Was beinhaltet das Schwerbehindertengesetz?
Das 2001 in Kraft getretene Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) wurde Anfang letzten Jahres 2020 um die §140 bis §145 des zwölften Sozialgesetzbuch erweitert. Darin geht es vor allem um die Förderung und Gleichstellung von Menschen mit Behinderung in Anbetracht ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilnahme am Leben in der Gesellschaft und in der Arbeitswelt.
Zweck des Schwerbehindertengesetzes ist es auch Benachteiligungen entgegenzuwirken. Dies regelt das Gesetz unter anderem mittels Kündigungsschutzes von Menschen mit Schwerbehinderung, Beschäftigungspflicht und einer Ausgleichsabgabe von Arbeitgebern. Im Gesetz sind ebenfalls die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung geregelt.
Wen betrifft das Schwerbehindertengesetz?
Im Schwerbehindertengesetz ist ausdrücklich geregelt, welche Menschen zu dieser Kategorie zählen. Laut Definition hat ein Mensch eine Schwerbehinderung, wenn der Grad der Behinderung (GdB) in seinem Schwerbehindertenausweis mindestens 50% beträgt. Es gibt verschiedenste Arten von Schwerbehinderung, die im SGB IX genannt sind:
- Geistige- und oder körperliche Behinderung
- Seh-, Hör- oder Sprachbehinderung
- Lernbehinderung
- Merkzeichen von Verhaltensstörungen
- Mehrfachbehinderung
- Schwerstbehinderung
Welche Art und welchen Grad der Behinderung Menschen haben, legen laut § 152 SGB IX die Versorgungsämter des jeweiligen Landes fest. Die Ermittlung der Behinderung setzt einen Antrag des behinderten Menschen voraus. Die Ausstellung eines Behindertenausweises liegt somit auch in der Verantwortung der Versorgungsämter.
Diese entscheiden neben dem GdB auch welche gesundheitlichen Merkzeichen vorliegen, um die Voraussetzung für den Anspruch von Nachteilsausgleichen zu eruieren. Je nach Evaluierung vergeben die Versorgungsämter laut § 152 SGB IX eine Ausgleichsabgabe an die behinderten Menschen. Die Merkzeichen sind auf dem Schwerbehindertenausweis neben dem Grad der Behinderung zu finden.
Das Wichtigste für die Einstellung von schwerbehinderten Menschen
Bei der Einstellung von schwerbehinderten Menschen gibt es besondere Regelungen, die vom Integrationsamt und der Bundesagentur für Arbeit festgelegt wurden. Diese sollten von Arbeitgebern gekannt und beachtet werden. Andernfalls können saftige Strafzahlungen als Konsequenz drohen.
Zu den wichtigsten Aspekten bei der Anstellung von schwerbehinderten Menschen zählt ein besonderer Kündigungsschutz und ein extra geregelter Urlaubsanspruch. Diese schauen wir uns gesondert im weiteren Verlauf dieses Beitrags an. Darüber hinaus gibt es noch weitere besondere Regelungen, die Arbeitgeber kennen müssen.
Teilzeitanspruch
Schwerbehinderte Arbeitnehmer:innen haben in besonderen Fällen Anspruch auf Teilzeitarbeit. Dies ist der Fall wenn die Art der zu erbringenden Arbeitsleistung oder der Grad der Behinderung eine kürzere Arbeitszeit verlangen. Arbeitgeber werden von Integrationsämtern unterstützt, wenn sie die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen fördern.
Antidiskriminierungsgesetz
Noch bevor ein Arbeitsverhältnis zustande kommt, müssen sich Arbeitgeber an das Antidiskriminierungsgesetz halten. Darin ist geregelt, dass schwerbehinderte Bewerber:innen in einem Vorstellungsgespräch ihre Beeinträchtigung nicht erwähnen müssen. Teilweise lohnt es sich für Arbeitnehmer:innen dennoch die Schwerbehinderung kundzugeben, da die Anstellung von schwerbehinderten Arbeitnehmern viele Vorteile für Arbeitgeber mit sich bringt.
Schwerbehindertenvertretung
In Organisationen, in denen mehr als fünf Mitarbeiter:innen mit Schwerbehinderung beschäftigt sind, ist der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet eine Schwerbehindertenvertretung zu gründen. Im Prinzip hat dieses Organ dieselben Interessen wie ein Betriebsrat. Es setzt sich für die Rechte und Förderungen von schwerbehinderten Arbeitenehmer:innen ein.
Mindestbeschäftigung Schwerbehinderter Mitarbeiter:innen
Laut Schwerbehindertenrecht gibt es eine Beschäftigungspflicht von einem Anteil von 5% Schwerbehinderter (ab einer Unternehmensgröße von mehr als zehn Mitarbeiter:innen) der Gesamtbelegschaft. Wird dieser Anteil an Pflichtarbeitsplätzen nicht erreicht, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet eine Ausgleichsabgabe an die Hauptfürsorgestelle im Integrationsamt zu zahlen. Die Höhe richtet sich nach der Quote die im SGB IX festgelegt ist.