Sachgrundlose Befristung ist eine Art befristeter Arbeitsvertrag, bei dem kein sachlicher Grund für die zeitliche Begrenzung des Vertrags vorliegt. Diese Form der Befristung ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt und soll die Beschäftigung fördern. Dabei dürfen Arbeitgeber:innen unter bestimmten Bedingungen befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund abschließen, die wir dir im Folgenden näher Erläutern.
Sachlicher Grund
Ein sachlicher Grund ist ein Begriff, der bei befristeten Arbeitsverhältnissen eine wichtige Rolle spielt. Befristete Arbeitsverhältnisse können entweder mit einem sachlichen Grund (sachgrundbefristet) oder ohne einen sachlichen Grund (sachgrundlos befristet) eingegangen werden. In dieser Sektion werden die Aspekte von sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnissen in Deutschland erläutert.
Ein befristetes Arbeitsverhältnis mit sachlichem Grund wird gemäß § 14 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) begründet. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Beispiele hierfür sind die Vertretung einer Kollegin oder eines Kollegen, die Bearbeitung eines zeitlich begrenzten Projekts oder eine erhöhte Arbeitsbelastung aufgrund von saisonalen Schwankungen.
Auch die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium kann einen sachlichen Grund darstellen. Dies soll den Übergang des/der Arbeitnehmer:in in eine Anschlussbeschäftigung erleichtern. Weitere sachliche Gründe können im TzBfG nachgelesen werden.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat schon vor Inkrafttreten des TzBfG die Befristung eines Arbeitsverhältnisses in bestimmten Fällen, wie einem zusätzlichen, aber vorübergehenden Arbeitskräftebedarf, als sachlich gerechtfertigt anerkannt. Durch das TzBfG wurden diese Grundsätze konkretisiert und gesetzlich verankert.
Bei einem sachgrundbefristeten Arbeitsvertrag sind Zweck- und Zeitbefristung möglich, während die sachgrundlose Befristung lediglich als Zeitbefristung umgesetzt werden kann. Bei der sachgrundlosen Befristung nach § 14 TzBfG ist jedoch zu beachten, dass diese nur möglich ist, wenn zwischen dem-/derselben Arbeitnehmer:in und dem-/derselben Arbeitgeber:in zuvor noch kein Arbeitsverhältnis bestanden hat und die Befristung eine Dauer von zwei Jahren nicht überschreitet.
Insgesamt ist die sachgrundbefristete Befristung eine wichtige Option für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen, um auf betriebliche Erfordernisse und individuelle Lebensumstände flexibel reagieren zu können. Dabei ist jedoch stets auf die gesetzlichen Regelungen des TzBfG und die Rechtsprechung des BAG zu achten.
Gesetzliche Regelungen
Das Gesetz zur Regelung der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) festgehalten. Insbesondere § 14 Abs. 2 TzBfG regelt die Voraussetzungen und Grenzen für sachgrundlose Befristungen.
Laut § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG darf eine sachgrundlose Befristung im Arbeitsverhältnis allgemein höchstens zwei Jahre andauern. Der Arbeitsvertrag kann innerhalb dieser zwei Jahre maximal dreimal verlängert werden. Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen haben somit die Möglichkeit, den befristeten Vertrag an wechselnde wirtschaftliche oder betriebliche Bedingungen anzupassen.
In tarifvertraglichen Vereinbarungen können abweichende Regelungen zur sachgrundlosen Befristung getroffen werden. Gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG sind tarifvertragliche Vereinbarungen an eine Grenze von höchstens neun Verlängerungen gebunden. Die maximale Dauer der Befristung darf in diesen Fällen jedoch sechs Jahre nicht überschreiten.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in verschiedenen Urteilen die gesetzlichen Regelungen zur sachgrundlosen Befristung präzisiert und konkretisiert. Es ist wichtig, die aktuelle Rechtsprechung des BAG bei der Auslegung und Anwendung des § 14 Abs. 2 TzBfG zu berücksichtigen.
Insgesamt bieten die gesetzlichen Regelungen zum sachgrundlosen Befristungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen einen Rahmen, innerhalb dessen flexible und an die jeweilige Situation angepasste Arbeitsverhältnisse geschaffen werden können. Unternehmen können so auf sich ändernde Bedingungen reagieren, während gleichzeitig die Rechte der Arbeitnehmer:in gewahrt bleiben.
Vorbeschäftigung und Befristung
Die Vorbeschäftigung spielt eine Rolle bei der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrages. Gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG ist die Befristung ohne sachlichen Grund nur bei einer Neueinstellung zulässig. Eine solche Befristung kann bei Vorliegen einer Vorbeschäftigung unwirksam sein.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sieht nicht mehr ein absolutes Vorbeschäftigungsverbot bei der sachgrundlosen Befristung (BVerfG zum Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundlose Befristung). In einem Urteil wurde konkretisiert, dass eine sachgrundlose Befristung trotz einer Vorbeschäftigung in Heimarbeit möglich ist.
Das Vorbeschäftigungsverbot kann in bestimmten Fällen unzumutbar sein, zum Beispiel wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat beispielsweise eine sachgrundlose Befristung wegen einer 15 Jahre zurückliegenden Vorbeschäftigung für unwirksam erklärt.
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Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ist die Regelbeschäftigungsform in Deutschland. Bei der sachgrundlosen Befristung gibt es eine Höchstdauer von zwei Jahren. Die kalendermäßige Befristung dient dazu, die Dauer des Arbeitsverhältnisses festzulegen.
Arbeitgeber:innen, die in der Regel mehr als 75 Arbeitnehmer:innen beschäftigen, dürfen maximal 2,5 % ihrer Arbeitnehmer:innen sachgrundlos befristen. Dies wurde im Koalitionsvertrag angepasst und ist noch immer ein relevantes Thema innerhalb der deutschen Gesetzgebung.
Insgesamt ist die Frage der Befristung trotz Vorbeschäftigung ein komplexes Thema im deutschen Arbeitsrecht, bei dem verschiedene Faktoren wie die Dauer der Vorbeschäftigung und die Art der Beschäftigung berücksichtigt werden müssen.
Wirkung und Folgen Der Befristung
Die sachgrundlose Befristung ist in vielen Branchen und Unternehmen ein gängiges Mittel, um flexibel auf wirtschaftliche Schwankungen reagieren zu können. In diesem Abschnitt geht es um die Wirkung und Folgen von sachgrundloser Befristung im Hinblick auf Neueinstellungen, Gesamtdauer und die Befristung von Arbeitsverträgen.
Bei Neueinstellungen bietet die sachgrundlose Befristung sowohl Arbeitgeber:innen als auch Arbeitnehmer:innen gewisse Vorteile. Für Arbeitgeber:innen bedeutet dies, dass sie flexibler in der Personalplanung agieren können und auf Veränderungen in der Auftragslage oder der wirtschaftlichen Entwicklung besser reagieren können. Arbeitnehmer:innen wiederum haben die Chance, sich in einem Unternehmen zu bewähren und können bei guter Leistung eine unbefristete Anstellung erreichen.
Die Gesamtdauer der sachgrundlosen Befristung ist gesetzlich auf maximal zwei Jahre begrenzt. In dieser Zeit kann der befristete Arbeitsvertrag bis zu drei Mal verlängert werden, solange die Gesamtdauer von zwei Jahren nicht überschritten wird.
Die Befristung von Arbeitsverträgen hat unterschiedliche Folgen für Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen. Einerseits kann die Befristung dazu führen, dass Arbeitnehmer:innen stets bemüht sind, ihre Leistung zu maximieren, um im Anschluss an die Befristung eine unbefristete Anstellung zu erhalten. Andererseits kann die befristete Anstellung für den/die Arbeitnehmer:in ein Gefühl von Unsicherheit erzeugen, was möglicherweise zu einer geringeren Arbeitszufriedenheit und langfristig auch zu einer geringeren Motivation führt. Arbeitgeber:in profitieren von flexibleren Möglichkeiten in der Personalplanung und können sich bei Bedarf schneller von Arbeitnehmer:innen trennen, sollten sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verschlechtern.
Besondere Aspekte bei Unternehmensgründung
Die sachgrundlose Befristung bei der Unternehmensgründung hat ihre eigene Besonderheiten. Insbesondere bei Start-ups und neu gegründeten Unternehmen kommt die sachgrundlose Befristung häufiger zum Einsatz, da sie aufgrund ihrer flexiblen Natur zur Kostenreduzierung und Risikominderung beiträgt.
Zu den relevanten Vorschriften gehört die Regelung zur sachgrundlosen Befristung im Rahmen der Unternehmensgründung, die eine maximale Befristungsdauer von bis zu vier Jahren vorsieht. Diese Regelung ermöglicht es Unternehmen, sich in der prekären Anfangsphase auf ihre Geschäftsentwicklung zu konzentrieren und gleichzeitig kurzfristig auf Veränderungen im Markt oder in der Organisationsstruktur zu reagieren.
Eine weitere wichtige Regelung ist das Transferkurzarbeitergeld. Bei Unternehmen, die im Zuge der Unternehmensgründung Mitarbeiter:innen entlassen müssen, kommt das Transferkurzarbeitergeld zur Anwendung. Dieses dient dazu, die Mitarbeiter:innen während des Übergangs in ein neues Beschäftigungsverhältnis finanziell abzusichern und ihnen gegebenenfalls die Möglichkeit zur Weiterbildung zu bieten.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung festgestellt, dass die sachgrundlose Befristung grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar ist, solange die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Dazu gehört, dass die Befristungsdauer nicht überschritten wird und eine sachgrundlose Befristung nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Diese höchstrichterliche Entscheidung gewährleistet die Rechtssicherheit und bestätigt die Legitimität der sachgrundlosen Befristung in der Unternehmensgründungsphase.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die sachgrundlose Befristung im Kontext der Unternehmensgründung einige spezielle Aspekte aufweist, die für Start-ups und neu gegründete Unternehmen von besonderer Bedeutung sein können. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt die sachgrundlose Befristung ein wichtiges Instrument zur Flexibilisierung von Arbeitsverhältnissen und zur Sicherung des unternehmerischen Erfolgs in der Gründungsphase dar.
Befristung und altere Arbeitnehmer:innen
Ältere Arbeitnehmer:innen können von sachgrundlosen Befristungen profitieren, da diese Regelung dazu beitragen soll, die Einstellung derjenigen, die besonders von Arbeitslosigkeit betroffen sind, zu fördern. Nach § 14 Abs. 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) dürfen mit einem/einer älteren Arbeitnehmer:in ab dem 52. Lebensjahr für die Dauer von bis zu fünf Jahren befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund abgeschlossen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine dieser Voraussetzungen ist, dass der/die Arbeitnehmer:in bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens 4 Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches III (SGB III) war. Somit erhalten ältere Arbeitnehmer:innen eine erweiterte Chance, wieder in den Arbeitsmarkt einzusteigen.
Zu beachten ist jedoch, dass Kettenbefristungen bei älteren Arbeitnehmer:innen auch kritisch betrachtet werden. Kettenbefristungen beziehen sich auf die wiederholte Befristung von Arbeitsverträgen ohne Sachgrund. Wenn eine solche Befristung über den gesetzlich zulässigen Zeitraum von fünf Jahren hinausgeht, kann dies zu rechtlichen Folgen haben.
