So berechnen Sie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Wird ein Arbeitnehmer durch Krankheit arbeitsunfähig, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt bis zur Dauer von sechs Wochen weiter (§ 3 Abs. 1 EntgFG). Sechs Wochen sind 42 Kalendertage, gezählt ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit – Wochenenden und Feiertage zählen mit.
Beispiel: Eine Mitarbeiterin ist seit dem 1. Januar 2026 beschäftigt und wird am Freitag, 9. Oktober 2026, krank. Die AU-Bescheinigung ist spätestens am Montag, 12. Oktober, fällig. Dauert die Krankheit an, zahlt der Arbeitgeber bis Donnerstag, 19. November 2026. Ab Freitag, 20. November, kommt Krankengeld von der Krankenkasse in Betracht.
Wartezeit: Lohnfortzahlung erst nach vier Wochen
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EntgFG). Beginnt das Arbeitsverhältnis am 1. März, besteht der Anspruch ab dem 29. März.
Wird die Mitarbeiterin schon in den ersten vier Wochen krank, zahlt der Arbeitgeber für diese Tage kein Entgelt fort. Nach verbreiteter Auffassung beginnen die sechs Wochen erst mit dem Ende der Wartezeit zu laufen; so rechnet auch der Rechner.
Erneute Erkrankung an derselben Krankheit
Wird ein Arbeitnehmer wegen derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, werden frühere Krankheitstage auf die sechs Wochen angerechnet. Einen neuen Anspruch auf bis zu sechs Wochen gibt es nur, wenn er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit zwölf Monate abgelaufen sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EntgFG).
Krankmeldung und AU-Bescheinigung
Arbeitnehmer müssen die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Dauert sie länger als drei Kalendertage, ist spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen; der Arbeitgeber darf sie auch früher verlangen (§ 5 Abs. 1 EntgFG).
Für gesetzlich Versicherte gilt die Vorlagepflicht nicht. Sie müssen die Arbeitsunfähigkeit zu diesen Zeitpunkten ärztlich feststellen lassen; der Arbeitgeber ruft die elektronische AU-Bescheinigung (eAU) bei der Krankenkasse ab (§ 5 Abs. 1a EntgFG). Ausnahmen gelten für Minijobs in Privathaushalten und für Bescheinigungen von Ärzten, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
Höhe der Lohnfortzahlung
Fortzuzahlen ist das Arbeitsentgelt, das bei der regelmäßigen Arbeitszeit zusteht. Zusätzlich für Überstunden gezahltes Entgelt gehört nicht dazu (§ 4 Abs. 1 und 1a EntgFG). Ein Tarifvertrag kann eine abweichende Bemessungsgrundlage festlegen (§ 4 Abs. 4 EntgFG).
Krankengeld nach sechs Wochen
Endet die Lohnfortzahlung, kommt für gesetzlich Versicherte Krankengeld von der Krankenkasse in Betracht. Es beträgt 70 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts (Regelentgelt), höchstens aber 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Es wird für Kalendertage gezahlt, ein voller Monat zählt mit 30 Tagen (§ 47 Abs. 1 SGB V).
Das Regelentgelt wird nur bis zur kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt (§ 47 Abs. 6 SGB V). 2026 liegt die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung bei 5.812,50 Euro im Monat, kalendertäglich also bei 193,75 Euro; 70 Prozent davon sind 135,63 Euro pro Tag. Vom Krankengeld gehen noch Beiträge zur Sozialversicherung ab.
Wegen derselben Krankheit wird Krankengeld längstens für 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren gezahlt (§ 48 Abs. 1 SGB V).
Rechtsgrundlage
- § 3 EntgFG – Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Wiederholungserkrankung, Wartezeit von vier Wochen
- § 4 EntgFG – Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
- § 5 EntgFG – Anzeige- und Nachweispflichten, elektronische AU-Bescheinigung
- § 47 SGB V – Höhe und Berechnung des Krankengeldes
- § 48 SGB V – Dauer des Krankengeldes
- § 45 SGB V – Krankengeld bei Erkrankung des Kindes