Kündigung in der Probezeit: Kündigungsfrist, Form und Sonderfälle
Lisa Puls
Kurz gesagt: In einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten können beide Seiten mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, zu jedem beliebigen Tag (§ 622 Abs. 3 BGB). Ein Kündigungsgrund ist nicht nötig, weil das Kündigungsschutzgesetz erst nach sechs Monaten greift. Die Kündigung muss schriftlich mit Originalunterschrift erfolgen.
Rechtsgrundlage
- § 622 Abs. 3 BGB: Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen.
- §§ 1, 23 KSchG: Der allgemeine Kündigungsschutz gilt erst nach mehr als sechs Monaten Beschäftigung (Wartezeit) und in Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer:innen (Teilzeitkräfte anteilig, Auszubildende nicht mitgezählt).
- § 623 BGB: Kündigungen bedürfen der Schriftform, die elektronische Form ist ausgeschlossen. E-Mail, WhatsApp oder eine elektronische Signatur reichen nicht.
Die verkürzte Frist gilt nur, wenn eine Probezeit vereinbart ist. Ohne Probezeitklausel gilt von Anfang an die Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Wird eine Probezeit von mehr als sechs Monaten vereinbart, gilt die Zwei-Wochen-Frist trotzdem nur für die ersten sechs Monate. Tarifverträge können abweichende Fristen regeln, der Arbeitsvertrag kann die Frist nur verlängern.
Bei befristeten Verträgen muss die Probezeit im Verhältnis zur Befristungsdauer und zur Tätigkeit stehen (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Einen festen Prozentsatz gibt es nicht (BAG, 30.10.2025 – 2 AZR 160/24). Ist die Probezeit unverhältnismäßig, gilt die Grundkündigungsfrist.
So berechnest du die Frist
Die Frist beginnt am Tag nach dem Zugang der Kündigung und endet zwei Wochen später am gleichen Wochentag (§§ 187, 188 BGB). Ein bestimmter Endtermin wie Monatsende oder der 15. ist nicht nötig. Die Frist darf auch an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag enden; § 193 BGB gilt für Kündigungsfristen nicht.
Beispiel 1: Kündigung mitten in der Probezeit
- Probezeit: 1. März bis 31. August 2026
- Zugang der Kündigung: Mittwoch, 13. Mai 2026
- Fristbeginn: Donnerstag, 14. Mai 2026
- Ende des Arbeitsverhältnisses: Mittwoch, 27. Mai 2026
Beispiel 2: Zugang am letzten Probezeittag
- Zugang der Kündigung: Montag, 31. August 2026 (letzter Tag der Probezeit)
- Ende des Arbeitsverhältnisses: Montag, 14. September 2026
Entscheidend ist, dass die Kündigung innerhalb der Probezeit zugeht. Das Arbeitsverhältnis darf danach noch über das Probezeitende hinaus laufen. Geht die Kündigung erst am 1. September zu, gilt die normale Frist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende, und in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmer:innen greift zusätzlich das Kündigungsschutzgesetz.
Den letzten Arbeitstag – in der Probezeit und danach – berechnet unser kostenloser Kündigungsfrist-Rechner.
Sonderfälle: Wann der Kündigungsschutz trotzdem greift
- Schwangerschaft: Das Kündigungsverbot nach § 17 MuSchG gilt ab dem ersten Tag, auch in der Probezeit, sofern der Arbeitgeber die Schwangerschaft kennt oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Es gilt bis vier Monate nach der Entbindung.
- Elternzeit und Pflegezeit: Auch der Kündigungsschutz nach § 18 BEEG und § 5 PflegeZG gilt unabhängig von der Probezeit.
- Betriebsrat: Er muss vor jeder Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG), auch in der Probezeit. Ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam.
- Schwerbehinderte Menschen: Die Zustimmung des Integrationsamts ist in den ersten sechs Monaten nicht nötig. Die Schwerbehindertenvertretung muss aber beteiligt werden (§ 178 Abs. 2 SGB IX), und die Kündigung ist dem Integrationsamt innerhalb von vier Tagen anzuzeigen (§ 173 Abs. 4 SGB IX). Ein Präventionsverfahren ist in der Wartezeit nicht nötig (BAG, 03.04.2025 – 2 AZR 178/24).
- Auszubildende: In der Probezeit (ein bis vier Monate) ist eine Kündigung ohne Frist möglich, aber schriftlich (§ 22 BBiG).
- Diskriminierung und Treu und Glauben: Auch ohne KSchG darf eine Kündigung nicht diskriminierend (AGG) oder treuwidrig sein.
Arbeitslosengeld nach Kündigung in der Probezeit
- Arbeitsuchend melden: Liegen zwischen Kenntnis der Kündigung und Ende des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, muss die Meldung bei der Agentur für Arbeit innerhalb von drei Tagen erfolgen (§ 38 Abs. 1 SGB III). Wer zu spät meldet, riskiert eine Sperrzeit von einer Woche.
- Eigenkündigung: Kündigen Beschäftigte selbst ohne wichtigen Grund, droht eine Sperrzeit von in der Regel zwölf Wochen (§ 159 SGB III). Das gilt auch in der Probezeit. Sie verkürzt sich auf drei bzw. sechs Wochen, etwa wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin innerhalb von sechs Wochen geendet hätte.
- Anwartschaftszeit: Arbeitslosengeld gibt es nur, wenn in den letzten 30 Monaten mindestens zwölf Monate versicherungspflichtige Beschäftigung liegen (§ 142 SGB III). Die Probezeit allein reicht dafür nicht, frühere Beschäftigungen zählen mit.
- Aufhebungsvertrag statt Kündigung: Auch er braucht die Schriftform (§ 623 BGB) und kann eine Sperrzeit auslösen. Mehr dazu im Artikel zum Aufhebungsvertrag.
Was HR beachten sollte
- Probezeitende im Blick behalten: Wer sich gegen eine Weiterbeschäftigung entscheidet, sollte die Kündigung so übergeben, dass sie spätestens am letzten Probezeittag nachweisbar zugeht, am besten persönlich gegen Empfangsbestätigung.
- Klagefrist: Auch gegen eine Kündigung in der Probezeit kann innerhalb von drei Wochen Klage erhoben werden (§ 4 KSchG), etwa wegen fehlender Betriebsratsanhörung oder Mutterschutz.
- Urlaub klären: In den ersten sechs Monaten entsteht pro vollem Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs (§ 5 BUrlG). Offene Tage werden bei Austritt genommen oder abgegolten.
- Arbeitszeugnis: Auch nach kurzer Beschäftigung besteht ein Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.
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Häufige Fragen
Wie lange ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?
Zwei Wochen, für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Ein Tarifvertrag kann abweichen, der Arbeitsvertrag kann die Frist nur verlängern, nicht verkürzen. Die Frist kann zu jedem Tag enden.
Muss eine Kündigung in der Probezeit begründet werden?
Nein. In den ersten sechs Monaten gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht, ein Grund ist nicht erforderlich. Grenzen setzen der Sonderkündigungsschutz (z. B. Mutterschutz), die Betriebsratsanhörung, das AGG sowie Treu und Glauben, Sittenwidrigkeit und das Maßregelungsverbot (§§ 242, 138, 612a BGB).
Kann man am letzten Tag der Probezeit noch kündigen?
Ja. Es reicht, dass die Kündigung am letzten Tag der Probezeit zugeht. Das Arbeitsverhältnis endet dann zwei Wochen später, also nach dem Probezeitende.
Kann man in der Probezeit per E-Mail kündigen?
Nein. Nach § 623 BGB ist eine Kündigung nur schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift wirksam. E-Mail, Fax oder elektronische Signatur genügen nicht.
Darf man während einer Krankheit in der Probezeit kündigen?
Ja. Krankheit schützt nicht vor einer Kündigung. Kündigt der Arbeitgeber aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit, läuft die Entgeltfortzahlung über das Vertragsende hinaus weiter, insgesamt höchstens sechs Wochen (§ 8 Abs. 1 EFZG). In den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses besteht noch kein Anspruch (§ 3 Abs. 3 EFZG), dann zahlt die Krankenkasse Krankengeld.
Ist eine fristlose Kündigung in der Probezeit möglich?
Ja. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann auch in der Probezeit fristlos gekündigt werden (§ 626 BGB), innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Grundes.
Weiterlesen im HR-Lexikon
- Gesetzliche Kündigungsfrist
- Aufhebungsvertrag
- Urlaubsabgeltung berechnen
- Alle Begriffe im HR-Lexikon
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Abweichende Regelungen in Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung gehen vor. Stand: Oktober 2026.
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