Was versteht man unter einer Abfindung?
Unter einer Abfindung versteht man eine einmalige, außerordentliche Zahlung, die bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu leisten ist. Sie kann - muss aber nicht - vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer geleistet werden. Der ursprüngliche Grund dafür ist eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der daraus resultierenden entgangenen Verdienstmöglichkeiten.
Zu einer Abfindungszahlung kommt es grundsätzlich zum Zeitpunkt wenn Mitarbeiter:innen ein Unternehmern verlassen. Die Regelung, ob eine Abfindung vom Arbeitgeber gezahlt werden muss, ist im **deutschen Arbeitsrecht im Kündigungsschutzgesetz §1a KschG **geregelt. Davon sind in der Regel sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer:innen betroffen.
Grundsätzlich gibt es einige Abfindungsregelungen, die als Richtlinien Klarheit bieten. Sobald ein:e Arbeitnehmer:in vom Arbeitgeber gekündigt wird, besteht prinzipiell kein Abfindungsanspruch. In der Praxis ist es dennoch häufig so geregelt, dass auch bei Arbeitnehmerkündigung Abfindungen gezahlt werden. Der sogenannte Aufhebungsvertrag soll bezwecken, dass von Arbeitnehmer:innen keine gerichtlichen Schritte eingeleitet werden.
Im Zuge einer Kündigungsschutzklage kann ein:e Arbeitnehmer:in für sein:ihr Recht beim Arbeitsgericht kämpfen. Um diesem Risiko vorzubeugen, geben sich Unternehmen häufig kollaborierend. Die Höhe der Abfindung ergibt sich aus dem Bruttomonatsgehalt und der Betriebszugehörigkeit von ehemaligen Mitarbeiter:innen. Der Abfindungsbetrag kann somit von Person zu Person stark variieren.
Wer hat Anspruch auf eine Abfindungszahlung?
Kann oder muss ein Arbeitgeber eine Abfindungszahlung leisten? Grundsätzlich gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Es gibt allerdings Abfindungsregelungen, die in Sozialplänen, Tarifverträgen, Geschäftsführerverträgen oder Einzelarbeitsverträgen geregelt sind.
Freiwillige Abfindungen werden von Unternehmen in der Praxis häufig in Form von Abwicklungs- oder Aufhebungsverträgen vereinbart. Arbeitgeber bieten im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes vermehrt auch Abfindungszahlungen an. Es kann für Mitarbeiter:innen von Vorteil sein, wenn sie sich bei ehemaligen Kolleg:innen umhören. Gekündigte Mitarbeiter:innen können sich bei Verlust des Arbeitsplatzes auf das Gewohnheitsrecht stützen.
Die gesetzliche Regelung in §1a KSchG des Kündigungsschutzgesetzes sieht vor, dass Arbeitnehmer:innen einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindungen haben, wenn der Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht. Dazu kann dem Arbeitnehmer nach Auslauf der gesetzlichen Klagefrist eine Entschädigungszahlung angeboten werden.
Abgesehen vom Kündigungsgrund, kann ein Kündigungsschutzprozess den Arbeitgeber dazu bringen, eine freiwillige Abfindungszahlung zu leisten. Arbeitgeber können durchaus zur Zahlung von Abfindungsbeträgen verurteilt werden. Dieser Fall tritt ein, wenn die ausgesprochene Kündigung unwirksam ist und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem:der Arbeitnehmer:in nicht zumutbar ist.
Du siehst also, dass Arbeitgebern unschöne Konsequenzen drohen können, wenn sich ehemalige Arbeitnehmer:innen ungerecht behandelt fühlen. Mit einer Kündigungsschutzklage und der Hilfe eines Fachanwalt, kann beim Arbeitsgericht für die eigenen Interessen gekämpft werden. Deshalb gilt: Um einen Interessenausgleich zu garantieren, liegt eine positive Abfindungsvereinbarung in beidseitigem Interesse.