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Kurzfristige Beschäftigung - alles Wichtige im Überblick

Kurzfristige Beschäftigung - alles Wichtige im Überblick

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INHALT

Von einer kurzfristigen Beschäftigung spricht man typischerweise bei vorübergehenden Tätigkeiten als Aushilfe oder bei Saisonarbeit. Kurzfristige Beschäftigung wird häufig in der Landwirtschaft angewandt, zum Beispiel für die jährliche Spargelernte im Frühjahr. Sehr beliebt ist dieses Beschäftigungsverhältnis außerdem in den Hochphasen der Gastronomie, weshalb es sich auch besonders gut für Schüler:innen und Student:innen als Nebenverdienst anbietet.

Bei einer kurzfristigen Beschäftigungen gibt es jedoch einiges zu beachten, sowohl für Arbeitnehmer:innen als auch für Arbeitgeber:innen. Neben den wichtigsten Fakten zur kurzfristigen Beschäftigung, findest Du am Ende dieses Beitrags zwei Praxisbeispiele, die die potenziellen Stolperfallen bei einer kurzfristigen Beschäftigung veranschaulichen sollen. Welche das sind und wie man die Vorteile dieses Beschäftigungsverhältnisses am besten ausschöpfen kann, erfährst Du in diesem Blogartikel.

Definition kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung, häufig auch kurzfristiger Minijob genannt, liegt vor, wenn eine Tätigkeit nur gelegentlich und nicht dauerhaft oder regelmäßig ausgeübt wird. Im Gegensatz zur geringfügigen Beschäftigung gibt es bei einer kurzfristigen Beschäftigung keine Verdienstgrenze, sondern bestimmte Zeitgrenzen für die Tätigkeit. Als Maximum gilt hierbei eine Beschäftigungsdauer von drei Kalendermonaten, bzw. 70 Arbeitstagen im Laufe eines Kalenderjahres. Fallen die Beschäftigungszeiten höher aus, handelt es sich laut Gesetz um eine regelmäßige Beschäftigung. Eine kurzfristige Beschäftigung darf nur eine wirtschaftlich untergeordnete Einkommensquelle für Arbeitnehmer:innen darstellen und damit nur neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden, worunter aber auch Studium, Schulbesuch und Rentenbezug fallen.

Unterschiede zwischen kurzfristiger und geringfügiger Beschäftigung

Kurzfristige und geringfügige Beschäftigung sind ähnlich, aber nicht das Gleiche. Vergleicht man die beiden Beschäftigungsverhältnisse miteinander, ergeben sich zwei wesentliche Unterschiede. Zum einen ist es so, dass Minijobber:innen, also geringfügig Beschäftigte, nur einen Maximalbetrag in Höhe von 520 Euro pro Monat verdienen dürfen. Kurzfristig Beschäftigte hingegen sind bei der Höhe ihres Einkommens nicht durch diese Geringfügigkeitsgrenze beschränkt. Es gibt lediglich eine durchschnittliche Verdienstgrenze bei der kurzfristigen Beschäftigung, welche zum 01. Januar 2023 von 120 Euro auf 150 Euro angehoben wurde, was auf den seit 01. Oktober 2022 erhöhten Mindestlohn von 12 Euro pro Stunde zurückzuführen ist. Das ist der Maximalbetrag, der bei einer kurzfristigen Beschäftigung pro Arbeitstag verdient werden darf.

Wenn die Beschäftigung zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt erforderlich geworden ist, kann die 150 Euro Grenze jedoch überschritten werden. Der Einsatz einer Aushilfe ist als unvorhersehbar einzustufen, wenn er entgegen dem vorhersehbaren Bedarf sofort erforderlich wird. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine Aushilfskraft in einem Biergarten an einem gut besuchten Sommertag länger als erwartet arbeiten muss. Der zweite Unterschied ist, dass die geringfügige Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist, während die kurzfristige Beschäftigung sowohl für Arbeitnehmer:innen als auch für Arbeitgeber:innen sozialversicherungsfrei ist.

Was sind die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung?

Ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis eignet sich besonders gut als Zuverdienst für Schüler:innen und Student:innen im Rahmen eines Ferienjobs oder für Hausfrauen, Hausmänner und Renter:innen, um die Haushaltskasse etwas aufzubessern. Jedoch gibt es auch Personengruppen, welche nicht kurzfristig beschäftigt werden dürfen. Darunter fallen Personen, die bei der Agentur für Arbeit als beschäftigungslos, arbeitssuchend oder ausbildungssuchend gemeldet sind, denn diese gelten automatisch als berufsmäßig Beschäftigte.

