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Mutterschutz-Rechner: Mutterschutzfristen berechnen

Wann beginnt und wann endet der Mutterschutz? Geben Sie den errechneten Geburtstermin ein und, sobald bekannt, den tatsächlichen Geburtstag. Der Rechner ermittelt die Schutzfristen nach § 3 MuSchG – auch bei Früh- und Mehrlingsgeburten und nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche.

Mutterschutz berechnen

Was möchten Sie berechnen?

Geben Sie ein Datum ein, um die Mutterschutzfristen zu berechnen.

Die Berechnung basiert auf den gesetzlichen Regelungen in Deutschland und ersetzt keine Rechtsberatung. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge können abweichende Regelungen enthalten.

So berechnen Sie den Mutterschutz

Der Mutterschutz besteht aus zwei Schutzfristen. In den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin darf der Arbeitgeber eine Schwangere nicht beschäftigen, es sei denn, sie erklärt sich ausdrücklich zur Arbeit bereit (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Nach der Geburt gilt ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen, auf das die Frau nicht verzichten kann (§ 3 Abs. 2 MuSchG); eine Ausnahme gilt nur nach dem Tod des Kindes (§ 3 Abs. 4 MuSchG).

Maßgeblich für den Beginn ist der voraussichtliche Entbindungstag laut ärztlichem Zeugnis oder Zeugnis der Hebamme. Beispiel: Bei einem errechneten Termin am Mittwoch, 15. Juli 2026, beginnt der Mutterschutz am Mittwoch, 3. Juni 2026. Kommt das Kind pünktlich, endet er am Mittwoch, 9. September 2026 – zusammen 99 Tage einschließlich des Geburtstags.

Frühgeburt, Mehrlinge oder Behinderung: 12 Wochen nach der Geburt

Bei Frühgeburten, bei Mehrlingsgeburten und wenn bei dem Kind innerhalb von acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung ärztlich festgestellt wird, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf zwölf Wochen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 MuSchG). Bei einer Behinderung gilt die Verlängerung nur, wenn die Mutter sie beantragt. Ob eine Frühgeburt vorliegt, bescheinigt die Ärztin oder der Arzt.

Kommt das Kind vor dem errechneten Termin, verkürzt sich die Schutzfrist davor. Die fehlenden Tage werden an die Schutzfrist nach der Geburt angehängt (§ 3 Abs. 2 Satz 3 MuSchG), insgesamt geht also kein Tag verloren. Kommt das Kind später, verlängert sich die Schutzfrist vor der Geburt entsprechend; die acht oder zwölf Wochen danach laufen voll ab dem tatsächlichen Geburtstag.

Mutterschutz nach einer Fehlgeburt (seit Juni 2025)

Seit dem 1. Juni 2025 gilt auch nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche eine gestaffelte Schutzfrist (§ 3 Abs. 5 MuSchG): zwei Wochen ab der 13. Woche, sechs Wochen ab der 17. Woche und acht Wochen ab der 20. Woche. Anders als nach einer Geburt ist dieser Schutz nicht zwingend: Die Frau darf arbeiten, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt, und kann diese Erklärung jederzeit widerrufen.

Nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche besteht außerdem vier Monate lang Kündigungsschutz (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG). Eine Totgeburt ist dagegen eine Entbindung (§ 2 Abs. 6 MuSchG): Es gelten die Schutzfristen vor und nach der Geburt, die Verlängerung auf zwölf Wochen allerdings nicht (§ 3 Abs. 2 Satz 5 MuSchG).

Urlaubsanspruch im Mutterschutz

Der Mutterschutz kürzt den Urlaub nicht. Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots gelten für den Urlaubsanspruch als Beschäftigungszeiten (§ 24 Satz 1 MuSchG). Das gilt für die Schutzfristen vor und nach der Geburt ebenso wie für ein ärztliches Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft.

Urlaub, den die Mitarbeiterin vor Beginn des Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig genommen hat, verfällt nicht. Sie kann ihn nach dem Ende des Mutterschutzes im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nehmen (§ 24 Satz 2 MuSchG). Schließt sich eine Elternzeit an, ist der Resturlaub nach der Elternzeit zu gewähren (§ 17 Abs. 2 BEEG).

