Feiertage Schweiz 2025
Wir haben für dich einmal alle gesetzlichen Feiertage 2025 in der Schweiz und deren Geltungsbereich in den einzelnen Kantonen zusammengetragen.
- 12 Dez. 2024
- 3 Minutes Lesezeit
Die führende HR Software auf Salesforce
Als Arbeitnehmer:in hat man Pflichten – jedem, der schon mal einen Arbeitsvertrag unterschrieben hat, ist das bewusst. Aber wie sieht es andersherum aus? Mit Vertragsabschluss verpflichtet sich der/die Arbeitgeber:in dem Mitarbeitenden gegenüber diesen zu unterstützen und vor Gefahren zu schützen. Dazu zählt sowohl der Schutz vor körperlichen Schäden als auch psychischen Belastungen: Der/Die Arbeitgeber:in hat während des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine sogenannte Fürsorgepflicht.
Unter bestimmten Umständen haben Arbeitnehmer:innen sogar Anspruch auf Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld, wenn es zu einer Verletzung dieser Pflicht kommt. Wir haben einmal zusammengefasst, was der Begriff genau bedeutet, was Arbeitgeber:innen beachten müssen und was die Fürsorgepflicht einschließt.
Die allgemeine Fürsorgepflicht bedeutet für den/die Arbeitgeber:in, sich um seine/ihre Mitarbeitenden zu kümmern - der Schutz der Gesundheit des/der Arbeitnehmer:in steht an erster Stelle. Sie ist das Pendant zur Treuepflicht des Arbeitnehmers und eine der wichtigsten Nebenpflichten seitens der/des Arbeitgeber:in.
Die Fürsorgepflicht fällt unter das Prinzip “Treu und Glauben”: Der/Die Arbeitgeber:in muss so handeln, wie es allgemein üblich und unter normalen Umständen zu erwarten ist. Auch die Sorgfaltspflicht ist ein Bestandteil der Fürsorgepflicht: Der/Die Arbeitgeber:in muss erkennen, ob in bestimmten Situationen oder durch spezielle Handlungen eine Gefährdung von Arbeitnehmer:innen droht. Ist dies der Fall, muss er/sie die gefährdende Handlung unterlassen.Gesundheit, Sicherheit und das Wohlbefinden der Arbeitnehmer:innen – sie sind zu schützen und zu fördern. Der/Die Arbeitgeber:in trifft Vorkehrungen und ergreift geeignete Maßnahmen, um seinen Schutzpflichten nachzukommen.
Was heißt das konkret? Die Fürsorgepflicht umfasst viele Bereiche der Arbeitswelt: Die Gestaltung der Arbeitsräume, die Arbeitsausrüstung, die Arbeitsorganisation, aber auch den Gesundheitsschutz sowie den Schutz vor seelischen Belastungen und Überforderung, die Arbeitszeitregelung und die Fürsorge bei Erkrankungen. Übrigens: Auch bei der Arbeit im Homeoffice und auf Dienstreisen muss der Arbeitsschutz gewährleistet sein!
Es gibt in Deutschland kein einzelnes Gesetz, welches die Fürsorgepflicht konkret benennt. Stattdessen ist diese in verschiedenen Gesetzestexten rechtlich geregelt:
Die Fürsorgepflicht findet sich also recht umfassend in verschiedenen Gesetzestexten wieder – allerdings sind einzelne Pflichten nicht konkret definiert. Wenn das der Fall ist, kann der/die Arbeitgeber:in entscheiden, wie er/sie die Fürsorgepflicht umsetzt.
Ein Beispiel: Ein/Eine Baustellenmitarbeiter:in kann nicht verweigern, dass er/sie auf einem Hochhaus arbeitet, da dies Bestandteil seines/ihres Jobs ist. Allerdings muss der/die Arbeitnehmer:in Vorkehrungen treffen, um den Mitarbeitenden bestmöglich zu schützen. Kommt es zu einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, kümmert sich die zuständige Berufsgenossenschaft um den/die geschädigte(n) Mitarbeiter:in bei Vorlage eines entsprechenden Attests.
Welche Konsequenzen hat es, wenn der/die Arbeitgeber:in seine/ihre Fürsorgepflicht verletzt, zum Beispiel durch Missachtung der Schutzvorschriften oder bei mangelnder Unterstützung wegen sexueller Belästigung? Der/Die Arbeitnehmer:in hat in dem Fall unterschiedliche Möglichkeiten:
Wie bei den rechtlichen Grundlagen beschrieben, müssen Arbeitnehmer:innen an ihrem Arbeitsort geschützt sein. Insbesondere im Zuge der Corona-Pandemie hat sich die Wichtigkeit der schnellen Anpassung konkreter Maßnahmen gezeigt. Dem/der Arbeitgeber:in wurde mit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verbindliche Arbeitsschutzregeln vorgelegt, unter anderem die Pflicht zum Tragen von Atemschutzmasken, verschärfte Hygieneregeln, Mindestabstände und die Einschränkung von Dienstreisen.
Eine weitere – und langfristige – arbeitsweltliche Folge der Pandemie ist der Trend zum Homeoffice. Auch für das Arbeiten zu Hause gilt das Arbeitsschutzgesetz. Der/Die Arbeitgeber:in hat hier die Pflicht, auf die Gesundheit seiner Mitarbeitenden zu achten. Die Einhaltung von Arbeitszeiten und Pausen uns ebenso zu berücksichtigen wie eine ergonomische Arbeitsplatzgestaltung. Eben genauso wie im Büro.