Die Art der bezogenen Leistungen spielt hierbei keine Rolle. Weiterhin dürfen Personen, die sich aktuell in Elternzeit befinden, keine kurzfristige Beschäftigung ausüben, da auch hier von vornherein eine berufsmäßige Beschäftigung angenommen werden muss. Gleichermaßen können Personen während eines unbezahlten Urlaubs keine kurzfristige Beschäftigung aufnehmen.

Die 70 Tage Regelung

Ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis kann nur zustande kommen, wenn es nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich ausgeübt wird. Das ist nicht der Fall, wenn dieses bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf eine ständige Wiederholung ausgerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll. Klarheit über den Begriff der Kurzfristigkeit verschafft die sogenannte 70 Tage Regelung. Diese geht zurück auf ein BSG-Urteil vom 24. November 2020 und besagt, dass eine kurzfristige Beschäftigung nur dann vorliegen kann, wenn die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses 70 Arbeitstage, bzw. drei Kalendermonate pro Kalenderjahr nicht übersteigt.

Eine Anwendung der jeweiligen Zeitgrenzen in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage erfolgt jedoch nicht. Es ist notwendig, die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind, um herauszufinden, ob die Frist von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten wird. Dies trifft auch auf Fälle zu, in denen die einzelnen Arbeitseinsätze bei verschiedenen Arbeitgeber:innen ausgeführt werden. Es ist wichtig zu überprüfen, ob eine neue Beschäftigung in Verbindung mit den bereits im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen die erforderliche Zeitspanne überschreitet, wenn sie begonnen wird. Bei einer Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten treten an die Stelle des Dreimonatszeitraums 90 Kalendertage. Es werden sowohl vollständige Monate mit 30 Kalendertagen als auch Teilmonate mit den tatsächlichen Kalendertagen berücksichtigt.

Wenn ein Zeitraum keinen Kalendermonat umfasst, muss auch ein Zeitmonat mit 30 Kalendertagen berücksichtigt werden. Kalendermonate sollten jedoch immer vorrangig vor Zeitmonaten berücksichtigt werden. Werden die genannten Zeitgrenzen überschritten, so ist die Beschäftigung berufsmäßig einzustufen und die Beschäftigung muss für mindestens zwei Monate, unabhängig vom Kalenderjahr, ausgesetzt werden. In den Jahren 2020 und 2021 gab es jedoch zwei befristete Abweichungen von der 70 Tage Regelung in Form von Anhebungen der Zeitgrenzen. Bedingt durch Corona und den damit einhergegangenen Herausforderungen für kurzfristig Beschäftigte hat der Gesetzgeber erstmalig für die Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 2020 die regulären Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen befristet auf 5 Monate bzw. 115 Arbeitstage angehoben.

Dadurch sollten insbesondere landwirtschaftliche Betriebe entlastet werden, die aufgrund der Corona Pandemie große Schwierigkeiten hatten, an Arbeitskräfte zu kommen. Auch im darauffolgenden Jahr 2021 wurden für die Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 2021 die regulären Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen befristet angehoben, in diesem Fall jedoch einen Monat weniger als im Vorjahr, nämlich auf 4 Monate bzw. 102 Arbeitstage. Zum 1. November 2021 ist die zweite Sonderregelung ausgelaufen und seither ist wieder die kürzere Zeitdauer von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen zu berücksichtigen.

Was ist bei einer kurzfristigen Beschäftigung zu beachten?

Kurzfristige Minijobs sind ein probates Mittel, um das Einkommen neben einer Hauptbeschäftigung aufzustocken. Damit alles problemlos gelingen kann, gibt es jedoch einige Dinge zu beachten, vor allem für Arbeitgeber:innen, aber auch für Arbeitnehmer:innen. Was das ist, wird im folgenden Abschnitt beschrieben.

Für Arbeitnehmer:innen: Aufgrund der Befreiung von den Sozialabgaben profitieren Minijobber:innen von einer kurzfristigen Beschäftigung, indem sie am Ende des Tages mehr Nettogehalt auf ihr Konto überwiesen bekommen. Damit alles reibungslos gelingen kann, sollten Arbeitnehmer:innen sicherstellen, dass alles geregelt abläuft. Im Grunde haben die Arbeitgeber:innen dafür zu sorgen, dass Zeitgrenzen nicht überschritten werden und sie haben zu prüfen, dass keine Berufsmäßigkeit vorliegt.

Zeitgrenzen können sowohl digital, als auch durch physische Geräte erfasst werden. Die Softwarelösung von flair bietet beides an, je nachdem was Du benötigst. Dadurch kann man sicherstellen, dass man der EU- Richtlinie zur Zeiterfassungspflicht nachgekommen ist und behält zudem den Überblick über geleistete Stunden.

