Woche ergeben sich für Arbeitnehmer:innen insgesamt 312 Werktage pro Kalenderjahr. Eine Division durch die Zahl von 24 Tagen Mindesturlaubsanspruch ergibt die Zahl 13. Nach einer Beschäftigungsdauer von 13 Werktagen steht den Beschäftigten also jeweils ein Tag bezahlter Urlaub zu. Wer einen Minijob an unterschiedlich vielen Wochentagen pro Woche ausübt und dabei innerhalb eines Jahres auf insgesamt 52 Arbeitstage kommt, hat somit einen Anspruch auf vier Werktage Urlaub, denn 52 geteilt durch 13 ergibt 4. Um die Zahl der Urlaubstage für einen konkreten Einzelfall schnell und unkompliziert zu ermitteln, empfiehlt es sich, einen Urlaubsrechner zu nutzen und dort die entsprechenden personenbezogenen Daten einzugeben.

Haben Minijobber auch Anspruch auf Urlaubsgeld?

Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist nicht zu verwechseln mit dem Anspruch auf Urlaubsgeld. Beim Urlaubsgeld handelt es sich um ein zusätzlich durch den/die Arbeitgeber:in gezahltes Entgelt, das entweder zusammen mit dem Urlaubsentgelt oder auch zu einem anderen Zeitpunkt ausgezahlt werden kann. Im Unterschied zum Urlaubsentgelt für die Zeit des bezahlten Urlaubs, auf das ein gesetzlicher Anspruch besteht, gilt dies für das Urlaubsgeld nicht. Stattdessen kann sich ein Anspruch auf Urlaubsgeld aus einem Tarifvertrag, aus einer Betriebsvereinbarung, aus einer Regelung im Arbeitsvertrag oder aus einer betrieblichen Übung ergeben. Trifft auf ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis keiner dieser Fälle zu, dann besteht auch kein Anspruch auf Urlaubsgeld. Wer als Minijobber in einem tarifgebundenen Betrieb arbeitet, sollte in jedem Fall prüfen, ob und in welcher Höhe sich aus dem betreffenden Tarifvertrag ein Urlaubsgeldanspruch ableiten lässt.

Fazit

Wenn Du einen Minijob ausübst, erwirbst Du damit grundsätzlich Ansprüche auf bezahlten Urlaub wie bei einer Vollzeittätigkeit auch. Die Höhe des Urlaubsanspruchs und des Urlaubsentgelts liegen jedoch entsprechend der geringeren Arbeitszeit unterhalb des für Vollzeitkräfte geltenden Niveaus. Für die Berechnung des Urlaubsanspruchs im individuellen Einzelfall ist vor allem maßgeblich, an vielen Tagen pro Woche Du arbeitest und ob die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage variiert oder konstant ist. Wenn Du in einem tarifgebundenen Unternehmen tätig bist, kannst Du als Minijobber unter Umständen sogar Anspruch auf Urlaubsgeld haben.

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