Elterneigenschaft: Pflegeversicherung, Kinderlosenzuschlag und Nachweis für Arbeitgeber
Lisa Puls
Kurz gesagt: „Elterneigenschaft“ bedeutet in der Lohnabrechnung, dass Beschäftigte Eltern im Sinne der Pflegeversicherung sind. Eltern zahlen keinen Kinderlosenzuschlag von 0,6 Prozentpunkten und erhalten ab dem zweiten Kind unter 25 Jahren einen Abschlag von 0,25 Prozentpunkten je Kind, höchstens bis zum fünften Kind (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Seit dem 1. Juli 2025 ruft der Arbeitgeber die Elterneigenschaft und die Zahl der Kinder digital über das Bundeszentralamt für Steuern ab.
Was bedeutet Elterneigenschaft?
Der Begriff stammt aus dem Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung. Seit 2005 zahlen kinderlose Mitglieder einen Zuschlag, seit Juli 2023 bekommen Eltern mit mehreren Kindern zusätzlich Abschläge. Damit der Arbeitgeber den richtigen Beitrag abführt, muss er wissen, ob jemand Elternteil ist und wie viele Kinder unter 25 Jahren berücksichtigt werden.
Wichtig: Die Elterneigenschaft gilt lebenslang. Wer einmal Elternteil im Sinne des Gesetzes geworden ist, zahlt nie wieder den Kinderlosenzuschlag, auch wenn das Kind längst erwachsen ist. Nur die Abschläge für das zweite bis fünfte Kind enden mit Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind 25 wird.
Wer zählt als Elternteil?
§ 55 Abs. 3 SGB XI verweist auf den Elternbegriff des § 56 SGB I. Danach zählen:
- Leibliche Eltern
- Adoptiveltern, aber nicht, wenn das Kind bei Wirksamwerden der Adoption bereits die Altersgrenzen der Familienversicherung erreicht hatte (§ 55 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI)
- Stiefeltern, aber nur, wenn das Kind bei der Heirat die Altersgrenzen noch nicht erreicht hatte und vorher in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurde (§ 55 Abs. 4 Nr. 2 SGB XI)
- Pflegeeltern im Sinne des Sozialrechts
Ob das Kind im Haushalt lebt oder Kindergeld bezogen wird, spielt für die Abschläge keine Rolle.
Beitragssätze zur Pflegeversicherung 2026
Der allgemeine Beitragssatz beträgt 2026 3,6 %. Der Arbeitgeber trägt außerhalb Sachsens immer 1,8 %. Zuschlag und Abschläge betreffen nur den Anteil der Beschäftigten (§ 58 Abs. 1, § 59a SGB XI).
| Situation | Gesamt | Arbeitnehmer | Arbeitgeber |
|---|---|---|---|
| Kinderlos, ab 23 Jahren | 4,2 % | 2,4 % | 1,8 % |
| Eltern mit 1 Kind (egal welchen Alters) | 3,6 % | 1,8 % | 1,8 % |
| 2 Kinder unter 25 | 3,35 % | 1,55 % | 1,8 % |
| 3 Kinder unter 25 | 3,1 % | 1,3 % | 1,8 % |
| 4 Kinder unter 25 | 2,85 % | 1,05 % | 1,8 % |
| 5 und mehr Kinder unter 25 | 2,6 % | 0,8 % | 1,8 % |
Sachsen: Weil dort kein Feiertag gestrichen wurde, tragen Beschäftigte einen Prozentpunkt mehr, der Arbeitgeber zahlt 1,3 % (§ 58 Abs. 3 SGB XI). Maßgeblich ist der Beschäftigungsort.
Kein Zuschlag zahlen außerdem Beschäftigte unter 23 Jahren, Mitglieder, die vor 1940 geboren sind, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Bezieher von Grundsicherungsgeld.
Was das in Euro bedeutet
Beispiel bei 4.000 € Bruttogehalt im Monat (außerhalb Sachsens):
- Kinderlos: 2,4 % = 96,00 € Arbeitnehmeranteil
- Ein Kind: 1,8 % = 72,00 €
- Drei Kinder unter 25: 1,3 % = 52,00 €
Der Arbeitgeberanteil bleibt in allen Fällen bei 72,00 €. Zwischen „kinderlos“ und „drei Kinder“ liegen für die beschäftigte Person also 44 € im Monat oder 528 € im Jahr. Fehler in den Stammdaten fallen deshalb schnell auf und führen zu Korrekturabrechnungen.
Nachweis der Elterneigenschaft: das digitale Verfahren (DaBPV)
Die Elterneigenschaft und die Zahl der Kinder unter 25 müssen gegenüber der beitragsabführenden Stelle nachgewiesen sein, sofern sie ihr nicht schon bekannt sind (§ 55 Abs. 3a SGB XI). Seit dem 1. Juli 2025 ist dafür das digitale Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung (DaBPV) verpflichtend:
- Der Arbeitgeber meldet Beginn und Ende der Beschäftigung über sein Entgeltabrechnungsprogramm. Die Anfrage läuft über die Datenstelle der Rentenversicherung an das Bundeszentralamt für Steuern. Schlüssel ist die steuerliche Identifikationsnummer.
- Das Bundeszentralamt meldet zurück, ob Elterneigenschaft besteht und wie viele Kinder unter 25 berücksichtigt werden.
- Mit der Anmeldung entsteht ein Abonnement: Änderungen, etwa die Geburt eines weiteren Kindes, werden automatisch nachgeliefert.
