So berechnen Sie die Arbeitgeberkosten
Die Arbeitgeberkosten setzen sich aus dem Bruttogehalt und den Lohnnebenkosten zusammen. Zu den gesetzlichen Lohnnebenkosten gehören die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, die Umlagen U1, U2 und U3 sowie der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Beispiel 2026: Bei 2.500 € brutto, einem Zusatzbeitrag von 2,9 % sowie Umlagesätzen von 1,9 % (U1) und 0,49 % (U2) zahlt der Arbeitgeber 182,50 € Krankenversicherung, 36,25 € halben Zusatzbeitrag, 45,00 € Pflegeversicherung, 232,50 € Rentenversicherung, 32,50 € Arbeitslosenversicherung und 63,50 € Umlagen – zusammen 592,25 €. Die Arbeitgeberkosten liegen damit bei 3.092,25 € im Monat.
Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen 2026
Die Beiträge zur Kranken- (14,6 % plus Zusatzbeitrag), Pflege- (3,6 %), Renten- (18,6 %) und Arbeitslosenversicherung (2,6 %) tragen Arbeitgeber und Beschäftigte grundsätzlich je zur Hälfte. Den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung zahlen Beschäftigte allein. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt 2026 bei 2,9 %; maßgeblich ist der Satz der jeweiligen Krankenkasse.
Beiträge fallen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze an: 2026 sind das 5.812,50 € im Monat in der Kranken- und Pflegeversicherung und 8.450 € in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Für das Gehalt oberhalb dieser Grenzen entstehen keine weiteren Beiträge.
Umlagen U1, U2 und U3
Die Umlage U1 finanziert die Erstattung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und gilt nur für Betriebe mit bis zu 30 Beschäftigten. Die Umlage U2 deckt die Aufwendungen bei Mutterschaft und ist für alle Arbeitgeber Pflicht. Beide Sätze legt die Krankenkasse fest.
Die Insolvenzgeldumlage U3 beträgt 2026 einheitlich 0,15 %. Alle Umlagen werden aus dem Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung berechnet und allein vom Arbeitgeber getragen.
Arbeitgeberkosten bei Midijobs
Liegt das Gehalt 2026 zwischen 603,01 € und 2.000 € im Monat, gilt der Übergangsbereich. Beschäftigte zahlen dann geringere Beiträge, der Arbeitgeber trägt den Rest des Gesamtbeitrags. Am unteren Ende des Übergangsbereichs liegt sein Anteil deshalb über der Hälfte. Der Rechner berücksichtigt das automatisch; Details zeigt der Midijob-Rechner im Beitrag zum Midijob.
Rechtsgrundlage
- §§ 241, 242 SGB V (allgemeiner Beitragssatz, Zusatzbeitrag); Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes 2026 (2,9 %)
- § 55 SGB XI (Pflegeversicherung 3,6 %, Kinderlosenzuschlag), § 58 SGB XI (Sonderregel Sachsen)
- § 158 SGB VI (Rentenversicherung 18,6 %), § 341 SGB III (Arbeitslosenversicherung 2,6 %)
- Sozialversicherungsrechengrößenverordnung 2026 (Beitragsbemessungsgrenzen)
- § 7 Aufwendungsausgleichsgesetz (Umlagen U1/U2), §§ 358–360 SGB III (Insolvenzgeldumlage 0,15 %)
- § 20 Abs. 2a SGB IV (Übergangsbereich)