Bei der Anwendung von sachgrundlosen Befristungen für ältere Arbeitnehmer:innen ist es daher wichtig, sowohl die gesetzlichen Voraussetzungen als auch die potenziellen Risiken von Kettenbefristungen zu berücksichtigen. Die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen kann für ältere Arbeitnehmer:innen eine effektive Möglichkeit sein, den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und die Regelungen im TzBfG beachtet werden.
Unwirksame Befristung
Die Unwirksame Befristung eines Arbeitsvertrages kann unter bestimmten Umständen eintreten. Eine solche Situation liegt vor, wenn die gesetzlichen Anforderungen des §14 Abs. 2 TzBfG nicht erfüllt sind. In diesen Fällen wird die Befristung als unwirksam angesehen und der befristete Arbeitsvertrag gilt als unbefristet geschlossen.
Ein Grund für eine unwirksame Befristung ist, wenn der/die Arbeitnehmer:in bereits zuvor bei demselben Unternehmen tätig war, sei es in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis. Des Weiteren sind sachgrundlose Befristungen unzulässig, wenn sie länger als zwei Jahre dauern oder mehr als dreimal verlängert wurden.
Die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) spielt ebenfalls eine Rolle im Umgang mit befristeten Arbeitsverträgen. Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, die personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer:innen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu verarbeiten und aufzubewahren. Im Falle einer unwirksamen Befristung kann dies Auswirkungen auf die Rechte der befristet Beschäftigten haben, insbesondere im Hinblick auf die Informationen, die der/die Arbeitgeber:in während der Vertragslaufzeit und nach deren Beendigung aufbewahrt.
Wenn ein/e Arbeitnehmer:in eine unwirksame Befristung vermutet, besteht die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrages. Dabei handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in, die ein Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu einem vereinbarten Zeitpunkt auflöst. Der Aufhebungsvertrag muss jedoch von beiden Vertragsparteien unterzeichnet sein. Es ist wichtig zu beachten, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrages auch negative Folgen für den/die Arbeitnehmer:in haben kann, wie beispielsweise eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld. Daher sollte genau abgewogen werden, ob diese Option in Betracht gezogen wird.
Zusammenfassend ist es essenziell, sich über die Rechtslage zu informieren und die Umstände einer Befristung sorgfältig zu prüfen. Bei Unklarheiten oder Fragen sollte man sich an einen Experten im Arbeitsrecht wenden, um mögliche Risiken und Chancen abwägen zu können.
Befristung in Deutschland
Bei einer sachgrundlosen Befristung kommt es häufig zu einer Anstellung von Neueinsteiger:innen im Betrieb (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Hierbei muss jedoch darauf geachtet werden, dass die Anwendung der sachgrundlosen Befristung in den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens auf höchstens vier Jahre beschränkt ist.
Es gibt auch befristete Arbeitsverhältnisse, die aufgrund eines sachlichen Grundes, wie zum Beispiel einer Projektarbeit oder einer Vertretung bei Krankheit, befristet sind. Diese Form der Befristung ist nicht zeitlich begrenzt und kann unter verschiedenen Umständen angewendet werden.
Bei Vertragsabschluss ist es wichtig, die personenbezogenen Daten der Personen, die einen befristeten Arbeitsvertrag erhalten, korrekt und vollständig zu erfassen. Dabei müssen die geltenden Datenschutzbestimmungen eingehalten und die Daten sachgemäß gespeichert und verarbeitet werden.
In jüngster Zeit wurden Vorschläge gemacht, um die sachgrundlose Befristung in Deutschland einzuschränken. Ein Gesetzentwurf sieht vor, die zulässige Dauer einer sachgrundlosen Befristung von zwei Jahren auf 18 Monate zu reduzieren. Zudem sollen Firmen mit mehr als 75 Beschäftigten nur noch eine bestimmte Anzahl solcher befristeter Arbeitsverträge abschließen dürfen. Diese Änderungen zielen darauf ab, die Anwendung von sachgrundlosen Befristungen zu reduzieren und mehr Beschäftigungssicherheit für Arbeitnehmer:innen zu schaffen.
Kündigung und Befristung
Sachgrundlose Befristung ist eine Form des befristeten Arbeitsvertrags, bei dem keine konkreten Gründe, wie zum Beispiel Projektarbeit oder Vertretung, für die Befristung notwendig sind. Grundsätzlich endet ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt und bedarf keiner Kündigung.
Trotzdem ist eine ordentliche Kündigung innerhalb der Befristung möglich, jedoch müssen dafür die gesetzlichen Kündigungsfristen beachtet werden. § 14 Abs. 1 TzBfG regelt die befristeten Arbeitsverträge mit sachlichem Grund, während § 14 Abs. 2 TzBfG die sachgrundlose Befristung behandelt.
In Ausnahmefällen kann eine außerordentliche Kündigung erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund kann zum Beispiel eine schwere Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten oder ein massives Fehlverhalten des/der Arbeitnehmer:in sein. Die außerordentliche Kündigung muss jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des wichtigen Grundes erfolgen.
Bei der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags ist es wichtig, die Regelungen in § 14 Abs. 3 TzBfG zu beachten. Diese Regelung besagt, dass eine sachgrundlose Befristung nur einmalig innerhalb von zwei Jahren zulässig ist, sofern kein sachlicher Grund zur Befristung vorliegt. Demnach ist eine Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nur in Ausnahmefällen möglich.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sachgrundlose Befristungen zwar flexibel sind, jedoch einige rechtliche Rahmenbedingungen einzuhalten sind. Sowohl Arbeitgeber:in als auch Arbeitnehmer:in müssen sich ihrer Rechte und Pflichten im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses bewusst sein.
Öffentlich Geförderte Beschäftigungsmaßnahmen
Öffentlich geförderte Beschäftigungsmaßnahmen sind Maßnahmen, die von der Bundesagentur für Arbeit (BvL) unterstützt werden, um Arbeitsplätze für Arbeitslose zu schaffen oder den Berufseinstieg in Neu gegründeten Unternehmen oder im Rahmen einer Elternzeitvertretung zu erleichtern.
Im Rahmen von Sachgrundlosen Befristungen können öffentlich geförderte Beschäftigungsmaßnahmen für neu gegründete Unternehmen angeboten werden. Diese Maßnahmen sollen dabei helfen, Arbeitsplätze für Arbeitslose zu schaffen, um das Wachstum des Unternehmens zu unterstützen. Dazu zählen das Einstiegsgeld bei dem Arbeitslose gefördert werden, die ein Unternehmen gründen oder sich selbständig machen wollen, sowie der Gründungszuschuss. Hierbei gibt es finanzielle Unterstützung für Existenzgründer, die durch Arbeitslosigkeit oder drohende Arbeitslosigkeit in ihrem Haupterwerb tätig sind.
Elternzeitvertretungen werden häufig im Rahmen von Sachgrundlosen Befristungen angeboten, um Arbeitgeber:innen die Möglichkeit zu geben, die entstehende Lücke während der Elternzeit des/der eigentlichen Arbeitnehmer:in zu füllen. Öffentlich geförderte Beschäftigungsmaßnahmen können hierbei eine Rolle spielen, um den Einstieg von Arbeitslosen oder Berufsrückkehrer:innen zu erleichtern. Eine solche Maßnahme kann beispielsweise sein der Einarbeitungszuschuss sein. Ein finanzieller Zuschuss, der an Arbeitgeber:innen gezahlt wird, um die Einarbeitung und Qualifizierung einer Elternzeitvertretung zu unterstützen.
Insgesamt dienen öffentlich geförderte Beschäftigungsmaßnahmen dazu, bei sachgrundlosen Befristungen den Arbeitslosen oder Berufseinsteiger:innen den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern. Dies ist sowohl für neu gegründete Unternehmen als auch bei Elternzeitvertretungen von großer Bedeutung, um die Arbeitslosigkeit zu reduzieren und der Wirtschaft zu helfen.
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