Die Nummer Eins HR-Lösung auf Salesforce

← HR-Lexikon
HR Lexikon

Bundesurlaubsgesetz (BUrlG): Alle Paragrafen einfach erklärt

Lisa PulsLisa Puls
20. Okt. 2026Max 9 Min. Lesezeit
Bundesurlaubsgesetz (BUrlG): Alle Paragrafen einfach erklärt

Kurz gesagt: Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gibt jedem Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG). Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage (§ 3 BUrlG), bei einer Fünf-Tage-Woche also 20 Arbeitstage. Den vollen Anspruch gibt es nach sechs Monaten Wartezeit (§ 4), vorher anteilig (§ 5). Urlaub ist im laufenden Jahr zu nehmen, eine Übertragung bis zum 31. März ist nur aus dringenden Gründen möglich (§ 7 Abs. 3). Endet das Arbeitsverhältnis, wird offener Urlaub ausgezahlt (§ 7 Abs. 4). Das Gesetz hat nur 16 Paragrafen. Vieles, was in der Praxis gilt, kommt aus der Rechtsprechung.

Was ist das Bundesurlaubsgesetz?

Das BUrlG heißt offiziell „Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer“. Es wurde am 8. Januar 1963 ausgefertigt und gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 1963 (§ 16 BUrlG). Zuletzt geändert wurde es im April 2013. Es legt nur die Untergrenze fest: Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung dürfen mehr Urlaub geben, aber nicht weniger.

Dieser Beitrag ist der Überblick über das Gesetz. Wie du den Urlaub im Einzelfall ausrechnest, steht in den Beiträgen zum Urlaubsanspruch, zur Teilzeit und zur Kündigung. Die Zahl der Tage liefert dir auch der Urlaubsrechner.

Das BUrlG auf einen Blick

ParagrafInhaltWeiterlesen
§ 1Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub in jedem KalenderjahrUrlaubsanspruch
§ 2Wer als Arbeitnehmer giltUrlaub im Minijob
§ 3Mindesturlaub: 24 WerktageUrlaub in Teilzeit
§ 4Wartezeit von sechs Monatenunten
§ 5Teilurlaub: ein Zwölftel pro vollem MonatUrlaub bei Kündigung
§ 6Keine Doppelansprüche, Urlaubsbescheinigungunten
§ 7Festlegung, Übertragung und AbgeltungResturlaub, Urlaubsabgeltung
§ 8Keine Erwerbstätigkeit, die dem Urlaubszweck widersprichtunten
§ 9Krankheit im UrlaubKrank im Urlaub
§ 10Kur und Reha werden nicht angerechnetunten
§ 11Urlaubsentgeltunten
§ 12Sonderregeln für Heimarbeitunten
§ 13Abweichungen nur durch Tarifvertrag oder zugunsten der Beschäftigtenunten
§§ 14–16Berlin-Klausel, Verhältnis zu anderen Gesetzen, Inkrafttretenunten

§§ 1 und 2: Wer Anspruch hat

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG). Das Urlaubsjahr ist also das Kalenderjahr, nicht das Beschäftigungsjahr. Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, außerdem arbeitnehmerähnliche Personen, die wirtschaftlich unselbstständig sind (§ 2 BUrlG). Das gilt auch für Minijobber, Werkstudenten und Beschäftigte in Teilzeit. Für echte Selbstständige und Freelancer gilt das BUrlG nicht.

§ 3: Mindesturlaub von 24 Werktagen

Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind (§ 3 BUrlG), also Montag bis Samstag. Das Gesetz geht damit von einer Sechs-Tage-Woche aus. Für andere Arbeitszeitmodelle rechnest du um: 24 ÷ 6 × Arbeitstage pro Woche.

Arbeitstage pro WocheGesetzlicher Mindesturlaub
624 Tage
520 Tage
416 Tage
312 Tage
28 Tage
14 Tage

Vier Wochen Erholung bleiben so für alle gleich, egal wie viele Tage jemand arbeitet. Unregelmäßige Arbeitszeiten und Wechsel zwischen Voll- und Teilzeit erklärt der Beitrag Urlaubsanspruch in Teilzeit.

§ 4: Wartezeit

Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmals, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate besteht (§ 4 BUrlG). Die Wartezeit gibt es nur einmal, am Anfang des Arbeitsverhältnisses. In den Folgejahren entsteht der volle Anspruch jeweils am 1. Januar. Eine Probezeit ist etwas anderes: Sie betrifft die Kündigungsfrist, nicht den Urlaub.

§ 5: Teilurlaub

Für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses gibt es ein Zwölftel des Jahresurlaubs, und zwar in drei Fällen (§ 5 Abs. 1 BUrlG):

  • a) Die Wartezeit wird im laufenden Kalenderjahr nicht mehr erfüllt, typischerweise bei einem Eintritt ab Juli.
  • b) Jemand scheidet vor Ablauf der Wartezeit aus.
  • c) Jemand scheidet nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aus, also bis zum 30. Juni.

Bruchteile ab einem halben Tag werden auf volle Tage aufgerundet (§ 5 Abs. 2). Wer im Fall c) schon mehr Urlaub genommen hat, als ihm zusteht, muss das Urlaubsentgelt nicht zurückzahlen (§ 5 Abs. 3). Scheidet jemand nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte aus, bleibt der volle gesetzliche Jahresurlaub erhalten. Wie das bei einer Kündigung konkret aussieht, zeigt der Beitrag Urlaubsanspruch bei Kündigung.

§ 6: Kein doppelter Urlaub beim Jobwechsel

Hat der frühere Arbeitgeber für das laufende Jahr schon Urlaub gewährt, besteht der Anspruch beim neuen Arbeitgeber insoweit nicht (§ 6 Abs. 1). Damit das nachprüfbar ist, muss der Arbeitgeber beim Austritt eine Urlaubsbescheinigung über den im laufenden Jahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub aushändigen (§ 6 Abs. 2). Lass dir diese Bescheinigung bei neuen Beschäftigten vorlegen, die im laufenden Jahr wechseln.

§ 7: Festlegung, Übertragung und Abgeltung

§ 7 ist der Paragraf mit den meisten Streitfällen. Er hat vier Absätze:

  • Abs. 1, zeitliche Festlegung: Der Arbeitgeber legt den Urlaub fest und muss dabei die Wünsche der Beschäftigten berücksichtigen. Ablehnen darf er nur bei dringenden betrieblichen Belangen oder wenn Urlaubswünsche anderer Beschäftigter aus sozialen Gründen Vorrang haben, etwa Eltern schulpflichtiger Kinder in den Ferien. Im Anschluss an eine medizinische Vorsorge oder Reha ist Urlaub auf Verlangen zu gewähren. Mehr zu Sperrzeiten im Beitrag Urlaubssperre.
  • Abs. 2, zusammenhängend: Urlaub ist grundsätzlich am Stück zu gewähren. Muss er aus dringenden Gründen geteilt werden, muss ein Teil mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen, also zwei volle Wochen.
  • Abs. 3, Übertragung: Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Ins nächste Jahr übertragen wird er nur aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen, und dann muss er in den ersten drei Monaten genommen werden, also bis zum 31. März. Teilurlaub nach § 5 Abs. 1 a) wird auf Verlangen der Beschäftigten ins nächste Jahr übertragen. Wann Urlaub tatsächlich verfällt, hängt heute zusätzlich von Hinweisen des Arbeitgebers ab, siehe Resturlaub.
  • Abs. 4, Abgeltung: Kann Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er auszuzahlen. Während des laufenden Arbeitsverhältnisses ist eine Auszahlung des gesetzlichen Urlaubs nicht vorgesehen. Formel und Beispiel im Beitrag Urlaubsabgeltung, den Betrag rechnet der Urlaubsabgeltungsrechner aus.

Hat der Betrieb einen Betriebsrat, bestimmt er bei allgemeinen Urlaubsgrundsätzen, beim Urlaubsplan und im Streitfall bei der Lage des Urlaubs einzelner Beschäftigter mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG). Das betrifft auch einen Betriebsurlaub.

§§ 8 bis 10: Was im Urlaub gilt

  • § 8, Erwerbstätigkeit: Während des Urlaubs darf niemand einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die dem Urlaubszweck widerspricht. Ein Nebenjob, der die Erholung nicht beeinträchtigt, ist damit nicht automatisch verboten.
  • § 9, Krankheit: Wer im Urlaub krank wird, bekommt die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet. Die Tage bleiben im Urlaubskonto. Der Urlaub verlängert sich aber nicht automatisch, die Tage müssen neu beantragt werden. Details im Beitrag Krank im Urlaub.
  • § 10, Kur und Reha: Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.

§ 11: Urlaubsentgelt

Während des Urlaubs wird das Gehalt weitergezahlt. Grundlage ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn, ohne Überstundenvergütung (§ 11 Abs. 1 BUrlG). Dauerhafte Gehaltserhöhungen im Berechnungszeitraum oder im Urlaub zählen mit. Kürzungen durch Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder unverschuldete Fehlzeiten zählen nicht. Bei festem Monatsgehalt läuft das Gehalt in der Regel einfach weiter. Bei schwankendem Verdienst, etwa mit Provisionen oder Zulagen, musst du nach § 11 rechnen.

Nicht verwechseln: Urlaubsentgelt ist die Fortzahlung des Lohns. Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Zahlung, die das BUrlG nicht vorschreibt. Es gibt sie nur, wenn Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung sie vorsehen.

§§ 12 bis 16: Heimarbeit, Abweichungen und Schlussvorschriften

  • § 12, Heimarbeit: Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes erhalten statt der Fortzahlung ein Urlaubsentgelt von 9,1 % ihres Verdienstes. Mit Homeoffice hat das nichts zu tun: Beschäftigte im Homeoffice sind normale Arbeitnehmer.
  • § 13, Unabdingbarkeit: Von §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 darf niemand abweichen, auch kein Tarifvertrag. Von den übrigen Regeln dürfen Tarifverträge abweichen. Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen dürfen nur zugunsten der Beschäftigten abweichen, mit einer Ausnahme bei der Teilung des Urlaubs (§ 7 Abs. 2 Satz 2).
  • § 15, andere Gesetze: Sonderregeln in anderen Gesetzen bleiben unberührt, darunter das SGB IX, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Arbeitsplatzschutzgesetz und das Seearbeitsgesetz.
  • §§ 14 und 16: Die Berlin-Klausel stammt aus der Zeit der Teilung. Das Gesetz gilt seit dem 1. Januar 1963.

Was nicht im BUrlG steht

ThemaWo es geregelt ist
Mehr Urlaub für Jugendliche: 30, 27 oder 25 Werktage, je nach Alter zu Jahresbeginn§ 19 JArbSchG
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung: fünf Arbeitstage bei einer Fünf-Tage-Woche§ 208 SGB IX
Kürzung um ein Zwölftel pro vollem Monat Elternzeit§ 17 BEEG, siehe Elternzeit
Kein Urlaubsverlust durch Beschäftigungsverbote§ 24 MuSchG, siehe Urlaub im Mutterschutz
Sonderurlaub, etwa für Hochzeit oder Umzug§ 616 BGB, Vertrag oder Tarif, siehe Sonderurlaub
BildungsurlaubLandesgesetze der Bundesländer
UrlaubsgeldNur Vertrag, Tarif oder Betriebsvereinbarung

Was die Rechtsprechung ergänzt hat

Der Text des BUrlG hat sich seit Jahren nicht geändert. Seine Auslegung schon, vor allem durch den Europäischen Gerichtshof und das Bundesarbeitsgericht:

  • Verfall nur nach Hinweis: Urlaub verfällt am Jahresende oder am 31. März nur, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigten vorher aufgefordert hat, ihn zu nehmen, und sie klar und rechtzeitig auf den Verfall hingewiesen hat (EuGH, 06.11.2018 – C-684/16; BAG, 19.02.2019 – 9 AZR 541/15).
  • Langzeiterkrankung: Wer das ganze Jahr krank ist, verliert den Urlaub 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres (EuGH, 22.11.2011 – C-214/10; BAG, 07.08.2012 – 9 AZR 353/10).
  • Keine Verjährung ohne Hinweis: Die dreijährige Verjährung beginnt erst, wenn der Arbeitgeber seine Hinweise erfüllt hat (BAG, 20.12.2022 – 9 AZR 266/20).
  • Kein Verzicht: Auf den gesetzlichen Mindesturlaub kann im laufenden Arbeitsverhältnis nicht verzichtet werden, auch nicht in einem Vergleich (BAG, 03.06.2025 – 9 AZR 104/24).

Was das für Urlaubstage bedeutet, die am Jahresende übrig sind, erklärt der Beitrag Resturlaub.

Beispiel: Eintritt im Herbst

Eine neue Mitarbeiterin fängt am 1. September 2026 an. Sie arbeitet fünf Tage pro Woche, ihr Vertrag sieht nur den gesetzlichen Mindesturlaub vor.

  • 2026: Die Wartezeit von sechs Monaten endet erst Ende Februar 2027. Für 2026 hat sie deshalb Teilurlaub nach § 5 Abs. 1 a): vier volle Monate (September bis Dezember) × 20 ÷ 12 = 6,67 Tage, aufgerundet 7 Tage (§ 5 Abs. 2).
  • Übertragung: Nimmt sie die 7 Tage 2026 nicht, kann sie verlangen, dass sie ins Jahr 2027 übertragen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 4). Die 31.-März-Grenze gilt dafür nicht.
  • 2027: Mit Ablauf der Wartezeit hat sie für 2027 den vollen Anspruch von 20 Tagen, plus die übertragenen Tage aus 2026.

Das BUrlG im HR-Alltag

Die meisten Fehler entstehen nicht beim Gesetz, sondern in der Verwaltung: falsche Teilurlaube beim Eintritt, vergessene Urlaubsbescheinigungen, fehlende Hinweise zum Jahresende. Im Abwesenheitsmanagement von flair rechnet das Urlaubskonto Teilurlaub und Teilzeit automatisch, Beschäftigte stellen Urlaubsanträge per App, und Führungskräfte sehen im Teamkalender, wer wann fehlt. Für die Planung im Team gibt es außerdem den kostenlosen Urlaubsplaner als Excel- und PDF-Vorlage.

Häufige Fragen

Wie viele Urlaubstage stehen mir nach dem Bundesurlaubsgesetz zu?

Mindestens 24 Werktage im Jahr bei einer Sechs-Tage-Woche (§ 3 BUrlG). Bei einer Fünf-Tage-Woche sind das 20 Arbeitstage, bei vier Tagen 16. Viele Arbeits- und Tarifverträge geben mehr, oft 25 bis 30 Tage.

Darf der Arbeitgeber weniger als den gesetzlichen Mindesturlaub vereinbaren?

Nein. Von §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 BUrlG darf nicht abgewichen werden, auch nicht durch Tarifvertrag (§ 13 Abs. 1). Eine Klausel mit weniger Urlaub ist insoweit unwirksam, es gilt der gesetzliche Mindesturlaub.

Gilt das Bundesurlaubsgesetz auch für Minijobber und Azubis?

Ja. Das BUrlG gilt für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende (§ 2). Minijobber haben denselben Anspruch, umgerechnet auf ihre Arbeitstage pro Woche. Für Auszubildende unter 18 gilt zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz mit mehr Urlaub.

Darf der Arbeitgeber meinen Urlaubsantrag ablehnen?

Nur aus dringenden betrieblichen Gründen oder wenn Urlaubswünsche anderer Beschäftigter aus sozialen Gründen Vorrang haben (§ 7 Abs. 1). Personalengpässe in einer Hochsaison können ein solcher Grund sein, ein allgemeiner Hinweis auf „viel Arbeit“ reicht nicht. Mehr dazu im Beitrag Urlaubsantrag.

Muss ich Urlaub nehmen, wenn mein Chef das will?

Der Arbeitgeber legt die Lage des Urlaubs fest, muss dabei aber deine Wünsche berücksichtigen (§ 7 Abs. 1). Einen Betriebsurlaub kann er aus dringenden betrieblichen Gründen anordnen (§ 7 Abs. 1). Gibt es einen Betriebsrat, braucht er dafür dessen Zustimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG). Mehr dazu im Beitrag Betriebsurlaub.

Wie viel Urlaub habe ich im Jahr des Renteneintritts?

Das richtet sich nach § 5 BUrlG. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Wartezeit oder nach erfüllter Wartezeit bis zum 30. Juni, gibt es ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro vollem Monat. Endet es nach erfüllter Wartezeit ab dem 1. Juli, bleibt der volle gesetzliche Jahresurlaub erhalten. Was du nicht mehr nehmen kannst, wird ausgezahlt.

Gibt es ein neues Urlaubsgesetz?

Nein. Das BUrlG wurde zuletzt 2013 geändert, die Paragrafen zu Mindesturlaub, Übertragung und Abgeltung sind seit Jahrzehnten gleich. Geändert hat sich die Auslegung durch EuGH und BAG, vor allem beim Verfall von Resturlaub.

Weiterlesen im HR-Lexikon

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Abweichende Regelungen in Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können gelten. Stand: Oktober 2026.

Kostenlose Demo

Die flexible HR-Plattform auf Salesforce

Demo buchen

In Verbindung stehende Artikel