Beispiel: Eine Mitarbeiterin mit 30 Urlaubstagen geht am 3. Juni 2026 in den Mutterschutz und hat bis dahin 8 Tage genommen. Für die Monate des Mutterschutzes wird nichts abgezogen, die übrigen 22 Tage bleiben ihr erhalten. Nimmt sie im Anschluss Elternzeit, darf der Arbeitgeber den Urlaub nur für die vollen Kalendermonate der Elternzeit um je ein Zwölftel kürzen – das zeigt der Elternzeit-Rechner.

Kündigungsschutz und Mutterschaftsgeld

Während der Schwangerschaft und bis zum Ende der Schutzfrist nach der Geburt, mindestens aber bis vier Monate nach der Entbindung, darf der Arbeitgeber nicht kündigen, wenn er von der Schwangerschaft oder Entbindung weiß oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung davon erfährt (§ 17 Abs. 1 MuSchG).

Für die Schutzfristen und den Entbindungstag erhält die Mitarbeiterin Mutterschaftsgeld, bei gesetzlicher Krankenversicherung von ihrer Krankenkasse. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss in Höhe des Unterschieds zwischen 13 Euro und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist (§ 20 Abs. 1 MuSchG).

Rechtsgrundlage

  • § 3 MuSchG – Schutzfristen vor und nach der Entbindung und nach einer Fehlgeburt
  • § 2 Abs. 6 MuSchG – Entbindung als Lebend- oder Totgeburt, Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche
  • § 17 MuSchG – Kündigungsverbot
  • § 20 MuSchG – Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • § 24 MuSchG – Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten

Häufige Fragen

Wann beginnt der Mutterschutz?

Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Liegt der Termin zum Beispiel am 15. Juli 2026, beginnt der Mutterschutz am 3. Juni 2026. Auf eigenen ausdrücklichen Wunsch darf die Schwangere auch in diesen sechs Wochen weiterarbeiten.

Wie lange dauert der Mutterschutz?

In der Regel 14 Wochen: sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, mit dem Geburtstag zusammen 99 Tage. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und auf Antrag bei einer Behinderung des Kindes sind es nach der Geburt zwölf Wochen, insgesamt also 18 Wochen.

Was passiert, wenn das Kind früher kommt?

Dann verkürzt sich die Schutzfrist vor der Geburt. Die fehlenden Tage werden an die Schutzfrist nach der Geburt angehängt, insgesamt geht also kein Tag Mutterschutz verloren.

Was passiert, wenn das Kind später kommt?

Die Schutzfrist vor der Geburt verlängert sich bis zum tatsächlichen Geburtstag. Die acht oder zwölf Wochen danach laufen ab dem tatsächlichen Geburtstag, der Mutterschutz wird insgesamt also länger.

Gibt es Mutterschutz nach einer Fehlgeburt?

Ja, seit dem 1. Juni 2025 ab der 13. Schwangerschaftswoche: zwei Wochen ab der 13., sechs Wochen ab der 17. und acht Wochen ab der 20. Woche. Die Frau kann auf eigenen Wunsch trotzdem arbeiten. Vor der 13. Woche gibt es keine Schutzfrist, eine Krankschreibung ist aber möglich.

Wird der Urlaub im Mutterschutz gekürzt?

Nein. Der Mutterschutz zählt beim Urlaubsanspruch als Beschäftigungszeit (§ 24 MuSchG). Urlaub, der vor dem Mutterschutz nicht genommen wurde, kann danach im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr genommen werden.

Zählt der Mutterschutz zur Elternzeit?

Bei der Mutter wird die Schutzfrist nach der Geburt auf die Elternzeit angerechnet (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BEEG). Ihre Elternzeit beginnt deshalb meist direkt im Anschluss an den Mutterschutz und endet spätestens am Tag vor dem dritten Geburtstag des Kindes, sofern keine Monate auf später übertragen werden.

Darf im Mutterschutz gekündigt werden?

Der Arbeitgeber darf während der Schwangerschaft und bis mindestens vier Monate nach der Entbindung nicht kündigen (§ 17 MuSchG). Nur die zuständige Landesbehörde kann in besonderen Fällen eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären.

Mutterschutz und Elternzeit im Blick behalten

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