- Für Beschäftigte, die schon vor dem 1. Juli 2025 angestellt waren, musste der Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2025 einen Erstabruf durchführen.
Nachweise über das digitale Verfahren wirken bei einer Geburt ab dem Beginn des Geburtsmonats.
Wenn die Daten fehlen oder falsch sind
Die Steuerdaten bilden nicht jede Familie ab. Typische Lücken laut Krankenkassen: Stiefkinder, Adoptionen, die nicht gemeldet wurden, Pflegekinder (deren steuerliche Zuordnung jeweils nur ein Jahr gilt) und Kinder, die im Ausland leben. Dann gilt:
- Beschäftigte legen einen geeigneten Nachweis vor, zum Beispiel eine Geburtsurkunde. Welche Unterlagen geeignet sind, empfiehlt der GKV-Spitzenverband.
- Wird der Nachweis innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt oder einem vergleichbaren Ereignis erbracht, wirkt er ab dem Monat des Ereignisses. Sonst wirkt er erst ab dem Monat nach der Vorlage (§ 55 Abs. 3a SGB XI). Diese Sechs-Monats-Frist gilt seit dem 1. Januar 2026, vorher waren es drei Monate.
- Weichen die Daten des Bundeszentralamts von der Realität ab, klärt der Arbeitgeber das mit der beschäftigten Person. Ein geeigneter Nachweis geht den Steuerdaten vor.
Bewahre Nachweise bei den Entgeltunterlagen auf. Bei einer Betriebsprüfung muss erkennbar sein, warum kein Zuschlag oder ein Abschlag berechnet wurde.
Abgrenzung: Elterneigenschaft, Elternzeit, Elterngeld
- Elterneigenschaft: beitragsrechtliches Merkmal in der Pflegeversicherung, lebenslang.
- Elternzeit: unbezahlte Freistellung von der Arbeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes (§ 15 BEEG). Mehr im Beitrag Elternzeit.
- Elterngeld: staatliche Leistung als Lohnersatz während der Betreuung, nicht vom Arbeitgeber gezahlt.
- Kinderfreibeträge: steuerliches Merkmal in den ELStAM, das sich auf Soli und Kirchensteuer auswirkt. Mehr dazu unter Steuerklassen.
Checkliste für die Lohnabrechnung
- Neue Beschäftigte über das Abrechnungsprogramm anmelden, damit der DaBPV-Abruf startet.
- Rückmeldung prüfen und bei Abweichungen das Gespräch suchen.
- Manuelle Nachweise mit Eingangsdatum dokumentieren und die Sechs-Monats-Frist im Blick behalten.
- 25. Geburtstage im Blick haben: Ab dem Folgemonat entfällt der Abschlag für dieses Kind.
- Bei Beschäftigungsort in Sachsen den abweichenden Arbeitgeberanteil hinterlegen.
Beispiel: Geburt des zweiten Kindes
Jonas, 34, hat ein Kind und zahlt deshalb bereits keinen Kinderlosenzuschlag. Am 10. März 2026 wird sein zweites Kind geboren. Das Bundeszentralamt für Steuern meldet die Änderung über das DaBPV-Abonnement im April an den Arbeitgeber. Weil Nachweise aus dem digitalen Verfahren ab dem Geburtsmonat wirken, korrigiert die Lohnabrechnung rückwirkend ab März: Jonas' Arbeitnehmeranteil sinkt von 1,8 % auf 1,55 %. Bei 4.000 € brutto sind das 10 € weniger im Monat, die Differenz für März wird mit der nächsten Abrechnung erstattet.
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Häufige Fragen
Was ist die Elterneigenschaft?
Ein Merkmal in der Pflegeversicherung. Wer Elternteil im Sinne des Gesetzes ist, zahlt keinen Kinderlosenzuschlag und erhält ab dem zweiten Kind unter 25 Jahren Beitragsabschläge.
Ab wann zahlt man den Kinderlosenzuschlag?
Ab dem Monat nach dem 23. Geburtstag, solange keine Elterneigenschaft besteht. Der Zuschlag beträgt 0,6 Prozentpunkte und wird allein von den Beschäftigten getragen.
Zahlt man wieder den Zuschlag, wenn das Kind 25 wird?
Nein. Die Elterneigenschaft bleibt lebenslang bestehen. Mit dem 25. Geburtstag eines Kindes entfällt nur der Abschlag für dieses Kind, wenn es das zweite bis fünfte Kind ist.
Zählen Stiefkinder für die Pflegeversicherung?
Ja, wenn das Kind bei der Heirat mit dem leiblichen Elternteil die Altersgrenzen noch nicht erreicht hatte und in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurde. Weil Stiefkinder oft nicht in den Steuerdaten stehen, ist meist ein manueller Nachweis nötig.
Muss ich als Arbeitnehmer die Geburtsurkunde vorlegen?
In den meisten Fällen nicht mehr. Der Arbeitgeber ruft die Daten seit Juli 2025 digital ab. Nur wenn das Kind dort fehlt, brauchst du einen Nachweis wie die Geburtsurkunde.
Wirkt ein Nachweis rückwirkend?
Ja, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt oder dem vergleichbaren Ereignis vorliegt. Spätere Nachweise wirken erst ab dem Folgemonat der Vorlage.
Weiterlesen im HR-Lexikon
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Abweichende Regelungen in Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung gehen vor. Stand: Oktober 2026.
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