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Kündigungsfrist-Rechner: Kündigungsfrist berechnen

Wann endet das Arbeitsverhältnis nach einer Kündigung? Der Rechner ermittelt die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB und den letzten Arbeitstag – abhängig davon, wer kündigt, von der Betriebszugehörigkeit und einer vereinbarten Probezeit.

Kündigungsfrist berechnen

Wer kündigt?

Geben Sie den Beginn des Arbeitsverhältnisses ein, um die Kündigungsfrist zu berechnen.

Die Berechnung basiert auf den gesetzlichen Regelungen in Deutschland und ersetzt keine Rechtsberatung. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge können abweichende Regelungen enthalten.

So berechnen Sie die Kündigungsfrist

Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt nach § 622 Abs. 1 BGB vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Sie gilt für Arbeitnehmende immer und für Arbeitgeber in den ersten zwei Jahren des Arbeitsverhältnisses.

Die Frist beginnt am Tag nach dem Zugang der Kündigung. Entscheidend ist also nicht das Datum des Schreibens, sondern der Tag, an dem die Kündigung tatsächlich beim Empfänger ankommt. Nach Ablauf der vier Wochen endet das Arbeitsverhältnis am nächsten 15. oder Monatsletzten.

Die Kündigung muss schriftlich auf Papier und eigenhändig unterschrieben erfolgen (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, Messenger oder mit elektronischer Signatur ist unwirksam.

Längere Fristen für Arbeitgeber

Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sich die Frist mit der Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 2 BGB): nach 2 Jahren auf einen Monat, nach 5 Jahren auf zwei, nach 8 Jahren auf drei, nach 10 Jahren auf vier, nach 12 Jahren auf fünf, nach 15 Jahren auf sechs und nach 20 Jahren auf sieben Monate – jeweils zum Ende eines Kalendermonats.

Für Arbeitnehmende gelten diese verlängerten Fristen nicht automatisch. Arbeitsverträge dürfen sie aber auf beide Seiten erstrecken; die Frist für Arbeitnehmende darf dabei nie länger sein als die des Arbeitgebers.

Kündigungsfrist in der Probezeit

Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten können beide Seiten mit einer Frist von zwei Wochen kündigen (§ 622 Abs. 3 BGB) – zu jedem beliebigen Tag. Maßgeblich ist, dass die Kündigung noch innerhalb der Probezeit zugeht; das Arbeitsverhältnis darf auch danach enden.

Rechtsgrundlage

  • § 622 BGB – Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
  • § 623 BGB – Schriftform der Kündigung
  • §§ 187, 188 BGB – Berechnung von Fristen
  • § 1 KSchG – Kündigungsschutz nach sechs Monaten in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten

Häufige Fragen

Wie lang ist die gesetzliche Kündigungsfrist?

Die Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Für Arbeitgeber verlängert sie sich ab zwei Jahren Betriebszugehörigkeit schrittweise auf bis zu sieben Monate zum Monatsende.

Gelten die längeren Kündigungsfristen auch für Arbeitnehmende?

Nein, gesetzlich gelten die verlängerten Fristen nur bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmende können immer mit vier Wochen zum 15. oder Monatsende kündigen, sofern der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag nichts anderes regelt.

Wann beginnt die Kündigungsfrist?

Die Frist beginnt am Tag nach dem Zugang der Kündigung beim Empfänger. Geht die Kündigung zum Beispiel an einem Montag zu, endet eine Frist von vier Wochen am Montag vier Wochen später; das Arbeitsverhältnis endet dann am folgenden 15. oder Monatsletzten.

Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit?

In einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen und kann zu jedem Tag enden. Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag der Probezeit zugehen.

Kann der Arbeitsvertrag andere Kündigungsfristen vorsehen?

Längere Fristen können jederzeit vereinbart werden, die Frist für Arbeitnehmende darf aber nicht länger sein als die für den Arbeitgeber. Kürzere Fristen sind nur per Tarifvertrag, bei Aushilfen für bis zu drei Monate oder in Kleinbetrieben mit höchstens 20 Beschäftigten (mindestens vier Wochen) zulässig.

Gilt die Kündigungsfrist auch bei einer fristlosen Kündigung?

Nein. Bei einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB endet das Arbeitsverhältnis sofort. Sie muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes erklärt werden. Der Rechner bildet nur die ordentliche Kündigung ab.

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