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Was gehört zur Fürsorgepflicht von Arbeitgeber:innen?

Was gehört zur Fürsorgepflicht von Arbeitgeber:innen?

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INHALT

Als Arbeitnehmer:in hat man Pflichten – jedem, der schon mal einen Arbeitsvertrag unterschrieben hat, ist das bewusst. Aber wie sieht es andersherum aus? Mit Vertragsabschluss verpflichtet sich der/die Arbeitgeber:in dem Mitarbeitenden gegenüber diesen zu unterstützen und vor Gefahren zu schützen. Dazu zählt sowohl der Schutz vor körperlichen Schäden als auch psychischen Belastungen: Der/Die Arbeitgeber:in hat während des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine sogenannte Fürsorgepflicht.  

Unter bestimmten Umständen haben Arbeitnehmer:innen sogar Anspruch auf Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld, wenn es zu einer Verletzung dieser Pflicht kommt. Wir haben einmal zusammengefasst, was der Begriff genau bedeutet, was Arbeitgeber:innen beachten müssen und was die Fürsorgepflicht einschließt.

Was beinhaltet die Fürsorgepflicht?

Die allgemeine Fürsorgepflicht bedeutet für den/die Arbeitgeber:in, sich um seine/ihre Mitarbeitenden zu kümmern - der Schutz der Gesundheit des/der Arbeitnehmer:in steht an erster Stelle. Sie ist das Pendant zur Treuepflicht des Arbeitnehmers und eine der wichtigsten Nebenpflichten seitens der/des Arbeitgeber:in.

Die Fürsorgepflicht fällt unter das Prinzip “Treu und Glauben”: Der/Die Arbeitgeber:in muss so handeln, wie es allgemein üblich und unter normalen Umständen zu erwarten ist. Auch die Sorgfaltspflicht ist ein Bestandteil der Fürsorgepflicht: Der/Die Arbeitgeber:in muss erkennen, ob in bestimmten Situationen oder durch spezielle Handlungen eine Gefährdung von Arbeitnehmer:innen droht. Ist dies der Fall, muss er/sie die gefährdende Handlung unterlassen.Gesundheit, Sicherheit und das Wohlbefinden der Arbeitnehmer:innen – sie sind zu schützen und zu fördern. Der/Die Arbeitgeber:in trifft Vorkehrungen und ergreift geeignete Maßnahmen, um seinen Schutzpflichten nachzukommen.

Was heißt das konkret? Die Fürsorgepflicht umfasst viele Bereiche der Arbeitswelt: Die Gestaltung der Arbeitsräume, die Arbeitsausrüstung, die Arbeitsorganisation, aber auch den Gesundheitsschutz sowie den Schutz vor seelischen Belastungen und Überforderung, die Arbeitszeitregelung und die Fürsorge bei Erkrankungen. Übrigens: Auch bei der Arbeit im Homeoffice und auf Dienstreisen muss der Arbeitsschutz gewährleistet sein!

Die gesetzliche Grundlage zur Fürsorgepflicht

Es gibt in Deutschland kein einzelnes Gesetz, welches die Fürsorgepflicht konkret benennt. Stattdessen ist diese in verschiedenen Gesetzestexten rechtlich geregelt:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Der § 618 Abs.1 BGB beschreibt die Pflicht zu Schutzmaßnahmen seitens des/der Arbeitgeber:in. Er/Sie hat die Verpflichtung, den/die Arbeitnehmer:in bei der Ausführung seiner Arbeit zu schützen. Außerdem muss der/die Arbeitgeber:in auch aufklären: Welche potenziellen Gefahren gibt es? Welche Kenntnisse brauche ich als Arbeitnehmer:in, um meine Arbeit möglichst ohne Gefährdung meiner und anderer Personen zu verrichten?
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Laut § 3 ArbSchG muss der/die Arbeitgeber:in eine Verbesserung des Gesundheits- und Sicherheitsschutzes der Arbeitnehmer:in anstreben. Dazu ist es erforderlich, dass er/sie Maßnahmen erarbeitet, diese im Unternehmen umsetzt und auf ihre Wirksamkeit prüft. In einer sich schnell verändernden Arbeitswelt müssen diese Maßnahmen außerdem regelmäßig angepasst werden – das beste Beispiel für solch rasante Veränderungen durch äußere Umstände ist die Corona-Pandemie. Der/die Arbeitgeber:in muss auch sicherstellen, dass die Maßnahmen in der Praxis etabliert werden und alle Mitarbeitenden die Möglichkeit haben, davon zu erfahren. Das kostet Zeit und damit obendrein Geld: Die Kosten, die dabei entstehen, trägt der/die Arbeitgeber:in, er/sie darf sie nicht auf die Mitarbeitenden umlegen.
    § 5 ArbSchG verweist außerdem auf die Pflicht zu einer Gefährdungsbeurteilung, nennt mögliche Gefährdungen und wo diese zu finden sind:
    1. Die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
    2. Physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
    3. Die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit
    4. Die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken
    5. Unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten
    6. Psychische Belastungen bei der Arbeit
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG): Unfälle gilt es zu vermeiden! Um Arbeitsschutz und Unfallverhütung im Betrieb umzusetzen, gibt es Betriebsärzte und Fachkräfte zur Arbeitssicherheit. Der/Die Arbeitgeber:in verpflichtet sich, das entsprechende Fachpersonal zu bestellen. Ziel ist es, dass die Maßnahmen eine möglichst hohe Wirkung im Unternehmen entfalten, gestützt durch arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse. Außerdem sollen die eigens dafür eingestellten Fachkräfte dafür sorgen, dass die Vorschriften des Arbeitsschutzes laufend aktualisiert und angepasst werden. Sie haben also eine beratende Funktion für den/die Arbeitgeber/in, weisen auf Mängel hin und gehen den Ursachen von arbeitsbedingten Krankheiten oder Unfällen auf den Grund.
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Das Büro, die Werkstatt, die Baustelle, aber auch das Homeoffice – egal, wo der/die Arbeitnehmer:in seine/ihre Tätigkeit ausübt, der/die Arbeitgeber:in muss die Arbeitsstätte so einrichten, dass es keine vermeidbaren Gefährdungen gibt. Dies gilt ganz besonders für Menschen mit Behinderung, vor allem, was eine barrierefreie Nutzung des Arbeitsplatzes betrifft. Die Arbeitsstättenverordnung benennt viele konkrete Anforderungen, wie eine Arbeitsstätte auszusehen hat: Dazu gehören unter anderem die Brandschutzvorkehrungen, Notausgänge und Fluchtwege, gute Lichtverhältnisse und Belüftung, eine angenehme Raumtemperatur, niedriger Lärmpegel, eine ausreichende Anzahl an Sanitäranlagen und Schutzvorrichtungen bei Baustellen.

    Der/Die Arbeitgeber:in muss außerdem durch eine Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob die Arbeit potenziell gefährdend sein könnte (§ 3 ArbStättV). Die Ergebnisse der Beurteilung müssen ausgewertet werden, um geeignete Maßnahmen zu entwickeln, die eine Gefährdung der Mitarbeitenden beseitigt. Natürlich müssen diese Maßnahmen zeitnah erfolgen und die Arbeitnehmer:innen sollten zudem ausreichend unterwiesen werden, entsprechend der Tätigkeit, welche er/sie ausübt.

Die Fürsorgepflicht findet sich also recht umfassend in verschiedenen Gesetzestexten wieder – allerdings sind einzelne Pflichten nicht konkret definiert. Wenn das der Fall ist, kann der/die Arbeitgeber:in entscheiden, wie er/sie die Fürsorgepflicht umsetzt.

Ein Beispiel: Ein/Eine Baustellenmitarbeiter:in kann nicht verweigern, dass er/sie auf einem Hochhaus arbeitet, da dies Bestandteil seines/ihres Jobs ist. Allerdings muss der/die Arbeitnehmer:in Vorkehrungen treffen, um den Mitarbeitenden bestmöglich zu schützen. Kommt es zu einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, kümmert sich die zuständige Berufsgenossenschaft um den/die geschädigte(n) Mitarbeiter:in bei Vorlage eines entsprechenden Attests.

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Es gibt in Deutschland zwar eine gewisse Form der Vertragsfreiheit zwischen zwei Vertragsparteien, allerdings darf der/die Arbeitgeber:in die Fürsorgepflicht im Arbeitsvertrag nicht ausschließen! Dies ergibt sich aus dem § 619 BGB.

Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber

Welche Konsequenzen hat es, wenn der/die Arbeitgeber:in seine/ihre Fürsorgepflicht verletzt, zum Beispiel durch Missachtung der Schutzvorschriften oder bei mangelnder Unterstützung wegen sexueller Belästigung? Der/Die Arbeitnehmer:in hat in dem Fall unterschiedliche Möglichkeiten:

  • Der/Die Arbeitnehmer:in kann einen Erfüllungs- und Unterlassungsanspruch gegen den/die Arbeitgeber:in vorbringen. Es besteht grundsätzlich das Recht der Zurückbehaltung, – also der Arbeitsverweigerung - wenn der/die Arbeitnehmer:in einer gesundheitlichen Gefahr ausgesetzt ist.
  • Der/Die Arbeitnehmer:in kann klagen, um den/die Arbeitgeber:in dazu zu bringen, die Gefahr zu beseitigen.
  • Der/Die Arbeitnehmer:in kann den/die Arbeitgeber:in bei der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigen.
  • Der/Die Arbeitnehmer:in kann bei einem Arbeitsunfall unter Umständen Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen – allerdings nur, wenn der/die Arbeitgeber:in rechtswidrig und schuldhaft eines der § 253 Abs. 2 BGB (Immaterieller Schaden) genannten Rechtsgüter (Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung) verletzt hat. Genauso verhält es sich, wenn Wertgegenstände abhandenkommen, weil der/die Arbeitgeber:in kein abschließbares Fach zur Verfügung stellt – wenn die Gegenstände notwendig sind, um die Tätigkeit auszuführen. In beiden Fällen gilt jedoch immer die Einzelfallprüfung!
  • Der/Die Arbeitnehmer:in kann im Extremfall eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen, sollten die Verletzungen der Fürsorgepflicht absolut unannehmbar sein. Sie beinhaltet die sofortige Aufhebung des Arbeitsvertrags ohne die in diesem vereinbarten Kündigungsfristen. Allerdings ist in dem Fall eine rechtliche Beratung vorab angebracht!

Die verschiedenen Bereiche der Fürsorgepflicht

Arbeitsschutz

Wie bei den rechtlichen Grundlagen beschrieben, müssen Arbeitnehmer:innen an ihrem Arbeitsort geschützt sein. Insbesondere im Zuge der Corona-Pandemie hat sich die Wichtigkeit der schnellen Anpassung konkreter Maßnahmen gezeigt. Dem/der Arbeitgeber:in wurde mit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verbindliche Arbeitsschutzregeln vorgelegt, unter anderem die Pflicht zum Tragen von Atemschutzmasken, verschärfte Hygieneregeln, Mindestabstände und die Einschränkung von Dienstreisen.

Eine weitere – und langfristige – arbeitsweltliche Folge der Pandemie ist der Trend zum Homeoffice. Auch für das Arbeiten zu Hause gilt das Arbeitsschutzgesetz. Der/Die Arbeitgeber:in hat hier die Pflicht, auf die Gesundheit seiner Mitarbeitenden zu achten. Die Einhaltung von Arbeitszeiten und Pausen uns ebenso zu berücksichtigen wie eine ergonomische Arbeitsplatzgestaltung. Eben genauso wie im Büro.

Unterrichtungspflicht

Unterweisungen sind bei den Mitarbeitenden nicht immer beliebt – sie sind allerdings von enormer Wichtigkeit, da der/die Arbeitgeber:innen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz rechtlich informieren müssen. Die Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit individuell erfolgen und in regelmäßigen Abständen wiederholt werden.

Schutz vor Verletzung der Persönlichkeitsrechte und Diskriminierung

Jeder hat das Recht auf Privatsphäre. Die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen sind in jedem Fall durch den/die Arbeitgeber:in zu schützen. Gegen Diskriminierung, Mobbing und Belästigung muss mithilfe klarer Richtlinien und Verfahrensanweisungen vorgegangen werden. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat zum Ziel, „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“ Ein unfairer Umgang zwischen den Mitarbeitenden darf von Seiten des/der Arbeitgeber:in nicht geduldet werden!

Datenschutz

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als übergeordnetes Gesetz der EU und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), welches die Vorgaben der DSGVO in Deutschland umsetzt, regeln die Verarbeitung personenbezogener Daten. Zu diesen zählen beispielsweise Name und Vorname, die Privatanschrift und die E-Mail-Adresse. Der/Die Arbeitgeber:in ist dazu verpflichtet, diese Daten seiner/ihrer Mitarbeiter:innen durch sicherheitstechnische Maßnahmen zu schützen. Mit einer Softwarelösung wie flair haben Arbeitgeber:innen die Möglichkeit, alle Mitarbeiterdaten bereits während der Recruitingphase sicher anzulegen. flair basiert auf Salesforce und profitiert damit von den höchsten Sicherheitsstandards.

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Beschäftigungsanspruch

Darf der/die Arbeitgeber:in den/die Arbeitnehmer:in zum Nichtstun zwingen? Nein, darf er nicht! Aus dem Grundgesetz Art. 1 und 2 geht hervor, dass ihm das im Bereich des Arbeitslebens maßgeblich seine Würde als Mensch und die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit absprechen würde. Die Arbeitnehmer:innen sollen die Aufgaben erfüllen, für die sie qualifiziert sind und die vertraglich vereinbart wurden.

Arbeitszeiten und Anspruch auf Pausen und Urlaub

Jeder braucht Erholung, sowohl während des Arbeitstages als auch im Laufe eines Arbeitsjahres. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt den Anspruch auf Pausen und den Urlaubsanspruch, um vor Überanstrengung zu schützen. Maximal acht Stunden sind erlaubt, in Ausnahmefällen dürfen Arbeitnehmer:innen zehn Stunden täglich arbeiten, wenn es innerhalb von sechs Monaten zu einem Ausgleich kommt. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben.

Die Arbeitszeit aller Mitarbeiter:innen zu ihrem eigenen Wohl im Blick zu behalten und zudem auch der Pflicht der Arbeitszeiterfassung nachzukommen gehört auch zu den Fürsorgepflichten als Arbeitgeber:in. Um dieser Pflicht nachzukommen kann man sich einer Softwarelösung wie flair bedienen. Damit kann man sowohl physisch, als auch digital die Arbeitszeit der Mitarbeiter:innen erfassen. So haben sowohl Arbeitgeber:innen als auch Arbeitnehmer:innen jederzeit die Möglichkeit, ihre geleistete Arbeitszeit einzusehen.

Zeiterfassung Dashboard
flair Zeiterfassung

Schutz des Eigentums

Der/Die Arbeitgeber:in hat eine Obhut- und Verwahrungspflicht. Er/Sie muss geeignete Aufbewahrungsmöglichkeiten anbieten und die privaten Gegenstände des/der Arbeitnehmer:in, die er/sie für seine/ihre Tätigkeit benötigt, schützen.

Wann gilt erhöhte Fürsorgepflicht?

Beschäftigt der/die Arbeitgeber:in bestimmte Personengruppen, so muss er/sie einer besonderen Fürsorgepflicht nachkommen. Zu diesen Gruppen gehören:

  • Schwangere, Minderjährige, Ältere und Menschen mit geistiger, körperlicher oder seelischer Erkrankung sowie schwerbehinderte Menschen: Für sie gibt es gesonderte Gesetze - das Mutterschutzgesetz, das Jugendschutzgesetz und das neunte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX).
  • Beamt:innen im öffentlichen Dienst: Die zuständigen Regelungen finden sich im Bundesbeamtengesetz. Sie gelten nicht nur während, sondern auch nach Beendigung des Beamt:innen-Verhältnisses.

Weitere Situationen, bei denen eine erhöhte Fürsorgepflicht gilt:

  • Sexuelle Belästigung und Mobbing: Der/Die Arbeitgeber:in darf sowohl personalwirtschaftliche als auch arbeitsrechtliche Maßnahmen anwenden, um seine Arbeitnehmer:innen zu schützen. Möglich sind eine Ermahnung und eine Abmahnung, aber auch eine Versetzung oder gar Kündigung.
  • Krankheit: Gemeint sind sowohl akute, körperliche als auch psychische Erkrankungen wie Depressionen oder das Burn-out-Syndrom.
  • Höhere Gewalt: Zwar liegt das Wegerisiko allein beim Mitarbeitenden; trotzdem muss der/die Arbeitgeber:in unzumutbare Belastungen vermeiden. Dies kann zum Beispiel die Möglichkeit der Arbeit im Homeoffice bedeuten.

Fazit

Die Fürsorgepflicht von Arbeitgeber:innen ist ein zentraler Bestandteil des Arbeitsrechts und stellt sicher, dass Arbeitnehmer:innen während ihrer Tätigkeit angemessen geschützt werden. Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die Gesundheit und Sicherheit ihrer Angestellten zu gewährleisten.

Dies schließt Maßnahmen wie die Bereitstellung von Schutzausrüstung, sichere Arbeitsbedingungen, ausreichende Pausen und die Gewährleistung von Ruhezeiten ein. Arbeitgeber:innen müssen auch sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter:innen vor Diskriminierung und Belästigung am Arbeitsplatz geschützt sind.

Die Fürsorgepflicht ist jedoch nicht nur eine rechtliche Verpflichtung, sondern auch ein wichtiger Beitrag zur Schaffung einer positiven Arbeitsumgebung und zur Förderung des Wohlbefindens der Mitarbeiter:innen. Arbeitgeber:innen, die ihre Fürsorgepflicht ernst nehmen, können die Arbeitsmoral und -produktivität steigern und das Vertrauen der Mitarbeiter:innen gewinnen.

Disclaimer:

flair übernimmt für die rechtliche Stimmigkeit keine Konsequenzen. Der Inhalt dieses Artikels dient lediglich dem Informationszweck und kann nicht mit einer Rechtsberatung gleichgestellt werden. Unser Angebot ist ohne Gewähr auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der genannten Inhalte.

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