So berechnen Sie die Urlaubsabgeltung
Kann Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Die Formel lautet: Urlaubsabgeltung = offene Urlaubstage × Tagesentgelt.
Das Tagesentgelt richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen, ohne den zusätzlich für Überstunden gezahlten Verdienst (§ 11 Abs. 1 BUrlG). Geteilt wird durch die Arbeitstage in diesen 13 Wochen: bei einer Fünf-Tage-Woche durch 65, bei vier Arbeitstagen durch 52, bei sechs durch 78. Dauerhafte Gehaltserhöhungen im Berechnungszeitraum zählen voll, Kürzungen durch Kurzarbeit oder unverschuldete Arbeitsausfälle bleiben außer Betracht.
Bei einem festen Monatsgehalt entsprechen 13 Wochen drei Monatsgehältern. Für eine Fünf-Tage-Woche ergibt sich daraus die bekannte Faustformel: Monatsgehalt × 3 ÷ 65 = Tagesentgelt.
Beispielrechnung
Eine Mitarbeiterin verdient 4.000 € brutto im Monat, arbeitet an fünf Tagen pro Woche und hat 30 Urlaubstage. Sie scheidet zum 31. Oktober aus und hat bis dahin 18 Tage genommen. Weil sie nach dem 30. Juni und nach erfüllter Wartezeit ausscheidet, steht ihr der volle Jahresurlaub zu. Offen sind 12 Tage.
Tagesentgelt: 4.000 € × 3 ÷ 65 = 184,62 €. Urlaubsabgeltung: 12 × 12.000 € ÷ 65 = 2.215,38 € brutto. Der Rechner rechnet mit dem ungerundeten Tagesentgelt, deshalb weicht das Ergebnis um wenige Cent von 12 × 184,62 € ab.
Sieht ihr Arbeitsvertrag vor, dass Mehrurlaub beim Austritt anteilig gekürzt wird, stehen ihr nur die 20 gesetzlichen Tage plus 10/12 der 10 Tage Mehrurlaub zu, also 28,33 Tage. Offen sind dann 10,33 Tage, die Abgeltung beträgt rund 1.907 € brutto.
Wie viele Urlaubstage sind offen?
Wer nach erfüllter Wartezeit von sechs Monaten in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet, hat Anspruch auf den vollen gesetzlichen Jahresurlaub. Bei einem Austritt bis zum 30. Juni oder vor Ablauf der Wartezeit gibt es ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses (§ 5 Abs. 1 BUrlG); Bruchteile ab einem halben Tag werden aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG).
Vertraglicher Mehrurlaub über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus darf nur anteilig gekürzt werden, wenn Arbeits- oder Tarifvertrag das vorsehen. Vom Anspruch werden die bereits genommenen Tage abgezogen, noch nicht verfallener Resturlaub aus dem Vorjahr kommt hinzu. Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit, ist auch der noch nicht gewährte Urlaub aus dieser Zeit abzugelten (§ 17 Abs. 3 BEEG).
Steuern, Sozialversicherung und Arbeitslosengeld
Die Urlaubsabgeltung ist steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Lohnsteuerlich wird sie als sonstiger Bezug nach § 39b Abs. 3 EStG versteuert. In der Sozialversicherung gilt sie als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV) und ist bis zur anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig.
Wer nach dem Austritt arbeitslos ist, bekommt für die Dauer des abgegoltenen Urlaubs kein Arbeitslosengeld: Der Anspruch ruht in dieser Zeit (§ 157 Abs. 2 SGB III).
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 4 BUrlG – Abgeltung des Urlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- § 11 BUrlG – Urlaubsentgelt nach dem Verdienst der letzten 13 Wochen
- § 5 BUrlG – Teilurlaub
- § 17 Abs. 3 BEEG – Abgeltung bei Ende des Arbeitsverhältnisses in oder nach der Elternzeit
- § 39b Abs. 3 EStG, § 23a SGB IV, § 157 Abs. 2 SGB III – Steuer, Sozialversicherung, Ruhen des Arbeitslosengeldes