Wer als Arbeitnehmer:in wegen Krankheit arbeitsunfähig ist, muss in dieser Zeit weiterhin seine laufenden Lebenshaltungskosten bestreiten. Deshalb wurden in Deutschland schon mit den Bismarckschen Sozialgesetzen im Jahr 1883 erste gesetzliche Regelungen für die Krankenversicherung der Arbeitnehmer:innen geschaffen, die neben der Deckung der ärztlichen Behandlungskosten auch die Zahlung eines Krankengeldes für bis zu 13 Wochen vorsahen. Eine „echte“ Lohnfortzahlung durch den/die Arbeitgeber:in wurde mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahr 1900 in dessen Paragraf 616 eingeführt und ist seither im deutschen Recht verankert. Dieser Beitrag vermittelt dir einen Überblick über die wichtigsten Informationen rund um die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Was ist Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?
Als Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wird die weitere Zahlung der normalen Vergütung durch den/die Arbeitgeber:in an einen/eine Arbeitnehmer:in während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bezeichnet. Seit 1994 wird sie in Deutschland zusammen mit der Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen durch das Entgeltfortzahlungsgesetz, abgekürzt als EFZG, EntgFG oder EntgFZG, geregelt. Die gesetzliche Regelung kann gegebenenfalls durch eine Betriebsvereinbarung ergänzt oder erweitert, aber nicht eingeschränkt werden.
Wann greift der Anspruch der Lohnfortzahlung?
In den Paragrafen 3 ff. EFZG ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein:e Arbeitnehmer:in einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, wenn er/sie wegen Krankheit arbeitsunfähig wird. Zunächst einmal muss der/die Betreffende zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit wenigstens vier Wochen lang ununterbrochen bei seinem/seiner Arbeitgeber:in angestellt gewesen sein. Dabei wird eine unmittelbar vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses im selben Betrieb absolvierte Ausbildung gegebenenfalls auf die vierwöchige Wartezeit angerechnet.
Warst Du am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit noch keine vier Wochen für deine:n aktuelle:n Arbeitgeber:in tätig, so hast Du von der fünften Woche an ebenfalls Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung. Falls Du zwischenzeitlich bei einem anderen Unternehmen beschäftigt warst und dann wieder erneut zu deinem/deiner vorherigen Arbeitgeberin zurückgekehrt bist, musst Du nach Beginn deines neuen Arbeitsverhältnisses erst vier Wochen warten, bis Du wieder Anspruch auf die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hast. Neben regulären Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit nach dem EFZG auch für Auszubildende, Aushilfen und Minijobber. Für Beamte und beamtenähnliche Beschäftigungsverhältnisse gelten dagegen Sonderregelungen. Da sich Arbeitsunfähigkeit und Urlaub grundsätzlich gegenseitig ausschließen, gehören Krankheitstage während des Urlaubs nicht zu den Urlaubstagen, sodass für sie ebenfalls die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt.
Eine weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Lohnfortzahlung ist, dass der/die betreffende Mitarbeiter:in aufgrund der Erkrankung arbeitsunfähig sein muss. Ist eine Erkrankung nur mit leichten Beeinträchtigungen verbunden, führt aber nicht zur Arbeitsunfähigkeit, dann besteht auch kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Da die Arbeitsunfähigkeit, aber nicht die Art der Erkrankung, das maßgebliche Kriterium ist, kann dieselbe Erkrankung durchaus in einem Fall einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung begründen, in einem anderen dagegen nicht.
Ein:e Uhrmacher:in, der/die sich einen Finger gebrochen hat und daher einen Gipsverband trägt, kann seine/ihre Tätigkeit unter diesen Bedingungen zweifellos nicht ausüben, weil dafür beide Hände benötigt werden. Im Unterschied dazu wäre beispielsweise ein:e Pförtner:in, der/die nur gelegentlich einen Knopf betätigen muss, um eine Schranke zu öffnen oder zu schließen, und im Übrigen hauptsächlich Auskunft gibt, wie Besucher:innen ihre Ansprechpartner:innen in einem Unternehmen oder in einer Behörde erreichen, mit einem Gipsverband an der Hand durchaus noch arbeitsfähig.
Welche Rolle spielen andere Ausfallgründe oder eigenes Verschulden?
Um in den Genuss des fortgezahlten Entgelts zu kommen, darf der Ausfall des/der Betreffenden ausschließlich durch Krankheit bedingt sein. Wer sich beispielsweise in Elternzeit oder im Mutterschutz befindet und deshalb nicht arbeitet, hat in dieser Zeit keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Darüber hinaus beseht der Lohnfortzahlungsanspruch nur in Fällen unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit.