Zeiterfassung in flair
Zeiterfassung in flair. Hier laufen digitale und physische Zeiterfassung zusammen, sofern man als Unternehmen beide Möglichkeiten einsetzt.

Arbeitnehmerinnen sollten diese Dinge gleichermaßen beachten und keine falschen Angaben machen, da das Arbeitsverhältnis ansonsten als berufsmäßige Beschäftigung angesehen wird und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen. Was viele nicht wissen ist, dass kurzfristige Jobber, mit einigen Ausnahmen, die gleichen Rechte wie fest angestellte Arbeitnehmer:innen haben. Jedoch können Arbeitnehmer:innen keine Versicherungsleistungen erhalten und können keine Rentenansprüche aus einer kurzfristigen Beschäftigung herleiten. Die gesetzliche Unfallversicherung der Arbeitgeber:innen wird dadurch allerdings nicht beeinträchtigt. Es ist wichtig, eine kurzfristige Beschäftigung steuerlich korrekt anzumelden.

Falls Mitarbeiter:innen auf Rechnung oder gar schwarz arbeiten, gefährden sie ihre Arbeitnehmerrechte und ihren Versicherungsschutz. Falls Betrug aufgedeckt wird, müssen weitere Maßnahmen wie Nach- und Strafzahlungen erfolgen. Personen, die kurzfristig beschäftigt sind und deren Arbeitsverhältnis länger als einen Monat andauert, haben einen Urlaubsanspruch, der pro Monat ein Zwölftel des normalen Jahresurlaubs beträgt. Im Krankheitsfall können sie von ihrem/ihrer Arbeitgeber:in auch eine Lohnfortzahlung erhalten, sobald sie mindestens vier Wochen beschäftigt sind.

Für Arbeitgeber:innen: Obwohl kurzfristige Beschäftigungen im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand vergleichsweise einfach sind, können Arbeitgeber:innen nicht ohne Verpflichtungen auskommen. Die folgenden Aspekte sollten von Arbeitgeber:innen berücksichtigt werden: Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Arbeitgeber:innen ihre kurzfristig beschäftigten Mitarbeiter:innen bei der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung melden, unabhängig davon, ob es sich um einen Privathaushalt oder einen gewerblichen Betrieb handelt. Abgesehen davon muss die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses vertraglich vor Beschäftigungsbeginn in einer Rahmenvereinbarung festgehalten werden.

Zudem liegt es in der Verantwortung der Arbeitgeber:innen zu Beginn der Beschäftigung eine versicherungsrechtliche Bewertung durchzuführen. Das bedeutet, dass Arbeitgeber:innen die Arbeit bewerten müssen und eine Prüfung der Berufsmäßigkeit durchführen müssen. Ist es wirklich ein Minijob? Und wenn das der Fall ist, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung oder einen Minijob mit Verdienstgrenze? Die Geringfügigkeits-Richtlinien bilden die Grundlage für diese Entscheidung. Für Personen, die kurzfristig beschäftigt sind, müssen Arbeitgeber:innen Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer abführen. Zudem fallen Umlagen an. So muss beispielsweise die Insolvenzgeldumlage an die Krankenkassen entrichtet werden.

Bei der Berechnung muss die individuelle Lohnsteuerklasse des/der Arbeitnehmer:in Berücksichtigung finden. Es besteht die Möglichkeit, die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent zu berechnen, wenn die kurzfristige Beschäftigung nicht wiederholt und nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage dauert und wenn kurzfristig Beschäftigte nicht mehr als 19 Euro pro Stunde und nicht mehr als 150 Euro pro Arbeitstag verdienen (seit 1. Januar 2023, vorher 120 Euro pro Arbeitstag).

Für Hilfskräfte in der Landwirtschaft, wie Erntehelfer:innen, gibt es eine weitere Ausnahme: Arbeitgeber:innen müssen eine Pauschale von nur fünf Prozent als Lohnsteuer auf ihre Arbeitsentgelte abführen. Sofern alle Anforderungen für eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt sind, müssen kurzfristige Beschäftigte keine Sozialversicherungsabgaben leisten. Jede:r kurzfristig Beschäftigte muss jedoch bei der Berufsgenossenschaft der Arbeitgeber:innen eine Unfallversicherung abschließen.

Auch bei kurzfristigen Beschäftigungen müssen Arbeitgeber:innen das DEÜV-Meldeverfahren durchführen. Es ist erforderlich, die gleichen Meldungen für Arbeitgeber:innen, die kurzfristig beschäftigen, zu erstatten wie für versicherungspflichtige Beschäftigungen. Es ist erforderlich, die Informationen bezüglich der Sozialversicherung an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu senden. Da kurzfristige Beschäftigungen ohne Sozialversicherung sind, muss die Beitragsgruppe "0000" ausgewählt werden.

