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Urlaubsanspruch in der Elternzeit: Kürzung, Resturlaub und Abgeltung

Lisa PulsLisa Puls
12. Okt. 2026Max 7 Min. Lesezeit
Urlaubsanspruch in der Elternzeit: Kürzung, Resturlaub und Abgeltung

Kurz gesagt: Während der Elternzeit entsteht der Urlaubsanspruch weiter. Der Arbeitgeber kann ihn für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um ein Zwölftel kürzen (§ 17 Abs. 1 BEEG), aber nicht, wenn die Person in der Elternzeit bei ihm in Teilzeit arbeitet. Resturlaub von vor der Elternzeit verfällt nicht, er ist danach im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

Rechtsgrundlage: § 17 BEEG

  • Abs. 1 – Kürzung: „Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub […] für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.“
  • Abs. 2 – Resturlaub: Urlaub, der vor der Elternzeit nicht genommen wurde, ist nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
  • Abs. 3 – Abgeltung: Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es danach nicht fortgesetzt, ist der noch nicht gewährte Urlaub abzugelten.
  • Abs. 4 – Zu viel Urlaub: Wurde vor der Elternzeit mehr Urlaub gewährt als nach der Kürzung zusteht, darf der Arbeitgeber den Urlaub nach der Elternzeit um die zu viel gewährten Tage kürzen.

Was das BAG zur Kürzung sagt

  • Kürzung muss erklärt werden: Die Kürzungserklärung kann ausdrücklich oder stillschweigend abgegeben werden, etwa indem nur der gekürzte Urlaub gewährt wird. Sie ist nur möglich, solange das Arbeitsverhältnis besteht (BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 362/18).
  • Nach dem Ende ist es zu spät: Ist das Arbeitsverhältnis beendet, kann der Arbeitgeber den auf die Elternzeit entfallenden Urlaub nicht mehr kürzen und muss ihn voll abgelten (BAG, 16.04.2024 – 9 AZR 165/23).
  • Kein Verfall in der Elternzeit: Das Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG findet während der Elternzeit und der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote keine Anwendung (BAG 9 AZR 165/23).

Mutterschutz, Teilzeit und Elternzeit im Vergleich

ZeitraumKürzung möglich?Grundlage
Mutterschutz / BeschäftigungsverbotNein, gilt als Beschäftigungszeit§ 24 MuSchG
Elternzeit ohne ArbeitJa, 1/12 pro vollem Kalendermonat§ 17 Abs. 1 BEEG
Elternzeit mit Teilzeit beim selben Arbeitgeber (bis 32 Wochenstunden, § 15 Abs. 4 BEEG)Nein§ 17 Abs. 1 Satz 2 BEEG

Für Urlaub, den eine Frau vor einem Beschäftigungsverbot nicht genommen hat, gilt dasselbe wie nach der Elternzeit: Sie kann ihn im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr nehmen (§ 24 MuSchG).

Beispielrechnung

Ein Mitarbeiter hat 30 Urlaubstage im Jahr und nimmt vom 1. März bis 31. August 2026 Elternzeit, ohne zu arbeiten. Vor der Elternzeit hat er 4 Tage Urlaub genommen.

  • Volle Kalendermonate Elternzeit: März bis August = 6
  • Kürzung: 30 × 6 ÷ 12 = 15 Tage
  • Gekürzter Jahresurlaub 2026: 30 − 15 = 15 Tage
  • Bereits genommen: 4 Tage → noch offen: 11 Tage für September bis Dezember (oder, als Resturlaub nach § 17 Abs. 2 BEEG, bis Ende 2027)
  • Variante: Hätte er in der Elternzeit 20 Stunden pro Woche bei seinem Arbeitgeber gearbeitet, entfiele die Kürzung.
  • Variante: Hätte die Elternzeit am 15. März begonnen, zählte der März nicht als voller Monat.

Den Urlaubsanspruch bei Teilzeit oder Eintritt im laufenden Jahr rechnet der Urlaubsrechner aus.

Was HR beachten sollte

  • Kürzung schriftlich erklären: Am besten mit der Bestätigung der Elternzeit. Eine stillschweigende Kürzung ist zwar möglich, schriftlich ist sie aber nachweisbar.
  • Vor dem Ende kürzen: Endet das Arbeitsverhältnis, ist es zu spät. Bei einer Kündigung während oder nach der Elternzeit also vorher handeln.
  • Resturlaub notieren: Urlaub von vor der Elternzeit nicht verfallen lassen. Er ist nach der Rückkehr im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
  • Teilzeit erkennen: Arbeitet die Person in der Elternzeit bei Ihnen, ist keine Kürzung möglich.

In der Abwesenheitsverwaltung von flair wird Elternzeit als eigene Abwesenheit erfasst. Urlaubskonten zeigen den Stand vor und nach der Elternzeit, sodass Kürzung und Resturlaub nachvollziehbar bleiben.

Häufige Fragen

Habe ich in der Elternzeit Anspruch auf Urlaub?

Ja, der Urlaubsanspruch entsteht weiter. Der Arbeitgeber kann ihn aber für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.

Was bedeutet die Kürzung um 1/12?

Pro vollem Kalendermonat Elternzeit fällt ein Zwölftel des Jahresurlaubs weg. Bei 30 Tagen sind das 2,5 Tage pro vollem Monat.

Wird der Urlaub bei Teilzeit in der Elternzeit gekürzt?

Nein, nicht wenn die Teilzeit beim selben Arbeitgeber geleistet wird (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BEEG).

Verfällt mein Resturlaub durch die Elternzeit?

Nein. Urlaub, der vor der Elternzeit nicht genommen wurde, ist nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

Kann der Arbeitgeber den Urlaub nach einer Kündigung noch kürzen?

Nein. Die Kürzung muss erklärt werden, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Danach ist der volle Urlaub abzugelten (BAG 9 AZR 165/23).

Wird der Urlaub für die Zeit des Mutterschutzes gekürzt?

Nein. Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots gelten für den Urlaubsanspruch als Beschäftigungszeiten (§ 24 MuSchG).

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Abweichende Regelungen in Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung gehen vor. Stand: Oktober 2026.

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