So berechnen Sie Überstunden
Überstunden sind die Stunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistet werden. Die Formel lautet: Überstunden = tatsächliche Arbeitszeit − vertragliche Arbeitszeit. Bei 40 Wochenstunden und 170 gearbeiteten Stunden in vier Wochen ergeben sich 170 − 160 = 10 Überstunden.
Die tatsächliche Arbeitszeit ermitteln Sie aus den Daten der Zeiterfassung oder mit dem Arbeitszeitrechner. Ist das Ergebnis negativ, liegen Minusstunden vor.
Überstunden auszahlen: Vergütung und Zuschlag
Für die Auszahlung werden die Überstunden mit dem Bruttostundenlohn multipliziert. Ist ein Überstundenzuschlag vereinbart, kommt er prozentual hinzu: 10 Stunden × 20 € = 200 €, plus 25 % Zuschlag (50 €) ergibt 250 € brutto.
Bei einem Monatsgehalt wird zuerst der Stundenlohn ermittelt. Ein Jahr hat 52 Wochen und 12 Monate, ein Monat also durchschnittlich 4,33 Wochen: Stundenlohn = Monatsgehalt ÷ (Wochenstunden × 4,33). Bei 4.000 € und 40 Wochenstunden sind das rund 23,08 €.
Ob und in welcher Höhe Überstunden vergütet werden, ergibt sich aus Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag. Im Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen muss der Arbeitgeber die Vergütung von Überstunden und Zuschläge angeben, ebenso – sofern vereinbart – die Möglichkeit, Überstunden anzuordnen (§ 2 Abs. 1 NachwG). Fehlt eine Vereinbarung über die Vergütung, gilt sie nach § 612 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Grenzen für Überstunden
Auch mit Überstunden gilt das Arbeitszeitgesetz: höchstens acht Stunden werktäglich, verlängerbar auf bis zu zehn Stunden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich muss der Arbeitgeber aufzeichnen und die Nachweise mindestens zwei Jahre aufbewahren (§ 16 Abs. 2 ArbZG).
Für Nachtarbeit sieht § 6 Abs. 5 ArbZG einen eigenen Ausgleich vor: Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, erhalten Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Stunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt.
Rechtsgrundlage
- § 612 Abs. 1 BGB – Stillschweigend vereinbarte Vergütung
- § 2 Abs. 1 NachwG – Nachweis von Überstundenvergütung, Zuschlägen und Anordnung von Überstunden
- § 3 ArbZG – Höchstarbeitszeit
- § 6 Abs. 5 ArbZG – Ausgleich für Nachtarbeit
- § 16 Abs. 2 ArbZG – Aufzeichnung der Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich
- § 4 Abs. 1a EntgFG – Überstundenvergütung bei der Entgeltfortzahlung