So berechnen Sie den Mutterschutz
Der Mutterschutz besteht aus zwei Schutzfristen. In den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin darf der Arbeitgeber eine Schwangere nicht beschäftigen, es sei denn, sie erklärt sich ausdrücklich zur Arbeit bereit (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Nach der Geburt gilt ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen, auf das die Frau nicht verzichten kann (§ 3 Abs. 2 MuSchG); eine Ausnahme gilt nur nach dem Tod des Kindes (§ 3 Abs. 4 MuSchG).
Maßgeblich für den Beginn ist der voraussichtliche Entbindungstag laut ärztlichem Zeugnis oder Zeugnis der Hebamme. Beispiel: Bei einem errechneten Termin am Mittwoch, 15. Juli 2026, beginnt der Mutterschutz am Mittwoch, 3. Juni 2026. Kommt das Kind pünktlich, endet er am Mittwoch, 9. September 2026 – zusammen 99 Tage einschließlich des Geburtstags.
Frühgeburt, Mehrlinge oder Behinderung: 12 Wochen nach der Geburt
Bei Frühgeburten, bei Mehrlingsgeburten und wenn bei dem Kind innerhalb von acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung ärztlich festgestellt wird, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf zwölf Wochen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 MuSchG). Bei einer Behinderung gilt die Verlängerung nur, wenn die Mutter sie beantragt. Ob eine Frühgeburt vorliegt, bescheinigt die Ärztin oder der Arzt.
Kommt das Kind vor dem errechneten Termin, verkürzt sich die Schutzfrist davor. Die fehlenden Tage werden an die Schutzfrist nach der Geburt angehängt (§ 3 Abs. 2 Satz 3 MuSchG), insgesamt geht also kein Tag verloren. Kommt das Kind später, verlängert sich die Schutzfrist vor der Geburt entsprechend; die acht oder zwölf Wochen danach laufen voll ab dem tatsächlichen Geburtstag.
Mutterschutz nach einer Fehlgeburt (seit Juni 2025)
Seit dem 1. Juni 2025 gilt auch nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche eine gestaffelte Schutzfrist (§ 3 Abs. 5 MuSchG): zwei Wochen ab der 13. Woche, sechs Wochen ab der 17. Woche und acht Wochen ab der 20. Woche. Anders als nach einer Geburt ist dieser Schutz nicht zwingend: Die Frau darf arbeiten, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt, und kann diese Erklärung jederzeit widerrufen.
Nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche besteht außerdem vier Monate lang Kündigungsschutz (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG). Eine Totgeburt ist dagegen eine Entbindung (§ 2 Abs. 6 MuSchG): Es gelten die Schutzfristen vor und nach der Geburt, die Verlängerung auf zwölf Wochen allerdings nicht (§ 3 Abs. 2 Satz 5 MuSchG).
Urlaubsanspruch im Mutterschutz
Der Mutterschutz kürzt den Urlaub nicht. Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots gelten für den Urlaubsanspruch als Beschäftigungszeiten (§ 24 Satz 1 MuSchG). Das gilt für die Schutzfristen vor und nach der Geburt ebenso wie für ein ärztliches Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft.
Urlaub, den die Mitarbeiterin vor Beginn des Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig genommen hat, verfällt nicht. Sie kann ihn nach dem Ende des Mutterschutzes im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nehmen (§ 24 Satz 2 MuSchG). Schließt sich eine Elternzeit an, ist der Resturlaub nach der Elternzeit zu gewähren (§ 17 Abs. 2 BEEG).
Beispiel: Eine Mitarbeiterin mit 30 Urlaubstagen geht am 3. Juni 2026 in den Mutterschutz und hat bis dahin 8 Tage genommen. Für die Monate des Mutterschutzes wird nichts abgezogen, die übrigen 22 Tage bleiben ihr erhalten. Nimmt sie im Anschluss Elternzeit, darf der Arbeitgeber den Urlaub nur für die vollen Kalendermonate der Elternzeit um je ein Zwölftel kürzen – das zeigt der Elternzeit-Rechner.
Kündigungsschutz und Mutterschaftsgeld
Während der Schwangerschaft und bis zum Ende der Schutzfrist nach der Geburt, mindestens aber bis vier Monate nach der Entbindung, darf der Arbeitgeber nicht kündigen, wenn er von der Schwangerschaft oder Entbindung weiß oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung davon erfährt (§ 17 Abs. 1 MuSchG).
Für die Schutzfristen und den Entbindungstag erhält die Mitarbeiterin Mutterschaftsgeld, bei gesetzlicher Krankenversicherung von ihrer Krankenkasse. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss in Höhe des Unterschieds zwischen 13 Euro und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist (§ 20 Abs. 1 MuSchG).
Rechtsgrundlage
- § 3 MuSchG – Schutzfristen vor und nach der Entbindung und nach einer Fehlgeburt
- § 2 Abs. 6 MuSchG – Entbindung als Lebend- oder Totgeburt, Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche
- § 17 MuSchG – Kündigungsverbot
- § 20 MuSchG – Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
- § 24 MuSchG – Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten