Allgemeine
Geschäftsbedingungen für Support und zusätzliche Leistungen
1
Anwendbarkeit und Gegenstand
1.1
Anwendbarkeit. Diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Support und zusätzliche Leistungen ("Support-AGB")
gelten für alle Verträge über Support und/oder zusätzliche Leistungen zwischen
dem Service Provider (wie unten definiert) und dem im Bestellformular
angegebenen Kunden ("Kunde") für die SaaS-Lösung von flair.hr
("Supportvertrag").
1.2
Service Provider. Support und zusätzliche Leistungen können von flair.hr, einem
Verbundenen Unternehmen von flair.hr oder einem autorisierten Partner (jeweils
ein "Service Provider") erbracht werden. "flair.hr"
bedeutet flair.hr GmbH, c/o Fibusys GmbH, Elsenheimerstr. 5, 80687 München.
"Verbundenes Unternehmen" bedeutet jede Gesellschaft oder
andere Einheit, die flair.hr kontrolliert, von flair.hr kontrolliert wird oder
unter gemeinsamer Kontrolle mit flair.hr oder einem Nachfolgeunternehmen steht.
Ein Unternehmen oder eine andere Einheit gilt als ein anderes Unternehmen oder
eine andere Einheit kontrollierend, wenn es/sie (i) direkt oder indirekt
fünfzig Prozent (50%) oder mehr der stimmberechtigten Aktien oder anderer
Anteile besitzt, (ii) die Befugnis hat, mehr als die Hälfte der Vorstände oder
Geschäftsführer des anderen Unternehmens oder der anderen Einheit zu wählen,
oder (iii) die Fähigkeit hat, durch einen Vertrag oder anderweitig die
Angelegenheiten des anderen Unternehmens oder der anderen Einheit zu lenken.
"Autorisierter Partner" ist jede natürliche oder juristische
Person, die von flair.hr autorisiert und ermächtigt wurde, um Support oder
zusätzliche Leistungen gemäß diesen Support-AGB zu erbringen.
1.3
Unternehmerische Nutzung. Diese Support-AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des §
14 BGB, mithin natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige
Personengesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen
beruflichen Tätigkeit handeln, sowie gegenüber juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des §
310 Abs. 1 BGB und gegenüber sonstigen gewerblichen oder beruflichen Kunden.
1.4
Ausschluss von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Kunden. Diese Support-AGB
gelten abschließend. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine
Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil des Supportvertrages, wenn und
soweit der Service Provider der Geltung solcher Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für den Supportvertrag ausdrücklich im Voraus zugestimmt
hat. Die Voraussetzung der vorherigen Zustimmung muss durch einen Vertreter des
Service Providers zu erfolgen. Sie muss in jedem Fall erfolgen, auch wenn der Service
Providers und in Textform erfüllt werden, und gilt in Fall , auch wenn der
Service Provider bereits vorbehaltlos mit der Leistungserbringung begonnen hat.
1.5
Zusätzliche Bedingungen. Zusätzlich zu den unter diesen Supportbedingungen erbrachten
Leistungen kann der Service Provider weitere Leistungen erbringen, für die
gesonderte Bedingungen gelten:
(a)
Die Bereitstellung der flair.hr SaaS-Lösung
unterliegt den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für SaaS von flair.hr.
(b)
Die Erbringung von Implementierungsleistungen
unterliegt den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Implementierungsleistungen.
2
Supportvertrag
2.1
Supportvertrag. Für
die Zwecke dieser Support-AGB bedeutet Supportvertrag diese Support-AGB
zusammen mit den folgenden Vertragsdokumenten (soweit zutreffend):
(a)
dem Bestellformular ("Bestellformular");
(b)
der Leistungsbeschreibung ("SOW");
(c)
dem Service Level Agreement für Premium Support
("PSLA");
(d)
dem Auftragsverarbeitungsvertrag ("AVV");
(e)
weiteren Dokumenten, auf die in diesen
Vertragsdokumenten Bezug genommen wird.
2.2
Widersprüche. Im
Falle von Widersprüchen zwischen diesen Support-AGB und einem der in Ziffer 2.1
genannten Vertragsdokumente, haben die Bestimmungen des Bestellformulars
Vorrang vor den Bestimmungen dieser Support-AGB und dem SOW, und die
Bestimmungen des SOW haben Vorrang vor diesen Support-AGB. Mit Ausnahme des AVV
haben diese Support-AGB Vorrang vor allen anderen Vertragsdokumenten, auf die
in diesen Support-AGB verwiesen wird.
3
Abschluss des Supportvertrages
3.1
Vertragspartner. Für
die Nutzung der vom Service Provider im Rahmen der Support-AGB bereitgestellten
Leistungen schließt der Kunde ausschließlich Verträge mit dem Service Provider
ab. Salesforce, Inc. ist keine Vertragspartei in Bezug auf die vom Service
Provider im Rahmen der Support-AGB angebotenen und erbrachten Leistungen.
3.2
Bestellformular. Der
Service Provider stellt dem Kunden ein Bestellformular zur Verfügung, mit
dem er eine Bestellung beim Service Provider aufgeben kann. Alle vom Service
Provider in einem Bestellformular getätigten Angaben sind unverbindlich und
rechtlich nicht bindend. Sie werden erst mit der Annahme des Bestellformulars
durch dem Service Provider gem. Ziffer 3.3 bindend.
3.3
Vertragsschluss. Der
Kunde kann ein Angebot durch Übermittlung eines Bestellformulars unter
Bezugnahme auf diese Support-AGB abgeben. Der Supportvertrag kommt mit der
Annahme des jeweiligen Bestellformulars durch den Service Provider zustande und
tritt mit dem Datum des Inkrafttretens in Kraft.
3.4
Zusätzliche Vereinbarungen und Änderungen. Zusätzliche Vereinbarungen zum Supportvertrag bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Textform und der ausdrücklichen Bezugnahme auf den jeweiligen
Supportvertrag. Jede Änderung eines durch den Service Provider akzeptierten
Bestellformulars bedarf der Textform und gilt nur für das jeweilige
Bestellformular, für das die Änderung vereinbart wurde. Leistungen, die nicht
von diesen Support-AGB erfasst sind, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung
zwischen dem Service Provider und dem Kunden.
4
Umfang der Leistungen
4.1
Leistungen. Der
Service Provider erbringt für den Kunden technischen Support ("Support-Leistungen")
und/oder zusätzliche Leistungen ("zusätzliche Leistungen"),
wie im Bestellformular und im SOW angegeben (zusammen "Leistungen").
Die Supportleistungen umfassen die im Bestellformular und in dem PSLA genannten
Leistungen und werden im Folgenden näher beschrieben. Zusätzliche Leistungen im
Sinne dieses Vertrages umfassen die im Bestellformular und in den SOW genannten
Leistungen und können z.B. die Entwicklung und Implementierung zusätzlicher
Funktionen, weitere Anpassungen der SaaS-Lösung und individuelle Schulungen
umfassen. Der User-Helpdesk (Ziffer 4.5), als erste Anlaufstelle für Anfragen,
wird immer von flai.hr. gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für SaaS von
flair.hr bereitgestellt.
4.2
Beschreibung der Leistungen. Umfang, Art und Merkmale der Leistungen, die in dem jeweiligen
Bestellformular, SOW, PSLA oder einem anderen für den Supportvertrag geltenden
Dokument beschrieben sind, stellen keine Zusicherung bestimmter
Eigenschaften und keine Garantie dar und dürfen in keinem Fall als
solche ausgelegt werden.
4.3
Standard-Support.
Soweit im Rahmen des auf Grundlage von flair.hr´s SaaS-AGB geschlossenen
SaaS-Vertrages Supportleistungen erbracht werden, sind diese nicht Gegenstand
dieser Support-AGB. Jegliche Mängelbeseitigung und sämtliche Wartungsarbeiten
in Bezug auf die SaaS-Lösung erfolgen durch flair.hr im Rahmen des
SaaS-Vertrages und sind nicht Gegenstand von Supportleistungen im Rahmen dieser
Support-AGB.
4.4
Premium-Support. In
dem im Bestellformular bestimmten Umfang bietet der Service Provider
Premium-Support als Teil der Support-Services auf der Grundlage dieser
Support-AGB und dem geltenden PSLA.
4.5
User-Helpdesk. Um
die Art der Supportanfrage zu ermitteln und diese nachzuverfolgen, stellt
flair.hr dem Kunden einen User-Helpdesk bereit, der den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von flair.hr für SaaS unterliegt. Der User-Helpdesk ist
die erste Anlaufstelle für alle Supportanfragen. Jede vom Kunden an den
User-Helpdesk übermittelte Anfrage wird wie nachfolgend angegeben
kategorisiert. Je nach Kategorisierung der Anfrage werden entsprechende
Maßnahmen durchgeführt. Der User-Helpdesk kategorisiert die Anfragen wie folgt:
(a)
Einstufung als Mangel: Wenn die Anfrage als Mangel eingestuft wird, wird flair.hr auf die
Anfrage reagieren und den Mangel gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
SaaS von flair.hr beheben.
(b)
Einstufung als Support-Anfrage: Wenn die Anfrage nicht als Mangel im Sinne der obigen Definition
eingestuft wird, sondern, sondern als eine Support-Anfrage (z.B. eine
allgemeine Anfrage bezüglich der Nutzung der SaaS-Lösung oder eines ihrer
Funktionen, oder eine Anfrage bzgl. der Implementierung neuer Funktionen oder
technische Probleme, die keinen Mangel der SaaS-Lösung darstellen), wird eine
solche Anfrage von flair.hr als Support-Anfrage eingestuft. Soweit eine Anfrage
vom User-Helpdesk als Support-Anfrage eingestuft wird, leistet der Service Provider
Premium-Support in dem auf dem Bestellformular bestimmten Umfang und nach
Maßgabe dieser Support-AGB.
5
Gebühren und Zahlung
5.1
Gebühren. Der
Kunde hat die im Bestellformular angegeben Gebühren für die Leistungen, sowie
alle anderen darin genannten Gebühren ("Gebühren") zu zahlen.
5.2
Rechnungsstellung. Die Gebühren werden dem Kunden in Übereinstimmung mit den im
Bestellformular festgelegten Bedingungen sowie den Bestimmungen dieser
Support-AGB in Rechnung gestellt.
5.3
Fälligkeitsdatum. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen 14 Tage nach
Rechnungsdatum fällig und ohne Abzug auf das im Bestellformular angegebene
Konto des Service Providers zu zahlen. Alle Beträge verstehen sich exklusive
Steuern und sonstiger Abgaben.
5.4
Aussetzung der Leistungen. Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung der Gebühren gemäß
den in diesen Support-AGB festgelegten Zahlungsbedingungen in Verzug, ist der
Service Provider nach einer Mahnung mit angemessener Fristsetzung berechtigt,
sämtliche Leistungen aus dem Supportvertrag für die Dauer des Zahlungsverzugs
auszusetzen. Der Service Provider wird den Kunden in der Mahnung auf die
drohenden Folgen des Verzugs hinweisen. Die Verpflichtung zur Zahlung der
Gebühren bleibt während der Aussetzung der Leistungen wegen Zahlungsverzugs bestehen.
5.5
Verzugszinsen. Auf
alle Beträge, die nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum vollständig
bezahlt werden, fallen täglich Zinsen in Höhe von neun Prozent über dem
jeweiligen Basiszinssatz an, beginnend 14 Tage nach Rechnungsdatum und bis zur
vollständigen Bezahlung.
5.6
Aufrechnung. Der
Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur auf unbestrittene oder
rechtskräftig festgestellte Forderungen stützen.
6
Zusammenarbeit und Pflichten des Kunden
6.1
Zusammenarbeit. Die
Parteien vereinbaren eine enge und effiziente Zusammenarbeit, die von
gegenseitigem Vertrauen und gutem Willen geprägt ist. Der Kunde hat
insbesondere (i) die Anforderungen an die Leistungen hinreichend zu spezifizieren;
(ii) die für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Aufzeichnungen,
Unterlagen und Informationen bereitzustellen; (iii) die erforderlichen
Materialien und Daten zur Verfügung zu stellen; (iv) Testdaten zur Verfügung zu
stellen sowie die Testumgebung vorzubereiten und zur Verfügung zu stellen; (v)
Fehler, die im Rahmen des Testens oder des Betriebs der erbrachten Leistungen
festgestellt werden in reproduzierbarer, jedenfalls aber nachvollziehbarer Form
zu dokumentieren und dem Service Provider unverzüglich mitzuteilen; (vi) auf
eigene Kosten alle für die Mitwirkung erforderlichen Einrichtungen, Geräte und
entsprechend qualifiziertes Personal zur Verfügung zu stellen, soweit dies für
die Erbringung der Leistungen erforderlich ist; und (vii) diese Pflichten und
alle Mitwirkungshandlungen fristgerecht zu erfüllen und Erklärungen
fristgerecht abzugeben. Stellt eine Partei fest, dass die von ihr oder der
anderen Partei erteilten Informationen und Anforderungen fehlerhaft,
unvollständig, missverständlich oder undurchführbar sind, so teilt sie dies der
anderen Partei unverzüglich mit und informiert sie über die von ihr erkannten
Folgen.
6.2
Backups. Der Kunde
ist verpflichtet, Sicherungskopien seiner Daten zu erstellen. Der Kunde ist
insbesondere verpflichtet, vor jeder Leistungserbringung und/oder vor dem
Zugriff durch den Service Provider oder einem von diesem beauftragten Dritten
auf seine Systeme eine vollständige Datensicherung aller System- und
Anwendungsdaten vorzunehmen.
6.3
Fristen. Die
Parteien vereinbaren im Bestellformular und den darin genannten
Vertragsdokumenten, ob Fristen als verbindlich oder unverbindlich gelten
sollen. Treffen die Parteien keine diesbezügliche Regelung, gelten Fristen als
unverbindlich. Die Erbringung sämtlicher Leistungen durch den Service Provider
steht darüber hinaus unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen
Belieferung durch seine Lieferanten sowie der Erfüllung und Durchführung der
Pflichten und Mitwirkungshandlungen durch den Kunden.
6.4
Verzug des Kunden. Unterlässt der Kunde die ihm obliegenden Tätigkeiten, so sind die
Verpflichtungen des Service Providers, die ohne diese Tätigkeit nicht oder nur
mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können, für die Dauer des
Verzuges ausgesetzt. Ein etwaiger dadurch verursachte Mehraufwand ist dem
Service Provider vom Kunden zusätzlich zu den vereinbarten Entgelten gemäß
Ziffer 3.4 zu ersetzen. Die gesetzlichen Rechte des Service Providers zur
Kündigung des Supportvertrages bleiben hiervon unberührt.
7
Abnahme
7.1
Abnahme. Soweit
gesetzlich vorgesehen oder im Supportvertrag vereinbart, bedürfen erbrachte
Leistungen einer Abnahme, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
erfolgt. Dies gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des §
611 BGB, insbesondere Beratungs- und Unterstützungsleistungen, es sei denn, das
Erfordernis der Abnahme der Leistung ist im Supportvertrag ausdrücklich
geregelt. Die Abnahme eines Arbeitsergebnisses erfolgt nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Abschnitts.
7.2
Verfahren und Voraussetzungen. Der Service Provider teilt dem Kunden mit, dass die jeweilige
Leistung oder Teilleistung zur Abnahme bereit ist. Unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Zugang dieser
Mitteilung, führen Kunde und Service Provider eine Abnahmeprüfung durch. Nach
erfolgreichem Abschluss der Abnahmeprüfung hat der Kunde unverzüglich
schriftlich (Textform ausreichend) die Abnahme zu erklären. Die Abnahmeprüfung
gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn die Leistung oder Teilleistung alle
wesentlichen Anforderungen erfüllt, die im jeweiligen Bestellformular oder in
den diesem beigefügten Vertragsunterlagen, insbesondere dem SOW festgelegt
sind.
7.3
Fehler. Bei der
zu prüfenden Leistung oder Teilleistung etwaige festgestellte Fehler werden in
die folgenden Fehlerkategorien eingeteilt:
(a)
Fehlerkategorie 1: Infolge
des Fehlers kann das System als Ganzes oder der zu prüfende Teil des Systems
nicht genutzt werden;
(b)
Fehlerkategorie 2: Der
Fehler führt zu erheblichen Einschränkungen in der Nutzung wichtiger
Funktionen, die nicht durch geeignete Maßnahmen für eine aus Sicht des Kunden
angemessene Zeit umgangen werden können;
(c)
Fehlerkategorie 3: Alle
anderen Fehler.
7.4
Verweigerung der Abnahme und Rücktrittsrecht.
Der Kunde ist nur bei Fehlern der Kategorien 1 und
2 berechtigt, die Abnahme zu verweigern. Fehler der Kategorie 3 können die
Abnahme nicht verhindern, sondern sind im Rahmen der Mängelrechte zu beheben.
Solche Fehler sind als Mängel in der schriftlichen Abnahmeerklärung zu
vermerken. Wird die Abnahme verweigert, hat der Service Provider die abnahmehindernden
Fehler unverzüglich zu beseitigen und die betreffende Leistung oder
Teilleistung erneut zur Abnahme vorzulegen. Wird der Fehler nicht innerhalb
einer ersten Frist behoben, hat der Kunde eine angemessene zweite Frist zu
setzen. Wird der Fehler auch innerhalb der zweiten Frist nicht behoben oder ist
eine angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen erfolglos geblieben, kann
der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Supportvertrag
zurücktreten.
