Bei der Kündigung eines Minijobbers ist es wie bei der Kündigung anderer Beschäftigungsformen: es gibt verschiedene Formalia zu beachten, die wir in diesem Beitrag für dich zusammengetragen haben.
Was ist ein Minijob
Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung mit einem geringen Einkommen, bei dem der/die Arbeitnehmer:in nicht mehr als 520 Euro im Monat verdienen darf. Der ehemalige 450-Euro-Job wurde durch die steigende Inflation und der damit einhergehenden angestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst. Besteht das Arbeitsverhältnis ein gesamtes Jahr über und wird monatlich vollständig ausgereizt, kann man damit 6240€ jährlich verdienen. Dieser Job kann für viele Menschen eine gute Möglichkeit sein, zusätzliches Geld zu verdienen oder erste Berufserfahrungen zu sammeln. Oft wird er auch als Nebenjob ausgeübt. Ein reguläres Arbeitsverhältnis, muss mit einer Kündigung beendet werden, egal ob von Seiten des/der Arbeitgeber:in oder seitens des/der Arbeitnehmer:in. Wenn man jedoch aus verschiedenen Gründen nicht mehr in der Lage ist, den Minijob fortzusetzen, kann es notwendig sein, diesen zu kündigen. In diesem Blogartikel werden die wichtigsten Aspekte zum Thema Kündigung eines Minijobs erläutert.
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Es gibt verschiedene Gründe, warum jemand einen Minijob kündigen möchte. Sowohl von Arbeitgeberseite, als auch als Arbeitnehmer:in. Möglicherweise hat man eine andere Beschäftigung gefunden, die mit dem Minijob nicht vereinbar ist, oder es gibt private Gründe, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfordern. Sowohl der/die Arbeitgeber:in als auch der/die Arbeitnehmer:in haben das Recht, das Arbeitsverhältnis jederzeit zu kündigen, ohne einen bestimmten Grund anzugeben. Ein:e Minijobber:in hat grundsätzlich die gleichen Rechte wie ein:e Normalbeschäftige:r.
Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist für einen Minijob richtet sich nach der Dauer der Beschäftigung und wird in der Regel im Arbeitsvertrag festgelegt. Wenn im Vertrag keine Fristen angegeben sind, gelten die gesetzlichen Regelungen aus §622 BGB. Im §622 Abs. II des Bürgerlichen Gesetzbuches ist festgehalten, dass sich die Fristen für eine Kündigung nach der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses richten. Demnach wird auch geringfügig Beschäftigten, genauso wie Vollzeitbeschäftigten, ein besonderer Kündigungsschutz zu Teil. Wenn der Minijob weniger als einen Monat lang ausgeübt wurde, kann er jederzeit beendet werden und ist von der gesetzlichen Kündigungsfrist entbunden. Bei einer Beschäftigungsdauer von einem bis sechs Monaten beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen, bei einem längeren Beschäftigungsverhältnis vier Wochen.
Es ist wichtig, dass die Kündigung des Minijobs schriftlich durch ein Kündigungsschreiben erfolgt und der/die Arbeitgeber:in den Eingang bestätigt, damit sie rechtswirksam wird. Sollte man die Kündigung nicht persönlich überbringen gibt es die Möglichkeit, dies mit einem Einschreiben zu tun, um einen Beleg über die Zustellung zu haben. Die Zustellung erfolgt jedoch erst, wenn der Empfänger die Kündigung auch wirklich abgeholt hat. Ist beispielsweise niemand anzutreffen und das Schreiben wird erst in eine Bankfiliale geliefert, zählt der Abholtag als Zustellungsdatum. Sie sollten der Gegenseite bestenfalls jedoch Ihr Vorhaben ankündigen, das meist noch ein Arbeitszeugnis ausgestellt werden muss. Auch wenn man als Arbeitgeber:in hier zur Neutralität verpflichtet ist, sollte man versuchen, das Arbeitsverhältnis wohlwollend zu beenden.
Es gibt zwei Formen der Kündigung, die außerordentliche Kündigung und die ordentliche Kündigung. Bei der zweiten Variante müssen keine Gründe angegeben werden. Bei der außerordentlichen Kündigung können Arbeitnehmer:innen die Angabe von einem Kündigungsgrund einfordern. Bei nicht Einhalten der Vorschriften können Arbeitnehmer:innen eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht geltend machen. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt in der Regel 4 Wochen und sollte am Ende eines Kalendermonats oder am 15. eines Monats ausgesprochen werden. Nach zwei Jahren Betriebszugehörigkeit, kann dem/der Arbeitnehmer:in nur zum Monatsende gekündigt werden. Je länger ein:e Mitarbeiter:in im Unternehmen war, desto länger währt auch der allgemeine Kündigungsschutz. Daraus ergibt sich folgende Staffelung:
Bei einem Arbeitsverhältnis von 2 Jahren – 1 Monat Kündigungsfrist zum Monatsende
Bei einem Arbeitsverhältnis von 5 Jahren – 2 Monate Kündigungsfrist zum Monatsende
Bei einem Arbeitsverhältnis von 8 Jahren – 3 Monate Kündigungsfrist zum Monatsende
Bei einem Arbeitsverhältnis von 10 Jahren – 4 Monate Kündigungsfrist zum Monatsende
Bei einem Arbeitsverhältnis von 12 Jahren – 5 Monate Kündigungsfrist zum Monatsende
Bei einem Arbeitsverhältnis von 15 Jahren – 6 Monate Kündigungsfrist zum Monatsende
Bei einem Arbeitsverhältnis von 20 Jahren – 7 Monate Kündigungsfrist zum Monatsende
Eine fristlose Kündigung kann nur erfolgen, wenn aus wichtigem Grund nicht mehr zumutbar ist, bis zum Ende des Kalendermonats zu warten. Auch während der Corona-Pandemie, durften Arbeitnehmer:innen nicht einfach so entlassen werden. Auch hier greift der Kündigungsschutz für Minijobber:innen.Das KschG (Kündigungsschutzgesetz) schützt Arbeitnehmer:innen vor einer ordentlichen Kündigung. Diese ist nur dann rechtswirksam, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt ist.
Abmeldung bei der Minijob-Zentrale
Wenn der Minijob gekündigt wurde, muss der/die Arbeitgeber:in den/die Aushilfe auch bei der Minijob-Zentrale abmelden, bei der er/sie ihn/sie anfangs angemeldet hatte und monatlich eine Übersicht über die geleisteten Arbeitsstunden einreicht.
Urlaubsanspruch bei Minijobbern
Auch als Minijobber:in genießt man bezahlten Urlaub. Die Urlaubstage, die einem/einer Arbeitnehmer:in zustehen, werden nach den Arbeitstagen berechnet. Dies ist im §3 Abs. I BUrlG geregelt. Arbeitet man nur an einem oder zwei Tagen die Woche hat man 4 oder 8 Tage Jahresurlaub.
Schriftliche Kündigung eines Minijobs Vorlage
Zunächst einmal gehört in den Briefkopf das Datum, der Ort sowie die personenbezogenen Daten des/der Empfänger:in. Sodann sollte eine klar formulierte Kündigungserklärung erfolgen, mit der man erklärt, das Dienstverhältnis einseitig beenden zu wollen, sowie die Nennung des Termins zu dem dies erfolgen soll. Das Kündigungsschreiben muss in Papierform mit Unterschrift erfolgen. Eine vorgefertigte Formulierung kannst Du dir im Folgenden herunterladen.
Auch wenn Minijobber:innen vom Zeitumfang her viel weniger zeitliche Ressourcen und damit Arbeitskraft für das Unternehmen bereitstellen, sollte man einige wichtige Punkte ähnlich wie bei Vollzeitmitarbeitern:innen organisieren.Ein Beispiel dafür ist das Onboarding. Damit auch eine kürzere Zeit optimal genutzt wird, sollte man als Neuankömmling ordentlich eingearbeitet werden. Dieser Onboardingprozess muss nicht zwingend vor Ort erfolgen. Immer mehr Unternehmen stellen auf Remote Arbeit um und eine physische Anwesenheit ist nicht immer gegeben, auch bei Minijobber:innen nicht. Aus diesem Grund haben wir von flair eine Softwarelösung für verschiedenste HR-Aufgaben, die auch unter anderem Workflows implementiert, sodass das Onboarding ganz einfach von dem/der zuständigen Manager:in angelegt werden kann und dem/der Mitarbeiter:in im sogenannten Employee Hub zugänglich gemacht wird.
Auch die Zeiterfassung ist bei Minijobber:innen äußerst wichtig, damit man als Arbeitgeber:in den Überblick darüber behält, wie viel der/die Mitarbeiter:in gearbeitet hat. So wird die maximale Stundenanzahl für diese Anstellungsform nicht überstiegen.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass man regelmäßig Feedback geben und erhalten sollte. Auch im Minijob ist dieses Vorgehen wichtig, damit sich keine negative Stimmung anstaut, sondern die Erwartungshaltungen auf beiden Seiten klar geklärt ist. Dies kann in der Zielvereinbarungsfunktion in flair durchgeführt werden. Durch diese digitale Umsetzung, hat jede Partei jederzeit Zugriff auf das Besprochene und kann sich in einem Feedbackgespräch darauf beziehen.
Fazit
Abschließend kann man festhalten, dass eine Kündigung bei einem Minijob sowohl von Arbeitgeberseite, als auch von Arbeitnehmerseite genauso abläuft, wie bei einer Vollzeitanstellung. Oftmals macht es Sinn, vorher das Gespräch zu suchen, da so teilweise Unstimmigkeiten aus der Welt geschafft werde kann und eine Kündigung gar nicht notwendig wird. Es gilt jedoch zu beachten, dass ein Minijob oft eine besondere Bedeutung für den/die Arbeitgeber:in hat und eine Kündigung daher mitunter schwieriger sein kann. Eine offene Kommunikation und die Einhaltung der geltenden Kündigungsfristen sind dabei jedoch immer die beste Lösung.
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