So rechnet der Midijob-Rechner
Im Übergangsbereich werden die Beiträge nicht vom Bruttoentgelt (AE) berechnet, sondern von zwei reduzierten Bemessungsgrundlagen. Für den Gesamtbeitrag gilt die beitragspflichtige Einnahme BE = F × G + ([OG ÷ (OG − G)] − [G ÷ (OG − G)] × F) × (AE − G), mit der Geringfügigkeitsgrenze G = 603 €, der Obergrenze OG = 2.000 € und dem Faktor F = 0,6619 (§ 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV).
Der Arbeitnehmeranteil wird von einer zweiten, niedrigeren Grundlage berechnet: BE = OG ÷ (OG − G) × (AE − G) (§ 20 Abs. 2a Satz 6 SGB IV). Beschäftigte zahlen die Hälfte des Beitragssatzes auf diesen Betrag, der Arbeitgeber trägt den Rest des Gesamtbeitrags. Deshalb liegt sein Anteil am unteren Ende des Übergangsbereichs deutlich über der Hälfte; bei 2.000 € teilen sich beide die Beiträge wieder genau hälftig.
Beispiel: Midijob mit 1.200 € brutto
Bei 1.200 € im Monat und einem Zusatzbeitrag von 2,9 % beträgt die beitragspflichtige Einnahme für den Gesamtbeitrag 1.083,25 €, für den Arbeitnehmeranteil 854,69 €. Beschäftigte zahlen 180,77 € Sozialversicherung statt 253,80 € bei hälftiger Teilung, also 73,03 € weniger. Vor Lohnsteuer bleiben 1.019,23 €.
Der Arbeitgeber zahlt 277,44 € Sozialversicherung. Ohne Umlagen kostet die Stelle ihn damit 1.477,44 € im Monat. Den vollständigen Arbeitgeberaufwand mit den Umlagen U1, U2 und U3 zeigt der Arbeitgeberkosten-Rechner.
Faktor F und Grenzen 2026
Der Faktor F ergibt sich aus 28 % geteilt durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Jahres. 2026 sind das 42,3 % (Krankenversicherung 14,6 % plus durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 %, Pflegeversicherung 3,6 %, Rentenversicherung 18,6 %, Arbeitslosenversicherung 2,6 %), also F = 0,6619. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Wert jedes Jahr im Bundesanzeiger bekannt.
Die untere Grenze folgt der Geringfügigkeitsgrenze, die an den Mindestlohn gekoppelt ist: 2026 liegt sie bei 603 €, der Übergangsbereich beginnt also bei 603,01 €. Die Obergrenze von 2.000 € steht fest im Gesetz. Für Auszubildende gilt der Übergangsbereich nicht.
Rechtsgrundlage
- § 20 Abs. 2 SGB IV (Übergangsbereich bis 2.000 €) und Abs. 2a (Formeln, Faktor F, keine Anwendung auf Auszubildende)
- § 226 Abs. 4 SGB V, § 163 Abs. 7 SGB VI (beitragspflichtige Einnahme im Übergangsbereich)
- § 168 Abs. 1 Nr. 1d SGB VI (Arbeitnehmer zahlt die Hälfte des Beitragssatzes auf die reduzierte Einnahme, der Arbeitgeber den Rest)
- Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes und des Faktors F für 2026 (BAnz AT 18.12.2025 B5)
- § 8 Abs. 1a SGB IV (Geringfügigkeitsgrenze 2026: 603 €)