So wird das Elterngeld berechnet
Das Elterngeld ersetzt einen Teil des Einkommens, das nach der Geburt wegfällt. Grundlage ist das Elterngeld-Netto: das durchschnittliche monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat (§ 2b BEEG). Monate mit Mutterschutz, schwangerschaftsbedingter Krankheit oder Elterngeld für ein älteres Kind bleiben dabei unberücksichtigt, der Bemessungszeitraum verschiebt sich entsprechend nach vorn. Auf Antrag können diese Monate trotzdem mitzählen.
Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des Elterngeld-Nettos, mindestens 300 € und höchstens 1.800 € im Monat (§ 2 BEEG). Liegt das Elterngeld-Netto über 1.200 €, sinkt die Ersatzrate um 0,1 Prozentpunkte je 2 € bis auf 65 Prozent, die ab 1.240 € gelten. Liegt es unter 1.000 €, steigt sie um 0,1 Prozentpunkte je 2 €, bis auf 100 Prozent bei 340 € und weniger. Mehr als 2.770 € Elterngeld-Netto wirken sich nicht aus: 65 Prozent davon ergeben bereits den Höchstbetrag von 1.800 €.
Elterngeld-Netto: pauschale Abzüge statt Gehaltsabrechnung
Die Elterngeldstelle übernimmt nicht das Netto aus Ihrer Gehaltsabrechnung, sondern rechnet pauschal (§§ 2c bis 2f BEEG). Vom laufenden Bruttogehalt zieht sie ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags ab, derzeit 102,50 € im Monat. Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, die lohnsteuerlich sonstige Bezüge sind, zählen nicht. Für die Sozialabgaben gelten feste Sätze auf das Bruttogehalt: 9 Prozent für Kranken- und Pflegeversicherung, 10 Prozent für die Rentenversicherung und 2 Prozent für die Arbeitslosenversicherung, jeweils nur bei Pflichtversicherung.
Die Steuern ermittelt die Elterngeldstelle mit dem Lohnsteuer-Programmablaufplan, der am 1. Januar des Jahres vor der Geburt galt, mit der Steuerklasse aus den Gehaltsabrechnungen und einem einheitlichen Kirchensteuersatz von 8 Prozent (§ 2e BEEG). Maßgeblich ist die Steuerklasse, die in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums galt (§ 2c Abs. 3 BEEG). Ein Wechsel der Steuerklasse kurz vor der Geburt wirkt sich deshalb kaum aus.
Vereinfachung in diesem Rechner: Er übernimmt die Steuern aus Ihrer Gehaltsabrechnung, statt die Lohnsteuer nachzurechnen. Weichen Kirchensteuersatz, Freibeträge oder Steuerklasse ab, kann das Ergebnis vom amtlichen Betrag abweichen. Midijobs im Übergangsbereich, Minijobs, Einkommen aus selbstständiger Arbeit und Lohnersatzleistungen wie Krankengeld bildet der Rechner nicht ab. Das Teilzeit-Netto nach der Geburt übernimmt er so, wie Sie es eingeben.
Basiselterngeld oder ElterngeldPlus?
Zusammen haben die Eltern Anspruch auf 12 Monatsbeträge Basiselterngeld. Zwei weitere Partnermonate kommen hinzu, wenn das Einkommen eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert ist (§ 4 Abs. 3 BEEG). Ein Elternteil allein kann höchstens 12 Monatsbeträge beziehen und muss mindestens zwei Lebensmonate nehmen. Basiselterngeld gibt es bis zum 14. Lebensmonat des Kindes. Gleichzeitig können beide Eltern Basiselterngeld nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate beziehen, außer bei Mehrlings- und Frühgeburten oder einem Kind mit Behinderung (§ 4 Abs. 6 BEEG).