7.5
Protokolle. Auf
Verlangen einer der Parteien ist am Ende der Abnahmeprüfung ein schriftliches
Protokoll zu erstellen und von beiden Parteien zu unterzeichnen (elektronische
Form mit elektronischer Unterschrift beider Parteien genügend). Darin sind die
festgestellten Fehler zu beschreiben, in Fehlerkategorien einzuteilen und die
Gründe für eine eventuelle Verweigerung der Abnahme anzugeben.
7.6
Frist. Erklärt
der Kunde die Abnahme nicht unverzüglich, kann der Service Provider eine Frist
von sieben Kalendertagen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt
als erfolgt, wenn der Kunde nicht innerhalb dieser Frist schriftlich die Gründe
für die Verweigerung der Abnahme mitteilt.
7.7
Recht zur Zurückhaltung von Leistungen. Der Service Provider ist berechtigt, die Leistungen
zurückzuhalten, wenn der Kunde mit der Annahme der Leistung oder einer
Teilleistung in Verzug ist.
8
Mängel nach Abnahme
8.1
Die vom Service Provider erbrachten Leistungen
haben im Wesentlichen der im jeweiligen Supportvertrag festgelegten
Beschaffenheit zu entsprechen. Im Falle von Mängeln sind die Rechte des Kunden
(i) bei geringfügigen oder unwesentlichen Abweichungen von der vereinbarten
oder vorausgesetzten Beschaffenheit und (ii) bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Nutzung ausgeschlossen.
8.2
Im Falle eines Mangels kann der Kunde
Nacherfüllung verlangen. Soweit faktisch möglich, hat der Service
Provider ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung. Wird
der Mangel nicht innerhalb einer ersten Frist behoben, hat der Kunde eine
angemessene zweite Frist zu setzen. Wird der Mangel auch innerhalb der zweiten
Frist nicht behoben oder ist eine angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen
erfolglos geblieben, kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
vom Supportvertrag zurücktreten.
8.3
Mängel müssen dem Service Provider mit einer
detaillierten Beschreibung der Auswirkungen des Mangels angezeigt werden.
8.4
Jegliche Schadensersatzansprüche unterliegen den
Beschränkungen unter Ziffer 8.6.
8.5
Änderungen oder Ergänzungen an den Leistungen
oder Liefergegenständen, die der Kunde selbst oder durch Dritte vornimmt,
führen zum Erlöschen der Mängelrechte des Kunden, es sei denn, der Kunde weist
nach, dass die Änderung oder Ergänzung für den Mangel nicht ursächlich ist. Die
Verantwortlichkeit und Haftung des Service Providers für Mängel, die durch
unsachgemäßen Gebrauch oder unsachgemäße Bedienung oder die Verwendung ungeeigneter
Materialien durch den Kunden verursacht werden, ist ausgeschlossen.
8.6
Der Service Provider kann die Beseitigung von
Mängeln oder die Lieferung von Ersatz verweigern, bis der Kunde die
vereinbarten Gebühren an den Service Provider gezahlt hat, abzüglich eines
Betrags, der dem wirtschaftlichen Wert des Mangels entspricht.
9
Haftung
9.1
Haftung. Der Service
Provider haftet unbeschränkt für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit verursacht wurden. Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung
einer Hauptpflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die
Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Supportvertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Kunde vertrauen durfte (Kardinalpflicht), ist die Haftung
des Service Providers auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren
vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Parteien gehen davon aus, dass
der vertragstypische vorhersehbare Schaden regelmäßig das jährliche
Vertragsvolumen nicht überschreitet.
9.2
Haftungsausschluss. Der Service Provider haftet nicht für leicht fahrlässige Verletzung
von Nebenpflichten, die keine wesentlichen Pflichten sind. Soweit die Haftung
des Service Providers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für
die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen des Service Providers.
9.3
Ausschlüsse. Die
vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei
arglistigem Verschweigen von Mängeln oder einer Beschaffenheitsgarantie, für
die Haftung für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für
Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Eine Änderung
der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.
