So berechnen Sie die Kündigungsfrist
Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt nach § 622 Abs. 1 BGB vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Sie gilt für Arbeitnehmende immer und für Arbeitgeber in den ersten zwei Jahren des Arbeitsverhältnisses.
Die Frist beginnt am Tag nach dem Zugang der Kündigung. Entscheidend ist also nicht das Datum des Schreibens, sondern der Tag, an dem die Kündigung tatsächlich beim Empfänger ankommt. Nach Ablauf der vier Wochen endet das Arbeitsverhältnis am nächsten 15. oder Monatsletzten.
Die Kündigung muss schriftlich auf Papier und eigenhändig unterschrieben erfolgen (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, Messenger oder mit elektronischer Signatur ist unwirksam.
Längere Fristen für Arbeitgeber
Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sich die Frist mit der Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 2 BGB): nach 2 Jahren auf einen Monat, nach 5 Jahren auf zwei, nach 8 Jahren auf drei, nach 10 Jahren auf vier, nach 12 Jahren auf fünf, nach 15 Jahren auf sechs und nach 20 Jahren auf sieben Monate – jeweils zum Ende eines Kalendermonats.
Für Arbeitnehmende gelten diese verlängerten Fristen nicht automatisch. Arbeitsverträge dürfen sie aber auf beide Seiten erstrecken; die Frist für Arbeitnehmende darf dabei nie länger sein als die des Arbeitgebers.
Kündigungsfrist in der Probezeit
Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten können beide Seiten mit einer Frist von zwei Wochen kündigen (§ 622 Abs. 3 BGB) – zu jedem beliebigen Tag. Maßgeblich ist, dass die Kündigung noch innerhalb der Probezeit zugeht; das Arbeitsverhältnis darf auch danach enden.
Rechtsgrundlage
- § 622 BGB – Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
- § 623 BGB – Schriftform der Kündigung
- §§ 187, 188 BGB – Berechnung von Fristen
- § 1 KSchG – Kündigungsschutz nach sechs Monaten in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten