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Sonderurlaub: Anspruch, Anlässe und wie viele Tage üblich sind

Lisa PulsLisa Puls
5. Okt. 2026Max 7 Min. Lesezeit
Sonderurlaub: Anspruch, Anlässe und wie viele Tage üblich sind

Kurz gesagt: Ein allgemeines Gesetz für Sonderurlaub gibt es nicht. Bezahlte Freistellung für persönliche Anlässe wie eigene Hochzeit, Geburt des eigenen Kindes oder einen Todesfall ergibt sich meist aus § 616 BGB oder aus Tarif- und Arbeitsvertrag. Üblich sind 1 bis 2 Arbeitstage pro Anlass. Sonderurlaub geht nicht vom Erholungsurlaub ab.

Rechtsgrundlage

§ 616 BGB sichert das Gehalt, wenn Beschäftigte für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ aus einem persönlichen Grund ohne eigenes Verschulden nicht arbeiten können. Die Arbeit muss in dieser Zeit unmöglich oder unzumutbar sein, und der Anlass darf sich nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigen lassen.

§ 616 BGB ist abdingbar: Arbeits- oder Tarifvertrag können ihn einschränken, ausschließen oder durch eine abschließende Liste ersetzen, wie es der TVöD in § 29 tut. Fehlt eine Regelung, entscheidet der Einzelfall.

Daneben gibt es gesetzliche Freistellungen mit eigenen Regeln, etwa für Bildungsurlaub, Pflege oder Ehrenämter (siehe unten).

Übliche Anlässe und Tage

AnlassÜblichHinweis
Eigene Hochzeit oder Verpartnerung1 TagAnerkannter Fall des § 616 BGB; im TVöD nicht mehr vorgesehen
Geburt des eigenen Kindes (Partner:in)1 TagTVöD: 1 Arbeitstag bei Niederkunft der Ehefrau oder eingetragenen Lebenspartnerin
Tod von Ehepartner:in, Kind, Elternteil2 TageTVöD § 29; mehr dazu bei Sonderurlaub bei Todesfall
Tod weiterer Angehöriger0–1 TagNur bei entsprechender Regelung oder Praxis
Umzug0–1 TagPrivat meist kein Anspruch; siehe Sonderurlaub bei Umzug
Schwere Erkrankung eines Angehörigen im Haushalt1 Tag pro JahrTVöD; für kranke Kinder gelten eigene Regeln (siehe unten)
Arztterminnotwendige ZeitNur wenn der Termin nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich ist
Ladung als Zeug:in vor Gericht oder Behördenotwendige ZeitStaatsbürgerliche Pflicht; teilweise Entschädigung durch das Gericht

Die Werte sind Richtwerte aus dem TVöD und gängiger Praxis. Branchentarifverträge sind teils großzügiger. Maßgeblich ist die Regelung im Unternehmen.

Gesetzliche Sonderfälle

  • Krankes Kind: Ist § 616 BGB nicht ausgeschlossen, besteht für eine kurze Zeit Anspruch auf bezahlte Freistellung. Sonst zahlt die Krankenkasse Kinderkrankengeld, wenn Elternteil und Kind gesetzlich versichert sind und das Kind unter zwölf Jahre alt ist (§ 45 SGB V; 2026: 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil).
  • Akute Pflegesituation: Bis zu zehn Arbeitstage Freistellung, um die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren (§ 2 PflegeZG). Das Gehalt zahlt der Arbeitgeber nur, wenn das vereinbart ist; sonst gibt es Pflegeunterstützungsgeld der Pflegekasse.
  • Bildungsurlaub: 15 von 16 Bundesländern haben ein Bildungsurlaubsgesetz, meist mit fünf Tagen pro Jahr. In Sachsen gilt der Anspruch (drei Tage pro Jahr) erst ab 2027, Bayern hat keins.
  • Ehrenämter: Für Schöff:innen, Wahlhelfer:innen oder die Freiwillige Feuerwehr gelten eigene Gesetze. Ob der Arbeitgeber weiterzahlt oder eine Entschädigung fließt, regeln diese Gesetze und das Landesrecht.

Beispielrechnung

Ein Mitarbeiter mit 3.600 € brutto im Monat und Fünf-Tage-Woche heiratet und bekommt im selben Jahr ein Kind. Sein Vertrag schließt § 616 BGB nicht aus.

  • Sonderurlaub: 1 Tag Hochzeit + 1 Tag Geburt = 2 Tage
  • Gehalt: läuft unverändert weiter (Lohnausfallprinzip)
  • Kosten für den Arbeitgeber, zur Veranschaulichung: 3.600 € × 3 ÷ 65 ≈ 166 € pro Tag, also rund 332 €
  • Urlaubskonto: unverändert, z. B. 30 von 30 Tagen

Was HR beachten sollte

  • Klare Liste: Lege fest, welche Anlässe wie viele Tage auslösen, in Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Mitarbeiterhandbuch. Das verhindert, dass jede Führungskraft anders entscheidet.
  • Zeitlicher Zusammenhang: Sonderurlaub muss in direktem Zusammenhang mit dem Anlass genommen werden. Später nachholen geht in der Regel nicht.
  • Kein Sonderurlaub im Urlaub: Fällt der Anlass in einen genehmigten Urlaub oder auf einen freien Tag, entsteht kein zusätzlicher Anspruch.
  • Abgrenzung: Längere unbezahlte Auszeiten sind kein Sonderurlaub im Sinne von § 616 BGB, sondern unbezahlter Urlaub oder eine Freistellung.

In der Abwesenheitsverwaltung von flair legst du jede Sonderurlaubsart mit eigener Tageszahl an. Mitarbeitende beantragen sie wie Urlaub, das Urlaubskonto bleibt unberührt, und Auswertungen zeigen, welche Anlässe wie oft vorkommen.

Häufige Fragen

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub?

Ein eigenes Sonderurlaubsgesetz gibt es nicht. Der Anspruch ergibt sich aus § 616 BGB, sofern er nicht vertraglich ausgeschlossen ist, oder aus Tarif- und Arbeitsvertrag. Für Bildungsurlaub, Pflege und Ehrenämter gelten eigene Gesetze.

Wie viele Tage Sonderurlaub gibt es bei der Hochzeit?

Üblich ist ein Arbeitstag für die eigene standesamtliche Trauung. Für Hochzeiten von Kindern oder Geschwistern gibt es nur Sonderurlaub, wenn das vereinbart ist.

Bekommt der Vater Sonderurlaub bei der Geburt?

Ja, in der Regel einen Arbeitstag nach § 616 BGB oder Tarifvertrag. Eine gesetzliche bezahlte Freistellung für den zweiten Elternteil rund um die Geburt gibt es in Deutschland bisher nicht.

Wird Sonderurlaub auf den Jahresurlaub angerechnet?

Nein. Sonderurlaub ist eine eigene Freistellung und mindert den Erholungsurlaub nicht.

Haben Teilzeitkräfte Anspruch auf Sonderurlaub?

Ja, für die Tage, an denen sie laut Arbeitszeitmodell gearbeitet hätten. Fällt der Anlass auf einen arbeitsfreien Tag, entsteht kein Anspruch.

Weiterlesen im HR-Lexikon

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Abweichende Regelungen in Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung gehen vor. Stand: Oktober 2026.

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