10
Laufzeit und Beendigung
10.1
Laufzeit. Der
Support-Vertrag tritt zu dem im Bestellformular angegebenen Datum in Kraft
("Datum des Inkrafttretens") und gilt für die im
Bestellformular angegebene Erstlaufzeit ("Erstlaufzeit"). Die
Laufzeit verlängert sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate (jeweils eine
"Verlängerungslaufzeit") nach der Erstlaufzeit oder einer
Verlängerungslaufzeit, es sei denn, eine der Parteien kündigt den
Supportvertrag mit einer Frist von sechs Wochen vor dem Ende der jeweiligen
anfänglichen Laufzeit oder der jeweiligen Verlängerungslaufzeit (die
Erstlaufzeit zusammen mit einer Verlängerungslaufzeit nachfolgend die "Laufzeit").
10.2
Kündigung durch beide Parteien. Jede Partei kann den Supportvertrag aus wichtigem Grund
kündigen. Die Kündigung des Supportvertrags aus wichtigem Grund kann aus einem
der folgenden, oder einem anderen Grund erfolgen:
(a)
Vertragsverletzung: Als Folge einer wesentlichen
Vertragsverletzung durch die andere Partei. Außer in Fällen, in denen die
Erfüllung durch eine Partei dauerhaft unmöglich ist, kann die nicht
vertragsbrüchige Partei den Supportvertrag nur dann kündigen, wenn sie die
andere Partei schriftlich darüber benachrichtigt und ihr eine angemessene Frist
von mindestens dreißig Kalendertagen einräumt, um die wesentliche
Vertragsverletzung zu beheben, und die wesentliche Vertragsverletzung nicht
innerhalb der von der nicht vertragsbrüchigen Partei in der Benachrichtigung
gesetzten Frist behoben wird. Für Fehler und Mängel an den Leistungen gelten
die besonderen Bestimmungen über die Behebungsfristen in Ziffer 7.4 und Ziffer
8.2 gelten. Jede Verletzung der Zahlungsverpflichtung durch den Kunden stellt
eine wesentliche Verletzung dar; oder
(b)
Zahlungsunfähigkeit: Wenn bei der anderen Partei
ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, die andere Partei ihre Zahlungen
einstellt oder einen Antrag auf Insolvenz, Konkurs, Liquidation oder ein
ähnliches Verfahren stellt.
10.3
Kündigung durch den Service Provider. Darüber hinaus kann der Service Provider den Supportvertrag während
der Laufzeit aus wichtigem Grund sofort kündigen, wenn der Kunde gegen Ziffer
11 (Freistellung), Ziffer 12 (Rechte an geistigem Eigentum), oder Ziffer 14
(Vertraulichkeit) verstößt.
10.4
Gebühren und Rückerstattungen. Wird der Supportvertrag vor der Fertigstellung der Leistungen oder
einzelner Arbeitsprodukte gekündigt oder sonst beendet, ist der Service
Provider berechtigt, einen Betrag in Rechnung zu stellen, der den von ihm bis
zur Beendigung des Supportvertrags erbrachten Leistungen oder Arbeitsprodukten
entspricht. Bei Kündigung oder sonstiger Beendigung des Supportvertrages werden
alle unbezahlten Gebühren sofort fällig, und der Kunde hat keinen Anspruch auf
Rückerstattung von Gebühren, die er für einen bestimmten Zeitraum im Voraus
bezahlt hat, z.B. jährliche Support-Gebühren, die nicht erstattet werden.
10.5
Form. Jede
Kündigung erfordert mindestens Textform.
10.6
Gesetzliche Widerrufsrechte. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben in dem in Ziffer 7.3 und Ziffer
8.1 festgelegten Umfang unberührt.
11
Freistellung
1.
Der Kunde stellt den Service Provider, seine
Lieferanten und Zulieferer, sowie deren jeweilige Mitarbeiter, leitenden
Angestellten, Vorstände oder Geschäftsführer sowie Vertreter gegen alle
Ansprüche, Schäden, Verbindlichkeiten, Verluste, Aufwendungen und Kosten
(einschließlich angemessener Anwaltskosten) frei, die sich aus oder im
Zusammenhang mit Folgendem ergeben: (i) die Nutzung der Leistungen durch den
Kunden nicht in Übereinstimmung mit dem Supportvertrag; (ii) jegliche Verletzung
von Gesetzen oder Rechten Dritter durch die Nutzung der Leistungen durch den
Kunden; (iii) jegliche Verletzung durch den Kunden oder einen seiner
Mitarbeiter; (iv) Betrieb, Kombination oder Nutzung der Leistungen in
Verbindung mit eigenen Daten, Informationen, Inhalten, Software, Materialien
oder Diensten des Kunden und/oder in Verbindung mit Daten, Informationen,
Inhalten, Software, Materialien oder Diensten Dritter; (v) eine Anpassung oder
andere Konfiguration der Leistungen, die vom Kunden oder einem Dritten, dem der
Kunde den Zugriff auf die Leistungen ermöglicht oder gestattet, vorgenommen
oder verursacht wurde; (vi) Ansprüche von Mitgliedern oder Mitarbeitern des
Kunden oder eines Auftragnehmers oder anderen Dritten, dem der Kunde den
Zugriff auf die Leistungen ermöglicht oder gestattet; und (vii) die unbefugte
Nutzung der Marken, Bezeichnungen und Logos des Service Providers durch den
Kunden.
12
Rechte an geistigem Eigentum
12.1
Geistiges Eigentum. Alle Arbeitsergebnisse, die auf den Leistungen beruhen, sind durch
Rechte des geistigen Eigentums, wie z.B. Urheberrechten, geschützt. Der Service
Provider ist und bleibt alleiniger Inhaber aller Rechte des geistigen Eigentums
an den im Rahmen der Leistungen geschaffenen und geschützten
Arbeitsergebnissen. Die SaaS-Lösung ist urheberrechtlich und durch andere
Rechte des geistigen Eigentums geschützt. flair.hr und seine Lizenzgeber
behalten sich alle Rechte und Rechtspositionen an der SaaS-Lösung und der
Dokumentation sowie alle Rechte an geistigem Eigentum vor, die in Bezug auf die
Leistungen ausgeübt werden können. Der Kunde erwirbt keine anderen Rechte als
die in Ziffer 12.2 ausdrücklich bestimmten. Werden im Rahmen der
Leistungen nach diesen Supportbedingungen Änderungen an der SaaS-Lösung
zugunsten des Kunden vorgenommen, so bleibt flair.hr alleiniger Rechteinhaber
der geänderten oder angepassten SaaS-Lösung und Inhaber aller Rechte daran, mit
Ausnahme Technologien Dritter (Ziffer 12.3).
12.2
Gewährung von Rechten. Vorbehaltlich der Einhaltung dieser Support-AGB und des
Supportvertrags räumt der Service Provider dem Kunden ein nicht
ausschließliches, nicht unterlizenzierbares und nicht übertragbares, auf die
Laufzeit des SaaS-Vertrags zwischen dem Kunden und flair.hr beschränktes Recht
ein, die Arbeitsergebnisse der Leistungen zu nutzen. Weitere Einschränkungen
können in dem Supportvertrag aufgeführt sein.
12.3
Technologie von Drittanbietern. Wenn und soweit die Leistungen Technologien Dritter (wie z.B.
proprietäre oder Open-Source-Software) beinhalten, unterliegen diese
Technologien Dritter den für diese Technologien geltenden Bedingungen und
Konditionen der jeweiligen Drittanbieter. Der Service Provider wird den Kunden
auf die Bedingungen Dritter hinweisen, indem er im Supportvertrag auf sie
verweist, oder indem er von Zeit zu Zeit eine andere schriftliche oder
elektronische Mitteilung macht. Die Anwendbarkeit der Bedingungen Dritter
ersetzt in Bezug auf diese Dritttechnologie alle Bestimmungen, die in diesen
Support-AGB oder in dem in diesem Rahmen zwischen dem Service Provider und dem
Kunden geschlossenen Supportvertrag enthalten sind. Der Service Provider ist
nicht für die Technologie Dritter verantwortlich, und die Bedingungen Dritter
regeln nicht die Leistungen des Service Providers. Der Kunde erklärt sich damit
einverstanden, die von dem Dritten jeweils aktualisierten Bestimmungen und
Bedingungen einzuhalten. Sofern die Technologie Dritter nicht vom Service
Provider in die SaaS-Lösung integriert wird und einen untrennbaren Teil davon
bildet, liegt es in der alleinigen Verantwortung des Kunden, auf eigene Kosten
angemessene Lizenzen für die Technologie Dritter direkt von den entsprechenden
Dritten zu erwerben.
13
Unterauftragnehmer
Der Service Provider ist berechtigt, für die Erbringung der
Leistungen Unterauftragnehmer einzuschalten. Die Einschaltung von
Unterauftragnehmern entbindet den Service Provider nicht von seiner
Verpflichtung gegenüber dem Kunden.
14
Vertraulichkeit
14.1
Vertrauliche Informationen.
"Vertrauliche Informationen" sind alle
vom Service Provider erhaltenen Informationen und Daten technischer,
finanzieller oder geschäftlicher Art, die als vertraulich gekennzeichnet oder
anderweitig als vertraulich bezeichnet sind oder die vom Kunden
vernünftigerweise als vertrauliche Informationen erkannt werden können.
Vertrauliche Informationen umfassen unter anderem, aber nicht abschließend,
technische Informationen (z.B. Computercode, Erfindungen, Algorithmen, Know-how
und Ideen), geschäftliche, finanzielle und andere Informationen (ob
schriftlich, mündlich, grafisch, maschinell erkennbar, als Muster oder
visuell). Der Kunde verpflichtet sich, vertrauliche Informationen, von denen er
Kenntnis erlangt hat oder die er vom Service Provider erhalten hat, nicht an
Dritte oder die Öffentlichkeit weiterzugeben. Der Kunde hat die vertraulichen
Informationen so zu schützen, dass ein Missbrauch durch Dritte verhindert wird,
und zwar in Übereinstimmung mit den eigenen Schutzmaßnahmen des Kunden für
seine eigenen vertraulichen Informationen, mindestens aber nach dem zum
Zeitpunkt des Schutzes aktuellen Stand der Technik.
14.2
Ausnahmen. Die
Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen und Unterlagen,
die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich waren oder
die den empfangenden Parteien zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt
waren oder die der empfangenden Partei später von Dritten rechtmäßig zugänglich
gemacht wurden.
15
Datenschutz
15.1
Datenschutz. Jede
Partei wird bei der Durchführung des Supportvertrags alle anwendbaren
Datenschutzbestimmungen - insbesondere die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
und das Bundesdatenschutzgesetz - einhalten. Soweit dies nach geltendem Recht
erforderlich ist, wird jede Partei die gesetzlichen Datenschutzverpflichtungen
ihren Mitarbeitern und gegebenenfalls eingesetzten Unterauftragnehmern auferlegen.
15.2
Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Service
Provider im Auftrag des Kunden im Anwendungsbereich der DSGVO schließen die
Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO ab bzw.
ändern, soweit erforderlich, einen bestehenden Auftragsverarbeitungsvertrag.
Der Kunde hat dem Service Provider die Personen mitzuteilen, die zur Erteilung
von Anweisungen berechtigt sind. Der Auftragsverarbeitungsvertrag hat Vorrang
vor den Bestimmungen der vorliegenden Support-AGB.
16
Sonstiges
16.1
Form. Jeder
Supportvertrag wird in Textform im Sinne des § 126b BGB ("Textform")
geschlossen, und jede Änderung eines Supportvertrages bedarf der Textform.
16.2
Sprache und Auslegung. Diese Support-AGB wurden primär in englischer Sprache verfasst und
die englische Fassung ist für die Vertragsparteien des Supportvertrags allein
verbindlich. Jegliche Übersetzung dieser Support-AGB, einschließlich dieser
deutschen Übersetzung, gilt als Gefälligkeitsübersetzung und ist für die
Parteien des Supportvertrags nicht bindend. Soweit die englische Sprachfassung
der Support-AGB in Klammern gesetzte Rechtsbegriffe in deutscher Sprache
enthalten, sind diese Rechtsbegriffe für die Auslegung dieser Support-AGB und
des auf diesen Support-AGB basierenden Supportvertrags maßgebend.
16.3
Anwendbares Recht. Supportverträge und diese Support-AGB unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
16.4
Gerichtsstand. Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Supportverträgen nach
diesen Support-AGB ist der Sitz von flar.hr in Deutschland.
16.5
Abtretung. Weder
der Supportvertrag noch irgendwelche Rechte oder Verpflichtungen hieraus sind
ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei ganz oder
teilweise abtretbar oder anderweitig übertragbar. Soweit flair.hr den
Supportvertrag auf der Grundlage dieser Support-AGB abgeschlossen hat, kann
flair.hr den Supportvertrag und seine Verpflichtungen aus diesen Support-AGB an
ein Verbundenes Unternehmen von flair.hr übertragen.
16.6
Salvatorische Klausel. Sollte sich eine Bestimmung dieser Support-AGB oder eines
Supportvertrages als ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar erweisen,
so wird die Gültigkeit, Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen
Bestimmungen in keiner Weise berührt oder beeinträchtigt, und die betreffende
Bestimmung gilt als in einer Weise formuliert, die den ursprünglichen Absichten
der Parteien so weit wie möglich entspricht und mit dem anwendbaren Recht
vereinbar ist.
2.
***