Wie lange dauert die Elternzeit?
Jeder Elternteil hat für jedes Kind Anspruch auf Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, also bis zum Tag vor dem dritten Geburtstag (§ 15 Abs. 2 BEEG). Bis zu 24 Monate davon können zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr genommen werden. Die Eltern können die Elternzeit allein oder gemeinsam nehmen; jeder Elternteil darf seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen, weitere nur mit Zustimmung des Arbeitgebers (§ 16 Abs. 1 BEEG).
Bei der Mutter wird die Schutzfrist nach der Geburt auf die Elternzeit angerechnet. Ihre Elternzeit beginnt deshalb meist direkt im Anschluss an den Mutterschutz, endet aber ebenfalls spätestens am Tag vor dem dritten Geburtstag. Der Vater oder der andere Elternteil kann die Elternzeit bereits ab dem Tag der Geburt nehmen.
Anmeldefrist: 7 oder 13 Wochen
Die Elternzeit muss in Textform beim Arbeitgeber verlangt werden, eine E-Mail genügt. Die Frist beträgt sieben Wochen vor Beginn für Elternzeit bis zum dritten Geburtstag und 13 Wochen für Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr (§ 16 Abs. 1 BEEG).
Wer Elternzeit für die ersten drei Lebensjahre verlangt, muss gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen wird. Beispiel: Das Kind kommt am 1. Juni 2026 zur Welt, die Mutter möchte ab dem 1. August 2026 zwölf Monate Elternzeit nehmen. Sie muss die Elternzeit spätestens am 13. Juni 2026 anmelden.
Kündigungsschutz in der Elternzeit
Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Elternzeit verlangt wurde, darf der Arbeitgeber nicht kündigen – frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum dritten Geburtstag und 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit danach. Der Schutz gilt während der gesamten Elternzeit (§ 18 Abs. 1 BEEG). Nur die zuständige Landesbehörde kann in besonderen Fällen eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären.
Urlaubskürzung um ein Zwölftel pro Monat
Für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit kann der Arbeitgeber den Jahresurlaub um ein Zwölftel kürzen (§ 17 Abs. 1 BEEG). Volle Kalendermonate sind Monate vom ersten bis zum letzten Tag: Beginnt die Elternzeit am 15. Juni, zählt der Juni nicht mit. Arbeitet die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während der Elternzeit in Teilzeit beim selben Arbeitgeber, ist keine Kürzung erlaubt.
Beispiel: 30 Urlaubstage, Elternzeit vom 1. August 2026 bis 31. Juli 2027. Für 2026 sind fünf volle Monate betroffen (August bis Dezember), der Urlaub kann um 12,5 Tage gekürzt werden. Für 2027 sind es sieben Monate (Januar bis Juli), also 17,5 Tage. Wie Bruchteile von Tagen zu behandeln sind, regelt § 17 BEEG nicht; der Rechner zeigt die Kürzung deshalb auf zwei Nachkommastellen.
Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit verfällt nicht, sondern ist nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu gewähren (§ 17 Abs. 2 BEEG). Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es danach nicht fortgesetzt, ist der noch nicht gewährte Urlaub abzugelten (§ 17 Abs. 3 BEEG).
Rechtsgrundlage
- § 15 BEEG – Anspruch auf Elternzeit
- § 16 BEEG – Inanspruchnahme der Elternzeit, Anmeldefristen
- § 17 BEEG – Urlaub
- § 18 BEEG – Kündigungsschutz
- § 3 Abs. 2 MuSchG – Schutzfrist nach der Entbindung