Praxisbeispiele zur kurzfristigen Beschäftigung

  • Praxisbeispiel 1: Eine Reinigungskraft wird für 6 Tage in der Woche (jeweils 4 Stunden) beschäftigt und erhält ein Gehalt von 650 EUR pro Monat. Die Stelle ist von Anfang an begrenzt und dauert von 15. November 2023 bis 29. Februar 2024 (insgesamt 107 Kalendertage bzw. 73 Arbeitstage). Es gibt keine Absicht, das Arbeitsverhältnis in der Zukunft zu wiederholen. Die eingestellte Mitarbeiterin hat zuvor noch nie eine kurzfristige Beschäftigung aufgenommen und wird auch im Jahr 2024 keine weitere aufnehmen. Ist in diesem Fall eine kurzfristige Beschäftigung, die keine Sozialversicherung beinhaltet, vorliegend?

Ergebnis: Entscheidend ist eine Begrenzung von 3 Monaten (90 Kalendertagen) oder 70 Arbeitstagen pro Kalenderjahr, die im Grunde genommen für die aktuelle Beschäftigung sowohl im Jahr 2023 als auch im Folgejahr 2024 eingehalten werden würde.Trotzdem ist eine kurzfristige Beschäftigung über den Jahreswechsel nicht sozialversicherungsfrei, da die Beschäftigungszeiten in beiden Kalenderjahren zusammengerechnet werden müssen oder die Beschäftigung als Ganzes betrachtet wird. Nur wenn die kurzfristige Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird, können die Voraussetzungen für eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung erfüllt werden.

Da das regelmäßige Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, erfüllt die Beschäftigung der Reinigungskraft auch nicht die Voraussetzungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Deshalb muss der/die Arbeitgeber:in die Reinigungskraft als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte bei der entsprechenden Krankenkasse registrieren und Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Personengruppenschlüssel 101Lohnsteuerliche Beurteilung: Die Besteuerung erfolgt gemäß den ELStAM.

Da der steuerlich relevante Zeitrahmen von 18 zusammenhängenden Arbeitstagen im Jahr 2023 und 2024 überschritten wurde, scheidet eine Lohnsteuerpauschalierung grundsätzlich aus. Da es keine geringfügig entlohnte Beschäftigung gibt, ist die Anwendung der einheitlichen Pauschalsteuer von 2 % von vornherein ausgeschlossen. Aufgrund der Entgelthöhe und der gegebenen Rentenversicherungspflicht ist eine Lohnsteuerpauschalierung mit 20 % für geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht durchführbar.

  • Praxisbeispiel 2: Eine Aushilfe arbeitet in der Adventszeit vom 1. November bis zum 20. Dezember 2023 (insgesamt 50 Kalendertage bzw. 35 Arbeitstage). Es gab keine Vorbeschäftigungen im Jahr 2023. Am 2. Januar 2024 wird eine erneute befristete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber (insgesamt 90 Kalendertage bzw. 63 Arbeitstage) bis zum 31. März 2024 aufgenommen. Handelt es sich um zwei kurzfristige Jobs?

Ergebnis: Sowohl im Jahr 2023 als auch im Jahr 2024 liegt jeweils eine kurzfristige Beschäftigung bei der Aushilfe vor. Die jeweils bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses bestehende Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen (90 Kalendertagen), bzw. drei Monaten wird in keinem der beiden Fälle überschritten. Jedoch wäre dies nicht gültig, wenn bereits bei der Einstellung im Jahr 2023 klar ist, dass weitere Einsätze im Jahr 2024 folgen werden.

Denn in diesen Fällen müsste der/die Arbeitgeber:in bereits bei der vorausschauenden Beurteilung zum Zeitpunkt der ersten Beschäftigungsaufnahme im Jahr 2023 erkennen, dass es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung handelt und nicht um eine gelegentliche Beschäftigung. Dies widerspricht der Vereinbarung einer kurzfristigen Beschäftigung.

Wenn Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen all diese Faktoren berücksichtigen und sich an die bestehenden Regelungen halten, kann ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis Früchte tragen und für beide Parteien ein lohnendes Arbeitsverhältnis sein.

Disclaimer:

flair übernimmt für die rechtliche Stimmigkeit keine Konsequenzen. Der Inhalt dieses Artikels dient lediglich dem Informationszweck und kann nicht mit einer Rechtsberatung gleichgestellt werden. Unser Angebot ist ohne Gewähr auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der genannten Inhalte.

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