So berechnen Sie die Arbeitszeit
Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Die Formel lautet also: Nettoarbeitszeit = Arbeitsende − Arbeitsbeginn − Pausen. Wer von 8:00 bis 17:00 Uhr arbeitet und 45 Minuten Pause macht, kommt auf 8 Stunden und 15 Minuten Arbeitszeit.
Endet die Schicht nach Mitternacht, rechnet der Rechner automatisch über den Tageswechsel: Eine Nachtschicht von 22:00 bis 6:30 Uhr mit 30 Minuten Pause ergibt 8 Stunden Arbeitszeit. Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind nach § 2 Abs. 1 ArbZG zusammenzurechnen.
Für Lohnabrechnung und Zeitkonten werden Stunden oft als Dezimalzahl angegeben, die sogenannte Industriezeit: Eine Stunde hat dann 100 Industrieminuten statt 60 Minuten. 7 Stunden und 45 Minuten entsprechen 7,75 Dezimalstunden. Die Umrechnung lautet: Minuten ÷ 60.
Gesetzliche Pausen nach § 4 ArbZG
Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden muss die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten unterbrochen werden, bei mehr als neun Stunden von insgesamt 45 Minuten. Die Pausen können in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmende nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Maßgeblich ist die Arbeitszeit ohne Pausen: Genau sechs Stunden Arbeit kommen ohne Pause aus, ab der ersten Minute darüber sind 30 Minuten fällig. Ist die eingetragene Pause kürzer als das gesetzliche Minimum, zieht der Rechner bei aktivierter Option die Mindestpause ab, wie es viele Zeiterfassungssysteme tun. Ohne die Option zeigt er einen Hinweis an.
Für Jugendliche gelten strengere Regeln: 30 Minuten Pause bei mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden und 60 Minuten bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit (§ 11 JArbSchG). Der Rechner bildet die Regeln für Erwachsene ab.
Höchstarbeitszeit, Ruhezeit und Nachtarbeit
Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). Tarifverträge können nach § 7 ArbZG Abweichungen zulassen. Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich muss der Arbeitgeber aufzeichnen und die Nachweise mindestens zwei Jahre aufbewahren (§ 16 Abs. 2 ArbZG).
Nach Ende der täglichen Arbeitszeit steht Beschäftigten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu (§ 5 Abs. 1 ArbZG). In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, in der Gastronomie und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und Tierhaltung kann sie um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn die Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen ausgeglichen wird (§ 5 Abs. 2 ArbZG).
Nachtzeit ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien von 22 bis 5 Uhr. Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst (§ 2 Abs. 3 und 4 ArbZG).
Rechtsgrundlage
- § 2 ArbZG – Begriff der Arbeitszeit, Nachtzeit und Nachtarbeit
- § 3 ArbZG – Höchstarbeitszeit von acht bzw. zehn Stunden werktäglich
- § 4 ArbZG – Ruhepausen
- § 5 ArbZG – Ruhezeit von mindestens elf Stunden
- § 7 ArbZG – Abweichende Regelungen durch Tarifvertrag
- § 16 Abs. 2 ArbZG – Aufzeichnung der Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich
- § 11 JArbSchG – Ruhepausen für Jugendliche