Werden Arbeitnehmer:innen längere Zeit krank, wirft das in der Regel eine Menge Fragen auf. Abgesichert sind sie finanziell für den ersten Zeitraum, denn die Entgeltfortzahlung besteht für einen Zeitraum von 6 Wochen ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Nach dieser Frist springt die Krankenkasse ein und gewährt den Arbeitnehmer:innen Krankengeld, womit ein Großteil der Kosten abgedeckt werden. Selbst wenn dieser Zeitraum ausgeschöpft ist, übernimmt danach das Arbeitsamt einen Teil der Kosten. Aber wie ist die Lage mit dem Urlaubsanspruch während einer Erkrankung? Und wie verhält es sich, wenn Arbeitnehmer:innen für längere Zeit ausfallen? Wie schaut die rechtliche Lage für Arbeitnehmer:innen aus?
Ist ein Urlaubsanspruch bei Krankheit gegeben?
Gemäß des Bundesurlaubsgesetzes steht Arbeitnehmer:innen ein gesetzlicher Urlaubsanspruch von mindestens 20 Urlaubstagen bei einer 5-Tage-Woche zu. In der Regel trifft man heute auf Arbeitsverträge, die mindestens 24 Urlaubstage vorsehen. Dieser Urlaubsanspruch muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden, da er sonst verfällt. Allerdings muss das Unternehmen Arbeitnehmer:innen auf den Verfall des Urlaubsanspruches hinweisen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er ins Folgejahr übertragen werden und dieser Resturlaub muss bis spätestens Ende März im nächsten Jahr beansprucht werden.
Anders liegt der Fall bei Arbeitnehmer:innen mit einer Schwerbehinderung. Schwerbehinderte erhalten einen Zusatzurlaub von 5 Tagen, ausgehend von einer 5-Tage-Woche (gesetzliche Grundlage § 208 Abs. 1 SGB IX). Diese Urlaubstage müssen dem gesetzlichen Urlaubsanspruch hinzugefügt werden. Auch Schwerbehinderte müssen ihren Urlaub bis Ende des Kalenderjahres nehmen und können ihn nur unter bestimmten Voraussetzungen ins Folgejahr übertragen.
Der Urlaub dient Arbeitnehmer:innen als Erholung, durch den die Arbeitskraft regeneriert werden soll. Dieser Fall ist nicht gegeben, wenn Arbeitnehmer:innen während dem Urlaub krank werden. Genau aus diesem Grund können nur Arbeitnehmer:innen, die gesund sind, einen Urlaubsanspruch beanspruchen. Bei Krankheit kann dieser auch nur dann beantragt werden, wenn Arbeitnehmer:innen wieder genesen sind. Gemäß Urlaubsgesetz haben erkrankte Arbeitnehmer das Recht sich den Urlaub zurückzuholen.
Arbeitsrechtliche Grundlagen bei Urlaubsanspruch trotz Krankheit
Arbeitsrechtlich haben Arbeitnehmer:innen damit das Recht, sich die Tage, in denen sie während des Jahresurlaubs krank waren, wieder zurückbuchen zu lassen. Allerdings müssen sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit die gesetzliche Regelung auch im Krankheitsfall greift.
Bei Krankschreibung werden die Urlaubstage nicht angerechnet auf den Jahresurlaub. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in § 9 BurlG. Das Gesetz besagt weiterhin, dass Arbeitnehmer:innen den beanspruchten Urlaub nicht eigenwillig verlängern dürfen. Sie müssen ab dem ersten Krankheitstag ein Attest vorweisen, nach dem Urlaub die Arbeit wieder aufnehmen und können den Urlaub im laufenden Kalenderjahr erneut beantragen.
Arbeitnehmer:innen dürfen den Antrag nicht stellen, bevor ihre Genesung nicht wieder 100%ig hergestellt ist. Auch im Fall von Corona greift diese Regelung. Das Infektionsschutzgesetzes (IfSG) besagt, dass, wenn sich Arbeitnehmer:innen infolge der Pandemie in Quarantäne begeben mussten, diese Tage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden dürfen. Auch in diesem Fall müssen diese Tage wieder zurückgebucht werden.
Arbeitnehmer:innen, die früher längere Zeit krank wurden, standen rechtlich gesehen schlecht da. Denn es galten die allgemeinen Übetragungsfristen für den Urlaubsanspruch. Gemäß § 7 Abs. 3 BurlG mussten auch länger erkrankte Arbeitnehmer:innen ihren Urlaubsanspruch bis spätestens Ende Märze des Folgejahres geltend machen. Und auch in diesem Fall mussten bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Waren Arbeitnehmer:innen für längere Zeit krank, ist ihr Urlaubsanspruch verfallen.
Der Europäische Gerichtshof hat im Jahre 2009 diese Situation neu geregelt. Auch länger erkrankte Arbeitnehmer:innen haben Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Konkretisiert wurde diese rechtliche Neuregelung im Jahr 2011 durch die 15-Monate-Frist.
Gerade wenn Arbeitnehmer:innen für sehr lange Zeit ausfallen, wird das Arbeitsverhältnis beendet. Meist wird ein Aufhebungsvertrag geschlossen, der für beide Parteien wesentliche Vorteile mit sich bringt. Aber wie ist hier die Rechtslage? Was passiert mit dem Resturlaub, wenn Arbeitnehmer:innen für längere Zeit ausgefallen sind? Auch in diesem Fall stehen Arbeitnehmer:innen Urlaub zu, die sie infolge langer Krankheit nicht in Anspruch nehmen konnten. Können sie den Urlaub nicht mehr nehmen, besteht ein gesetzlicher Abgeltungsanspruch.
Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Grundlage des Bundesarbeitsgerichtes (BAG). Arbeitnehmer:innen haben das Recht, den gesetzlichen Mindesturlaub aus zwei Jahren rückwirkend auszahlen zu lassen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, sofern sie in der Zeit zuvor ohne Unterbrechung arbeitsunfänig gewesen sind. Der Urlaubsverfall greift erst Ende des ersten Quartals des übernächsten Jahres.
Im Zweifelsfall hilft ein Fachanwalt für Arbeitsrecht, der vor dem Landesgericht die Rechte der Arbeitnehmer:innen vertritt. Dieser wird unter dem jeweiligen Aktenzeichen die Forderung der Arbeitnehmer:innen geltend machen.
Urlaubsanspruch bei Krankheit berechnen
Ein Arbeitnehmer hat einen Urlaubsanspruch von 24 Urlaubstagen bei einer 5-Tage-Woche. Dieser Arbeitnehmer fällt krankheitsbedingt ab dem 01.01.2019 aus. Er ist ohne Unterbrechung bis zum 01.01.2022 krank geschrieben.
Damit konnte der Arbeitnehmer den gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Urlaubstagen aus dem Jahr 2019 nicht nehmen. Nach der Rechtssprechung bzw. Gemäß BurlG müsste der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2019 bis spätestens Ende März 2020 vom Arbeitnehmer genommen werden. Der Urlaubsanspruch verfällt 15 Monate nach Ende des Kalenderjahres 2019.
Auch im Jahr 2020 steht ihm ein Urlaubsanspruch in Höhe von 24 Urlaubstagen zu. Laut Rechtssprechung und der 15-Monate-Frist ist dieser Urlaubsanspruch noch nicht verfallen. Diese Frist gilt mit Ablauf des Kalenderjahres 2020 und endet damit Ende März 2022.
Den Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2021 kann der Arbeitnehmer bis Ende März 2023 in Anspruch nehmen.
Für die Urlaubsplanung, sowie die Verwaltung von Krankmeldungen kann eine Softwarelösung wie flair helfen, sodass Arbeitnehmer:innen ihre Krankmeldung oder ihren Urlaubsantrag einfach online einreichen können und dieser dann lediglich von dem/der Vorgesetzten genehmigt werden muss. Wenn ein:e Arbeitnehmer:in in ihrem Urlaub krank wird, hat er/sie somit die Möglichkeit, das Attest direkt am ersten Tag hochzuladen. So geht diese Zeit nicht von seinem/ihrem Urlaub ab und der/die Arbeitnehmer:in kann jederzeit auf seinem/ihrem Dashboard den verbleibenden Urlaub einsehen.
Wann können Arbeitnehmer:innen welchen Anspruch geltend machen?
Arbeitnehmer:innen, die während dem Urlaub krank werden, können diesen zurückbuchen lassen. Er wird nicht auf den Jahresurlaub angerechnet und kann im laufenden Kalenderjahr neu beantragt werden. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag der Erkrankung. Nach Ende des Urlaubsjahres kann der Urlaub unter den jeweiligen Voraussetzungen bis Ende des ersten Quartals des Folgejahres beansprucht werden.
Laut EUGH beträgt bei längerer Erkrankung der Arbeitnehmer:innen der Übertragungszeitraum für den Urlaub 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Damit haben Arbeitnehmer:innen, die für längere Zeit ihre Arbeit nicht ausführen können, 15 Monate Zeit den Urlaub zu beanspruchen (nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres).
Kann man sich den Urlaub auszahlen lassen
Grundsätzlich dient der Urlaub der Erholung und kann damit nicht finanziell ausgeglichen werden. Demnach können Arbeitnehmer:innen nicht von vornherein Urlaubstage ansammeln, um sich diese am Ende auszahlen zu lassen. Eine Urlaubsabgeltung ist jedoch in einzelnen Fällen für Arbeitnehmer:innen möglich.
So kann der gesetzliche Urlaubsanspruch an Arbeitnehmer:innen ausgezahlt werden, wenn der Urlaub durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Auch infolge einer längeren Krankheit kann der Urlaub im Falle eines Aufhebungsvertrages oder einer Kündigung vom Unternehmen an Arbeitnehmer:innen ausgezahlt werden.
Fazit
Der Urlaubsanspruch ist generell ein kompliziertes Thema. Uneinigkeit besteht bereits darüber, wann der Resturlaub des laufenden Kalenderjahres genommen werden kann. Unter welchen Voraussetzungen dieser überhaupt in das Folgejahr übertragen werden kann? Etwas komplizierter wird die Situation, wenn Arbeitnehmer:innen infolge einer Erkrankung ihren Urlaub nicht nehmen können. Und was passiert, wenn sie krankheitsbedingt sehr lange ausfallen? Der nicht genommene Urlaub wird nicht auf den Jahresurlaub angerechnet und muss von Arbeitnehmer:innen neu beantragt werden. Eine Rückbuchung erfolgt, wenn diese ihren Verpflichtungen nachkommen. Fällen Arbeitnehmer:innen für einen längeren Zeitraum aus greift die 15-Monate-Frist nach Ablauf des Kalenderjahres. Abgegolten werden kann der Urlaub, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird.
Disclaimer:
flair übernimmt für die rechtliche Stimmigkeit keine Konsequenzen. Der Inhalt dieses Artikels dient lediglich dem Informationszweck und kann nicht mit einer Rechtsberatung gleichgestellt werden. Unser Angebot ist ohne Gewähr auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der genannten Inhalte.
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