Statt eines Monats Basiselterngeld kann man zwei Monate ElterngeldPlus beziehen. ElterngeldPlus beträgt höchstens die Hälfte des Basiselterngelds, das ohne Einkommen nach der Geburt zustünde (§ 4a BEEG), also 150 bis 900 €. Ohne Einkommen nach der Geburt ist die Summe gleich, nur auf doppelt so viele Monate verteilt. Wer in Teilzeit arbeitet, bekommt mit ElterngeldPlus oft insgesamt mehr, weil das Teilzeitgehalt das ElterngeldPlus wegen der Obergrenze weniger stark mindert.
Beispiel aus dem Familienportal des Bundes: 2.000 € Elterngeld-Netto vor der Geburt und 500 € Teilzeit-Netto danach ergeben 975 € Basiselterngeld (65 Prozent von 1.500 €) oder 650 € ElterngeldPlus. Über 12 Monate Basiselterngeld sind das 11.700 €, über 24 Monate ElterngeldPlus 15.600 €.
Arbeiten beide Eltern gleichzeitig 24 bis 32 Wochenstunden, gibt es für jeden Elternteil zwei bis vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus als Partnerschaftsbonus (§ 4b BEEG). Den Partnerschaftsbonus berücksichtigt der Rechner nicht.
Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag
Lebt im Haushalt ein weiteres Kind unter drei Jahren oder leben dort zwei weitere Kinder unter sechs Jahren, erhöht sich das Elterngeld um 10 Prozent, mindestens um 75 € im Monat, beim ElterngeldPlus mindestens um 37,50 € (§ 2a BEEG). Für Geschwister mit Behinderung gilt eine Altersgrenze von 14 Jahren. Bei Zwillingen kommen 300 € im Monat hinzu (ElterngeldPlus: 150 €), bei Drillingen 600 € und so weiter, auch zusätzlich zum Geschwisterbonus.
Mutterschaftsgeld, Einkommensgrenze und Antrag
Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss für die Zeit nach der Geburt werden voll auf das Elterngeld angerechnet (§ 3 BEEG). Die Lebensmonate, in denen sie gezahlt werden, gelten als Monate, in denen die Mutter Basiselterngeld bezieht (§ 4 Abs. 4 BEEG). In den ersten Wochen nach der Geburt wird deshalb meist kein oder nur wenig Elterngeld ausgezahlt.
Für Kinder, die ab dem 1. April 2025 geboren werden, entfällt der Anspruch, wenn das zu versteuernde Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt mehr als 175.000 € betrug (§ 1 Abs. 8 BEEG). Hat auch der andere Elternteil Anspruch, zählt die Summe beider Einkommen. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen laut Steuerbescheid, nicht das Bruttogehalt.
Elterngeld wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Monat gezahlt, in dem der Antrag eingeht (§ 7 BEEG). Zuständig ist die Elterngeldstelle des Bundeslandes. Der Arbeitgeber stellt dafür die Gehaltsabrechnungen und auf Nachfrage eine Bescheinigung über Arbeitszeit und Einkommen während des Bezugs aus.
Geplante Reform: Stand Oktober 2026 liegt ein Referentenentwurf des Bundesfamilienministeriums vor. Danach sollen für Geburten ab dem 1. November 2027 der Mindestbetrag auf 330 € und der Höchstbetrag auf 1.900 € steigen und die gemeinsame Bezugsdauer von 14 auf 12 Monatsbeträge Basiselterngeld sinken. Beschlossen ist das nicht. Der Rechner verwendet das geltende Recht.
Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 8 BEEG – Einkommensgrenze von 175.000 € (Geburten ab 1. April 2025, § 28 Abs. 5)
- § 2 BEEG – Höhe des Elterngeldes, Ersatzrate, Mindest- und Höchstbetrag
- § 2a BEEG – Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag
- §§ 2b, 2c, 2e, 2f BEEG – Bemessungszeitraum und Elterngeld-Netto
- § 3 BEEG – Anrechnung von Mutterschaftsleistungen
- §§ 4, 4a, 4b, 4c BEEG – Bezugsdauer, ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus, alleiniger Bezug
- § 7 BEEG – Antrag, rückwirkende Zahlung für drei Monate
- Familienportal des Bundes (BMFSFJ): Elterngeld-FAQ und Rechenbeispiele, abgerufen im Oktober 2026