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Krank im Urlaub: Bekommen Beschäftigte ihre Urlaubstage zurück?

Lisa PulsLisa Puls
12. Okt. 2026Max 7 Min. Lesezeit
Krank im Urlaub: Bekommen Beschäftigte ihre Urlaubstage zurück?

Kurz gesagt: Wird ein Arbeitnehmer im Urlaub krank, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Die Tage gehen zurück aufs Urlaubskonto. Der Urlaub verlängert sich aber nicht automatisch: Die gutgeschriebenen Tage werden später neu beantragt und genehmigt.

Rechtsgrundlage: § 9 BUrlG

Das Bundesurlaubsgesetz regelt den Fall in einem Satz:

„Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.“ (§ 9 BUrlG)

Daraus folgen drei Voraussetzungen:

  • Arbeitsunfähigkeit: Unwohlsein reicht nicht. Entscheidend ist, dass die Person arbeitsunfähig krank ist.
  • Ärztlicher Nachweis: Nur ärztlich nachgewiesene Tage zählen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag für die ersten drei Krankheitstage sonst kein Attest verlangt.
  • Eigene Erkrankung: § 9 BUrlG erfasst nur die Krankheit der beschäftigten Person selbst. Ist im Urlaub das Kind krank, bleibt es bei Urlaub.

Für Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation gilt eine eigene Regel: Sie dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht (§ 10 BUrlG).

Was Beschäftigte tun müssen

  • Sofort melden: Die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer sind dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 EFZG), auch im Urlaub.
  • Ärztlich feststellen lassen: Gesetzlich Versicherte legen keine Papierbescheinigung mehr vor, müssen die Arbeitsunfähigkeit aber ärztlich feststellen lassen (§ 5 Abs. 1a EFZG). Stellt ein Arzt außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung die Arbeitsunfähigkeit fest, etwa im Ausland, gilt wieder die Pflicht, die ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
  • Im Ausland: Die Mitteilung muss „in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung“ erfolgen und auch die Adresse am Aufenthaltsort enthalten. Die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber. Gesetzlich Versicherte müssen zusätzlich die Krankenkasse informieren und ihre Rückkehr Arbeitgeber und Krankenkasse unverzüglich anzeigen (§ 5 Abs. 2 EFZG).
  • Nicht eigenmächtig verlängern: Die zeitliche Lage des Urlaubs legt der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche fest (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Nach dem genehmigten Urlaubsende wird wieder gearbeitet. Die gutgeschriebenen Tage werden neu beantragt.

Wer seine Pflichten aus § 5 EFZG verletzt, riskiert die Bezahlung: Der Arbeitgeber darf die Entgeltfortzahlung verweigern, solange die Bescheinigung fehlt oder die Pflichten im Ausland nicht erfüllt sind, es sei denn, die Person hat das nicht zu vertreten (§ 7 EFZG).

Wer bezahlt die Krankheitstage?

Für die Krankheitstage gibt es kein Urlaubsentgelt, sondern Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EFZG): bis zu sechs Wochen, sofern das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen besteht. Fortgezahlt wird das Entgelt für die regelmäßige Arbeitszeit (§ 4 EFZG). Das Urlaubsentgelt richtet sich dagegen nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen (§ 11 BUrlG). Bei festem Monatsgehalt merkt man den Unterschied meist nicht, bei variabler Vergütung schon.

Sonderfälle

  • Kind krank im Urlaub: Die Tage werden nach § 9 BUrlG nicht gutgeschrieben, weil die Vorschrift nur die eigene Erkrankung erfasst. Mehr zu den Ansprüchen bei kranken Kindern unter Kind krank: Was gilt gegenüber dem Arbeitgeber?
  • Lange Krankheit: Kann jemand den Urlaub wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen, verfällt der gesetzliche Urlaub nach der Rechtsprechung des BAG 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres (BAG, Urteil vom 07.08.2012 – 9 AZR 353/10). Hat die Person im Urlaubsjahr vor der Erkrankung noch gearbeitet, gilt das grundsätzlich nur, wenn der Arbeitgeber zuvor seine Hinweis- und Mitwirkungspflichten erfüllt hat (BAG, Urteil vom 20.12.2022 – 9 AZR 245/19). Mehr dazu unter Urlaubsanspruch bei Krankheit.
  • Urlaub endet mit dem Arbeitsverhältnis: Kann Urlaub wegen der Beendigung nicht mehr genommen werden, ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG), siehe Urlaubsabgeltung berechnen.

Beispielrechnung

Eine Mitarbeiterin mit 30 Urlaubstagen und Fünf-Tage-Woche hat Urlaub von Montag, 3. August, bis Freitag, 14. August 2026 genehmigt bekommen (10 Arbeitstage). Von Mittwoch, 5. August, bis Freitag, 7. August, ist sie krank und lässt das ärztlich feststellen.

  • Genehmigter Urlaub: 10 Tage
  • Ärztlich nachgewiesene Krankheitstage: 3 Tage (werden nicht angerechnet)
  • Tatsächlich verbrauchter Urlaub: 10 − 3 = 7 Tage
  • Resturlaub danach: 30 − 7 = 23 Tage statt 20
  • Arbeitsbeginn: wie geplant am Montag, 17. August. Die 3 Tage beantragt sie neu.

Wie viel Urlaub bei Teilzeit oder unterjährigem Eintritt zusteht, rechnet der Urlaubsrechner aus.

Was HR beachten sollte

  • Urlaub in Krankheit umbuchen: Nur die ärztlich belegten Tage zurückbuchen, nicht den ganzen Urlaub.
  • Neuen Zeitraum genehmigen: Die gutgeschriebenen Tage sind ein normaler Urlaubsanspruch, für den die üblichen Regeln zur Übertragung und zum Verfall gelten (§ 7 Abs. 3 BUrlG).
  • Payroll informieren: Die Krankheitstage laufen über die Entgeltfortzahlung, nicht über das Urlaubsentgelt.

In der Abwesenheitsverwaltung von flair liegen Urlaubsanträge, Krankmeldungen und Urlaubskonten an einem Ort. Wird aus einem Urlaubstag ein Krankheitstag, sieht HR den neuen Saldo sofort, und die Führungskraft muss nicht in mehreren Listen nachpflegen.

Häufige Fragen

Bekomme ich meine Urlaubstage zurück, wenn ich im Urlaub krank werde?

Ja, wenn die Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachgewiesen ist. Diese Tage werden nach § 9 BUrlG nicht auf den Jahresurlaub angerechnet und bleiben auf dem Urlaubskonto.

Verlängert sich der Urlaub automatisch um die Krankheitstage?

Nein. Nach dem genehmigten Urlaubsende wird wieder gearbeitet. Die gutgeschriebenen Tage werden später neu beantragt.

Brauche ich im Urlaub schon ab dem ersten Krankheitstag ein Attest?

Ja, wenn die Tage gutgeschrieben werden sollen. § 9 BUrlG rechnet nur ärztlich nachgewiesene Tage nicht an, unabhängig davon, ab welchem Tag sonst eine Bescheinigung nötig wäre.

Was muss ich tun, wenn ich im Ausland krank werde?

Den Arbeitgeber schnellstmöglich über die Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort informieren, als gesetzlich Versicherte auch die Krankenkasse, und die Rückkehr unverzüglich anzeigen (§ 5 Abs. 2 EFZG).

Gilt § 9 BUrlG auch, wenn mein Kind im Urlaub krank wird?

Nein. Die Vorschrift erfasst nur die eigene Arbeitsunfähigkeit. Die Urlaubstage bleiben verbraucht.

Wer zahlt mein Gehalt für die Krankheitstage im Urlaub?

Der Arbeitgeber im Rahmen der Entgeltfortzahlung (§ 3 EFZG), also bis zu sechs Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen besteht.

Weiterlesen im HR-Lexikon

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Abweichende Regelungen in Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung gehen vor. Stand: Oktober 2026.

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