Ob ein eigenes Verschulden vorliegt, muss allerdings jeweils im Einzelfall geprüft werden, weil es dafür keine allgemeingültige Definition gibt. Wenn Du dich während eines Spaziergangs bei Regenwetter erkältet hast, wird dies allerdings kaum ausreichen, um ein eigenes Verschulden zu begründen. Hast Du jedoch grob fahrlässig gehandelt und beispielsweise gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall verursacht, dann kann das zum Verlust des Anspruchs auf Lohnfortzahlung führen.
Dasselbe gilt, wenn Du häufig durch starken Alkohol- oder Drogenkonsum auffällst und der krankheitsbedingte Ausfall dadurch verursacht wurde. Ist die Arbeitsunfähigkeit dagegen auf eine nicht rechtswidrige Sterilisation, einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch oder eine Organ- beziehungsweise Gewebespende zurückzuführen, so gilt sie als unverschuldet.
Besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung auch bei Arbeits- oder Sportunfällen?
Bei einem Arbeitsunfall ist es wichtig, dass der/die Arbeitgeber:in bei der Berufsgenossenschaft eine Meldung zum Unfallgeschehen erstattet. Denn nur dann, wenn der Unfall von der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkannt worden ist, besteht auch Anspruch auf Lohnfortzahlung während der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit. Ist die Arbeitsunfähigkeit durch einen Sportunfall herbeigeführt worden, führt dies mitunter zu Kontroversen zwischen dem/der Arbeitgeber/in und dem/der betroffenen Arbeitnehmer/in. Doch im Grunde gilt hier dasselbe wie auch für andere Erkrankungsursachen. Wurde der Unfall beziehungsweise die Sportverletzung nicht schuldhaft herbeigeführt, bleibt der Anspruch auf Lohnfortzahlung bestehen. War aber vorsätzliches Handeln oder grob fahrlässiges Verhalten die Unfallursache, muss der/die Arbeitnehmer/in keine Lohnfortzahlung leisten.
Mit Blick auf Sportunfälle gibt es laut Bundesarbeitsgericht vor allem drei Situationen, in denen kein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht: Dies sind das Betreiben von Risikosportarten, deren Ausübung besonders gefährlich ist, das Überschätzen der eigenen Möglichkeiten sowie erhebliche Regelverstöße. Bislang wurde von der Rechtsprechung lediglich das Kickboxen als Risikosportart klassifiziert, während Tennis, Skifahren oder Fußball nicht als solche angesehen werden. Ein Beispiel für das Überschätzen eigener Möglichkeiten wäre die Teilnahme eines/einer völlig Untrainierten an einem Marathonlauf, und wenn Du abseits der Piste Ski fährst oder ohne die entsprechende Schutzkleidung an einem Football-Spiel teilnimmst, würde dies als erheblicher Regelverstoß gewertet.
Was muss der/die Arbeitgeber:in tun?
Gemäß den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes muss der Arbeitgeber einem/einer wegen Krankheit arbeitsunfähigen Arbeitnehmer:in seine/ihre reguläre Vergütung weiterzahlen, als würde er/sie ihrer normalen beruflichen Tätigkeit nachgehen. Darüber hinaus muss sich der/die Arbeitgeber:in gegebenenfalls um die Erstattung von Beträgen durch die Bundesanstalt für Arbeit oder die Krankenkasse kümmern, die zunächst vom Arbeitgeber gezahlt worden sind, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Bezug von Kurzarbeitergeld.
Was sind die Pflichten des/der Beschäftigten?
Wird ein:e Arbeitnehmer:in infolge einer Krankheit oder eines unverschuldeten Unfalls arbeitsunfähig, so hat er/sie gegenüber dem/der Arbeitgeber:in eine Anzeigepflicht und eine Nachweispflicht. Die Anzeigepflicht besteht darin, dem/der Arbeitgeber:in die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen. In welcher Form diese Mitteilung zu erfolgen hat, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sodass hier jedes Unternehmen eigene Regeln festlegen kann.
Mit einer Softwarelösung wie flair kannst Du deinen Mitarbeiter:innen die Möglichkeit einräumen, Krankmeldungen digital einzureichen und die Nachweise dazu hochzuladen. So fließen diese Informationen auch direkt in die Lohnabrechnung mit ein.
Hat dein:e Arbeitgeber:in bestimmte Festlegungen dafür getroffen, solltest Du dich auch daran halten. Wenn keine unternehmensinternen Regelungen für die Krankmeldung existieren, solltest Du mindestens am ersten Tag morgens telefonisch Bescheid geben, dass Du wegen Krankheit nicht zur Arbeit kommen kannst, und dann ggf. ein ärztliches Attest nachreichen.
Wenn Du die Krankmeldung per E-Mail sendest, hat dies den Vorteil, dass Du einen Nachweis für das Versenden der Meldung hast; ein Nachteil könnte jedoch sein, dass deine E-Mail erst später zur Kenntnis genommen wird als ein Anruf. Vor allem in größeren Unternehmen kann es sein, dass Du die offizielle Krankmeldung an einer anderen Stelle einreichen musst als bei deinen unmittelbaren Arbeitskollegen oder bei deinem/deiner direkten Vorgesetzten. Dann empfiehlt es sich, die Meldung per E-Mail zu senden und parallel dazu deine:n Vorgesetzten telefonisch zu informieren, damit dringende Aufgaben möglichst schnell anderweitig verteilt werden können und sich rechtzeitig eine Vertretung für dich organisieren lässt. Falls deine Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Kalendertage anhält, musst Du deinem/deiner Arbeitgeber:in spätestens am nächsten Arbeitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Dabei handelt es sich um eine ärztliche Bescheinigung, die zum einen das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit bestätigt und zum anderen deren voraussichtliche Dauer angibt.
Abgesehen von diesen gesetzlichen Regelungen zur Nachweispflicht kann der/die Arbeitgeber:in aber auch schon früher verlangen, dass Du eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegst. Zudem hat der/die Arbeitgeber:in das Recht auf eine Auskunft der Krankenkasse darüber, ob es sich um eine erneute Arbeitsunfähigkeit oder um die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit wie bereits zuvor handelt.
Im Rahmen deiner Mitwirkungspflichten als Arbeitnehmer:in musst Du gegebenenfalls auch selbst darauf hinweisen, dass möglicherweise eine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Zudem solltest Du auch deiner gesetzlichen Krankenversicherung eine Information über deine Arbeitsunfähigkeit zukommen lassen.
Wie lange muss der/die Arbeitgeber:in Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gewähren?
Bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit hast Du Anspruch auf bis zu sechs Wochen beziehungsweise 42 Tage Entgeltfortzahlung durch den/die Arbeitgeber:in, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist darauf zu achten, wann dieser Zeitraum beginnt beziehungsweise endet. Wenn Du bereits vor Arbeitsantritt arbeitsunfähig bist, weil Du dich beispielsweise schon morgens beim Aufwachen fiebrig gefühlt hast, ist dies bereits der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Wirst Du erst im Laufe eines Arbeitstages arbeitsunfähig, dann beginnt der 42-Tage-Zeitraum erst mit dem darauffolgenden Tag. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den/die Arbeitgeber:in endet mit dem Tag, der in der ärztlichen Krankschreibung als Enddatum der Arbeitsunfähigkeit genannt ist, spätestens jedoch mit Ablauf des 42. Tages.
Abgesehen davon, endet die Pflicht zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den/die Arbeitgeber:in grundsätzlich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, sofern er/sie dieses nicht anlässlich der Arbeitsunfähigkeit kündigt. In bestimmten Fällen, etwa bei häufigen Kurzerkrankungen oder bei dauerhafter beziehungsweise lang anhaltender Arbeitsunfähigkeit, kann die Arbeitsunfähigkeit durchaus ein Kündigungsgrund sein.
Wie beeinflussen weitere oder erneute Erkrankungen den Lohnfortzahlungsanspruch?
Für die Ermittlung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung spielt es eine entscheidende Rolle, ob der/die Betreffende zuvor bereits arbeitsunfähig geschrieben wurde und falls ja, ob dies durch dieselbe oder eine andere Krankheit bedingt war. Dabei sind unterschiedliche Fälle zu unterscheiden. Wenn Du krankheitshalber arbeitsunfähig bist und in dieser Zeit eine weitere Erkrankung dazukommt, die allein ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit begründen würde, dann verlängert dies den Anspruch auf Lohnfortzahlung nicht.
Sofern die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der ersten Erkrankung bereits beendet war, hättest Du aufgrund einer erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit auch wieder einen neuen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den/die Arbeitgeber:in für sechs Wochen. Dabei ist es unerheblich, ob Du zwischenzeitlich deine Arbeit wieder aufgenommen hast oder ob dies nicht der Fall war, weil die neue Krankheit bereits am Morgen des nächsten Tages nach dem Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit aufgetreten ist.
Anders verhält es sich, wenn dieselbe Krankheit innerhalb von zwölf Monaten wiederholt zur Arbeitsunfähigkeit führt: Dann sind jeweils die bereits angefallenen Entgeltfortzahlungstage auf den Gesamtanspruch anzurechnen. Dieselbe Krankheit liegt dann vor, wenn wiederholte Arbeitsunfähigkeiten auf dasselbe Grundleiden zurückzuführen sind. Sind seit der ersten Erkrankung allerdings schon mindestens sechs Monate vergangen, bevor es zur erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit kommt, besteht bereits wieder ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Wie wird der Lohn bei der Fortzahlung berechnet?
Bei der Ermittlung der Höhe der Lohnfortzahlung gilt das Entgeltausfallprinzip, das besagt, dass der/die Arbeitsunfähige infolge seiner/ihrer Erkrankung nicht schlechter gestellt sein soll als bei normaler Ausübung der Arbeit. Daher erfolgt die Lohnfortzahlung nicht als Nettoentgelt oder auf anderer Basis, sondern als reguläre Bruttovergütung. Falls während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit Zuschläge oder Zulagen angefallen wären, beispielsweise für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, müssen diese bei der Lohnfortzahlung ebenfalls mit gezahlt werden. Dagegen ist es zulässig, Sonderzahlungen wie das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu mindern. Überstunden bleiben bei der Berechnung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall grundsätzlich unberücksichtigt. Steuerlich wird die erhaltene Lohnfortzahlung genau so behandelt wie die reguläre Bruttovergütung, und die Sozialversicherungsbeiträge sind ebenfalls in derselben Weise abzuführen wie sonst auch.
Wann gelten Ausnahmen von der Lohnfortzahlung?
Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht für alle Arbeitnehmer:innen und Auszubildenden, unabhängig vom Umfang der Beschäftigung. Ausnahmen gibt es lediglich für Heimarbeiter:innen, Hausgewerbetreibende sowie diesen gleichgestellte Arbeitnehmer:innen. Diese erhalten von ihrem/ihrer Arbeitgeber:in jedoch als Ausgleich einen Zuschlag zu ihrem Arbeitsentgelt.
Was umfasst die Umlage U1 (Lohnfortzahlungsversicherung)?
Insbesondere für Kleinbetriebe stellt die Pflicht zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ein erhebliches und nicht kalkulierbares finanzielles Risiko dar. Daher kann ihnen gemäß dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) ein Teil der dafür anfallenden Aufwendungen erstattet werden.
Finanziert wird dies durch ein Umlageverfahren, bei dem Unternehmen, die maximal 30 Arbeitnehmer:innen haben, monatlich eine Umlage an die Krankenkasse zahlen. Diese wird als Umlage U1 bezeichnet. Die Umlagesätze legt jede Krankenkasse jährlich individuell fest. Ihre Höhe hängt unter anderem auch davon ab, welcher Prozentsatz der Lohnfortzahlung dem Unternehmen im Krankheitsfall durch die Krankenkasse erstattet werden soll. Je nach Umlagesatz kann der/die Arbeitgeber:in sich einen Anteil zwischen 40 Prozent und 80 Prozent der anfallenden Lohnfortzahlung erstatten lassen.
Was ist der Unterschied zwischen Lohnfortzahlung und Krankengeld durch die Krankenkasse?
Hält die Krankheit nach dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen an, so zahlt die Krankenkasse dem/der Arbeitnehmer:in für die Krankheitstage, für die kein Anspruch auf Lohnfortzahlung mehr besteht, das sogenannte Krankengeld. Die Höhe des Krankengeldes beträgt 70 Prozent des Bruttoverdienstes, jedoch nicht mehr als 90 Prozent des Nettoverdienstes. Innerhalb von drei Jahren kann ein:e Arbeitnehmer:in für bis zu 78 Wochen Krankengeld bekommen. Dies gilt allerdings nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen durch dieselbe Krankheit und nicht durch eine neue Erkrankung verursacht wird.
Fazit
Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist in Deutschland eine der wichtigsten Sozialleistungen, zu denen der/die Arbeitnehmer:in gegenüber einem/einer Arbeitnehmer:in verpflichtet ist. Der Anspruch darauf ist ebenso gesetzlich festgeschrieben wie der Urlaubsanspruch oder der Anspruch auf das Arbeitsentgelt. Wenn Du wegen Krankheit arbeitsunfähig wirst, solltest Du unbedingt deiner Anzeige- und Nachweispflicht nachkommen, um deinen Anspruch auf Lohnfortzahlung nicht zu riskieren.
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