Unterweisungen sind bei den Mitarbeitenden nicht immer beliebt – sie sind allerdings von enormer Wichtigkeit, da der/die Arbeitgeber:innen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz rechtlich informieren müssen. Die Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit individuell erfolgen und in regelmäßigen Abständen wiederholt werden.
Jeder hat das Recht auf Privatsphäre. Die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen sind in jedem Fall durch den/die Arbeitgeber:in zu schützen. Gegen Diskriminierung, Mobbing und Belästigung muss mithilfe klarer Richtlinien und Verfahrensanweisungen vorgegangen werden. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat zum Ziel, „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“ Ein unfairer Umgang zwischen den Mitarbeitenden darf von Seiten des/der Arbeitgeber:in nicht geduldet werden!
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als übergeordnetes Gesetz der EU und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), welches die Vorgaben der DSGVO in Deutschland umsetzt, regeln die Verarbeitung personenbezogener Daten. Zu diesen zählen beispielsweise Name und Vorname, die Privatanschrift und die E-Mail-Adresse. Der/Die Arbeitgeber:in ist dazu verpflichtet, diese Daten seiner/ihrer Mitarbeiter:innen durch sicherheitstechnische Maßnahmen zu schützen. Mit einer Softwarelösung wie flair haben Arbeitgeber:innen die Möglichkeit, alle Mitarbeiterdaten bereits während der Recruitingphase sicher anzulegen. flair basiert auf Salesforce und profitiert damit von den höchsten Sicherheitsstandards.
Darf der/die Arbeitgeber:in den/die Arbeitnehmer:in zum Nichtstun zwingen? Nein, darf er nicht! Aus dem Grundgesetz Art. 1 und 2 geht hervor, dass ihm das im Bereich des Arbeitslebens maßgeblich seine Würde als Mensch und die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit absprechen würde. Die Arbeitnehmer:innen sollen die Aufgaben erfüllen, für die sie qualifiziert sind und die vertraglich vereinbart wurden.
Jeder braucht Erholung, sowohl während des Arbeitstages als auch im Laufe eines Arbeitsjahres. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt den Anspruch auf Pausen und den Urlaubsanspruch, um vor Überanstrengung zu schützen. Maximal acht Stunden sind erlaubt, in Ausnahmefällen dürfen Arbeitnehmer:innen zehn Stunden täglich arbeiten, wenn es innerhalb von sechs Monaten zu einem Ausgleich kommt. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben.
Die Arbeitszeit aller Mitarbeiter:innen zu ihrem eigenen Wohl im Blick zu behalten und zudem auch der Pflicht der Arbeitszeiterfassung nachzukommen gehört auch zu den Fürsorgepflichten als Arbeitgeber:in. Um dieser Pflicht nachzukommen kann man sich einer Softwarelösung wie flair bedienen. Damit kann man sowohl physisch, als auch digital die Arbeitszeit der Mitarbeiter:innen erfassen. So haben sowohl Arbeitgeber:innen als auch Arbeitnehmer:innen jederzeit die Möglichkeit, ihre geleistete Arbeitszeit einzusehen.
Der/Die Arbeitgeber:in hat eine Obhut- und Verwahrungspflicht. Er/Sie muss geeignete Aufbewahrungsmöglichkeiten anbieten und die privaten Gegenstände des/der Arbeitnehmer:in, die er/sie für seine/ihre Tätigkeit benötigt, schützen.
Beschäftigt der/die Arbeitgeber:in bestimmte Personengruppen, so muss er/sie einer besonderen Fürsorgepflicht nachkommen. Zu diesen Gruppen gehören:
Weitere Situationen, bei denen eine erhöhte Fürsorgepflicht gilt:
Die Fürsorgepflicht von Arbeitgeber:innen ist ein zentraler Bestandteil des Arbeitsrechts und stellt sicher, dass Arbeitnehmer:innen während ihrer Tätigkeit angemessen geschützt werden. Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die Gesundheit und Sicherheit ihrer Angestellten zu gewährleisten.
Dies schließt Maßnahmen wie die Bereitstellung von Schutzausrüstung, sichere Arbeitsbedingungen, ausreichende Pausen und die Gewährleistung von Ruhezeiten ein. Arbeitgeber:innen müssen auch sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter:innen vor Diskriminierung und Belästigung am Arbeitsplatz geschützt sind.
Die Fürsorgepflicht ist jedoch nicht nur eine rechtliche Verpflichtung, sondern auch ein wichtiger Beitrag zur Schaffung einer positiven Arbeitsumgebung und zur Förderung des Wohlbefindens der Mitarbeiter:innen. Arbeitgeber:innen, die ihre Fürsorgepflicht ernst nehmen, können die Arbeitsmoral und -produktivität steigern und das Vertrauen der Mitarbeiter:innen gewinnen.
Disclaimer:
flair übernimmt für die rechtliche Stimmigkeit keine Konsequenzen. Der Inhalt dieses Artikels dient lediglich dem Informationszweck und kann nicht mit einer Rechtsberatung gleichgestellt werden. Unser Angebot ist ohne Gewähr auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der genannten Inhalte.
Abonniere den Newsletter von flair, um die neuesten Tipps und Trends der HR-Welt zu erhalten.