So berechnen Sie den Urlaubsanspruch
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) garantiert jedem Arbeitnehmenden mindestens 24 Werktage Urlaub pro Jahr. Werktage sind alle Kalendertage außer Sonn- und Feiertagen, das Gesetz geht also von einer 6-Tage-Woche aus. Umgerechnet auf die übliche 5-Tage-Woche ergibt das 20 Urlaubstage – also vier Wochen Erholung.
Für jede andere Verteilung der Arbeitszeit gilt die Formel: Urlaubstage = 24 Werktage ÷ 6 × Arbeitstage pro Woche. Wer drei Tage pro Woche arbeitet, hat damit Anspruch auf mindestens 12 Urlaubstage. Entscheidend ist die Zahl der Arbeitstage, nicht die Stundenzahl.
Viele Arbeitsverträge sehen mehr als den gesetzlichen Mindesturlaub vor, häufig 25 bis 30 Tage. Der Rechner trennt deshalb den gesetzlichen Anspruch vom zusätzlichen vertraglichen Urlaub, weil für beide teils unterschiedliche Regeln gelten.
Urlaubsanspruch bei Eintritt oder Austritt im laufenden Jahr
Den vollen Urlaubsanspruch erwerben Mitarbeitende erstmals nach einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG). Wer in der ersten Jahreshälfte eintritt, erfüllt die Wartezeit noch im selben Jahr und hat Anspruch auf den vollen gesetzlichen Jahresurlaub.
Einen Teilurlaub von einem Zwölftel pro vollem Beschäftigungsmonat gibt es nach § 5 BUrlG in drei Fällen: bei Eintritt in der zweiten Jahreshälfte, beim Ausscheiden vor Ablauf der Wartezeit und beim Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte. Wer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet, behält den vollen gesetzlichen Urlaub.
Ein Beschäftigungsmonat zählt dabei ab dem Eintrittstag, nicht nach Kalendermonaten: Bei Eintritt am 15. August endet der erste volle Monat am 14. September.
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung
Schwerbehinderte Menschen haben nach § 208 SGB IX Anspruch auf eine zusätzliche Urlaubswoche – fünf Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche, entsprechend weniger bei Teilzeit. Der Zusatzurlaub folgt denselben Regeln wie der gesetzliche Mindesturlaub.
Rechtsgrundlage
- § 3 BUrlG – Mindesturlaub von 24 Werktagen
- § 4 BUrlG – Wartezeit von sechs Monaten
- § 5 BUrlG – Teilurlaub und Aufrundung von Bruchteilen
- § 7 BUrlG – Übertragung und Abgeltung von Urlaub
- § 208 SGB IX – Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen