Die Nummer Eins HR-Lösung auf Salesforce

← HR-Lexikon
HR Lexikon

Unterschied zwischen Arbeiter und Angestellter: Was heute noch gilt

Lisa PulsLisa Puls
9. Okt. 2026Max 7 Min. Lesezeit
Unterschied zwischen Arbeiter und Angestellter: Was heute noch gilt

Kurz gesagt: Rechtlich gibt es heute kaum noch einen Unterschied. Arbeiter und Angestellte sind beide Arbeitnehmer im Sinne von § 611a BGB und haben dieselben Kündigungsfristen, dieselbe Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und dieselbe Rentenversicherung. Historisch arbeiteten Arbeiter überwiegend körperlich und erhielten Lohn, Angestellte überwiegend kaufmännisch, technisch oder verwaltend und erhielten Gehalt. Die Unterscheidung lebt heute vor allem in älteren Tarifverträgen, Stellenbezeichnungen und im Sprachgebrauch weiter.

Woher die Unterscheidung kommt

Die Trennung stammt aus dem Industriezeitalter. Sie folgte der Art der Tätigkeit:

Arbeiter (gewerbliche Arbeitnehmer)Angestellte
TätigkeitÜberwiegend körperlich, etwa in Produktion, Handwerk, Bau, LagerÜberwiegend geistig, kaufmännisch, technisch, verwaltend
VergütungLohn, oft nach Stunden oder StückGehalt, fester Monatsbetrag
Rentenversicherung (bis 2005)LandesversicherungsanstaltenBundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)
Kündigungsfristen (bis 1993)KürzerLänger
KrankheitLange nur Krankengeld plus ZuschussGehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber
Betriebsrat (bis 2001)Eigene GruppeEigene Gruppe

Bei vielen Tätigkeiten war die Abgrenzung schon damals schwierig, etwa bei Meistern, Laboranten oder Verkaufspersonal. Gerichte und Versicherungsträger mussten immer wieder entscheiden, ob eine Tätigkeit „überwiegend geistig“ war. Je stärker sich Büro- und Produktionsarbeit technisch annäherten, desto weniger überzeugend wurde die Trennung. Das war auch ein Grund, warum Gesetzgeber und Gerichte die Unterschiede ab den 1990er-Jahren abgebaut haben.

Schritt für Schritt zur Gleichstellung

  • 1969/1970: Das Lohnfortzahlungsgesetz gibt auch Arbeitern einen Anspruch auf Fortzahlung des Lohns bei Krankheit.
  • 1990: Das Bundesverfassungsgericht erklärt die unterschiedlichen Kündigungsfristen für unvereinbar mit dem Gleichheitssatz (BVerfG, Beschluss vom 30.05.1990, 1 BvL 2/83).
  • 1993: Das Kündigungsfristengesetz vereinheitlicht die Fristen. Seitdem spricht § 622 Abs. 1 BGB vom „Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers)“ und regelt für beide dieselben Fristen.
  • 1994: Das Entgeltfortzahlungsgesetz fasst die Regeln für alle Arbeitnehmer zusammen: sechs Wochen Entgeltfortzahlung bei Krankheit.
  • 1996: Freie Krankenkassenwahl für alle Versicherten.
  • 2001: Die Reform des Betriebsverfassungsgesetzes schafft das Gruppenprinzip ab. Arbeiter und Angestellte wählen den Betriebsrat gemeinsam.
  • 2005: Die Rentenversicherung wird unter dem Dach der Deutschen Rentenversicherung neu organisiert, die Trennung in Arbeiter- und Angestelltenversicherung entfällt. Im öffentlichen Dienst ersetzt der TVöD die getrennten Tarifverträge BAT und MTArb.

Was heute rechtlich gilt

Das Arbeitsrecht kennt seit 2017 eine gesetzliche Definition: Arbeitnehmer ist, wer im Dienst eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (§ 611a BGB). Ob jemand an der Werkbank oder am Schreibtisch arbeitet, spielt dafür keine Rolle. Daraus folgt:

  • Kündigungsfristen: für alle gleich nach § 622 BGB. Berechne sie mit dem Kündigungsfrist-Rechner oder lies Gesetzliche Kündigungsfrist.
  • Krankheit: für alle bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung (§ 3 EFZG), siehe Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
  • Urlaub, Mindestlohn, Arbeitszeit, Kündigungsschutz, Mutterschutz, Elternzeit: gleich.
  • Sozialversicherung: In der Krankenversicherung nennt § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zwar noch „Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte“. Die Rechtsfolgen sind aber für alle identisch.
  • Steuern: Für die Lohnsteuer gab es nie einen Unterschied.

Wo die Unterscheidung heute noch vorkommt

  • Tarifverträge: Einige Branchen unterscheiden weiter zwischen gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten, zum Beispiel mit eigenen Entgelttabellen, Zuschlägen oder Urlaubskassen. Moderne Entgeltrahmenabkommen haben die Trennung oft aufgehoben.
  • Vergütung: Die Begriffe Lohn und Gehalt sind geblieben. In der Praxis zeigt sich der Unterschied heute eher im Vergütungsmodell, also im Zeitlohn oder Akkordlohn statt im festen Bruttogehalt.
  • Öffentlicher Dienst: Hier unterscheidet man vor allem zwischen Beamten und Tarifbeschäftigten. Tarifbeschäftigte werden umgangssprachlich oft „Angestellte im öffentlichen Dienst“ genannt.
  • Statistik und Alltag: In Umfragen, Kreditanträgen oder Formularen taucht die Abfrage „Arbeiter/Angestellter“ gelegentlich noch auf.
  • Österreich: Dort hat die Unterscheidung bis heute mehr Gewicht als in Deutschland.

Gilt in deinem Unternehmen ein Tarifvertrag, der noch zwischen gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten unterscheidet, musst du die Zuordnung sauber dokumentieren. Maßgeblich ist dann die Definition im Tarifvertrag selbst, nicht die Stellenbezeichnung im Arbeitsvertrag. Im Zweifel hilft der Blick auf die überwiegend ausgeübte Tätigkeit.

Nicht verwechseln: leitende Angestellte

Der Begriff leitender Angestellter hat mit der alten Unterscheidung nichts zu tun. Er bezeichnet Führungskräfte mit besonderen Befugnissen, zum Beispiel zur selbstständigen Einstellung und Entlassung. Für sie gelten Sonderregeln: Sie werden nicht vom Betriebsrat vertreten (§ 5 Abs. 3 BetrVG), und im Kündigungsschutzprozess kann der Arbeitgeber die Auflösung gegen Abfindung ohne Begründung beantragen (§ 14 Abs. 2 KSchG).

Und Selbstständige?

Wer nicht weisungsgebunden in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist, ist weder Arbeiter noch Angestellter, sondern selbstständig, zum Beispiel als freie Mitarbeiterin auf Honorarbasis. Die Abgrenzung ist für Unternehmen wichtig, weil sonst Scheinselbstständigkeit droht. Mehr dazu im Beitrag Arbeiten auf Honorarbasis.

Was das für HR heißt

Für Verträge, Personalakte und Lohnabrechnung brauchst du die Kategorie „Arbeiter/Angestellter“ in der Regel nicht mehr. Wichtig sind stattdessen:

  • Vergütungsart (Stundenlohn oder Monatsgehalt) und anwendbarer Tarifvertrag mit Entgeltgruppe,
  • Arbeitszeitmodell und eine Arbeitszeiterfassung für alle Beschäftigten, unabhängig von der Tätigkeit,
  • Personengruppenschlüssel und Tätigkeitsschlüssel für die Meldungen zur Sozialversicherung.

Wer ist überhaupt Arbeitnehmer?

Statt nach Arbeitern und Angestellten fragt das Recht heute vor allem: Arbeitnehmer oder nicht? Keine Arbeitnehmer sind zum Beispiel:

  • Beamtinnen und Beamte: Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit eigenem Besoldungs- und Versorgungsrecht.
  • Selbstständige und freie Mitarbeitende: Sie arbeiten auf eigene Rechnung, ohne Weisungsbindung und Eingliederung.
  • Organmitglieder wie Vorstände und in der Regel GmbH-Geschäftsführer: Für sie gelten viele arbeitsrechtliche Schutzvorschriften nicht, zum Beispiel der allgemeine Kündigungsschutz (§ 14 Abs. 1 KSchG).

Für Auszubildende gelten neben dem Arbeitsrecht die besonderen Regeln des Berufsbildungsgesetzes.

Stundenlohn oder Monatsgehalt: was heute zählt

Die Frage „Arbeiter oder Angestellter?“ ist heute vor allem eine Frage des Vergütungsmodells:

  • Stundenlohn passt zu schwankenden Einsätzen, Schichtarbeit und Aushilfen. Die Abrechnung hängt an einer genauen Zeiterfassung.
  • Monatsgehalt passt zu festen Arbeitszeiten. Es ist für Beschäftigte planbarer, Überstunden müssen aber gesondert geregelt werden.
  • Mischformen wie ein Grundgehalt mit Zuschlägen oder Prämien sind in Produktion und Handel verbreitet.

In der Personalverwaltung von flair hinterlegst du für jede Person Vergütungsart, Tarif und Arbeitszeitmodell, egal ob Stundenlohn in der Produktion oder Gehalt im Büro. Stunden aus der Zeiterfassung gehen direkt in die Lohnabrechnung.

Häufige Fragen

Gibt es heute noch einen rechtlichen Unterschied zwischen Arbeitern und Angestellten?

Praktisch nein. Gesetzlich sind beide Arbeitnehmer mit denselben Rechten. Unterschiede können sich nur aus einem Tarifvertrag ergeben, der beide Gruppen unterschiedlich behandelt.

Seit wann sind Arbeiter und Angestellte gleichgestellt?

Schrittweise: Kündigungsfristen seit 1993, Entgeltfortzahlung seit 1994, Betriebsratswahl seit 2001 und Rentenversicherung seit 2005.

Haben Arbeiter kürzere Kündigungsfristen?

Nein. Seit dem Kündigungsfristengesetz von 1993 gelten für alle Arbeitnehmer dieselben Fristen nach § 622 BGB. Tarifverträge können abweichen.

Bin ich Arbeiter oder Angestellter?

Wenn du überwiegend körperlich arbeitest und Stundenlohn bekommst, entsprichst du dem klassischen Bild des Arbeiters, sonst eher dem des Angestellten. Rechtlich bist du in beiden Fällen Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer.

Was ist der Unterschied zwischen Lohn und Gehalt?

Lohn wird traditionell nach geleisteten Stunden oder Stückzahlen berechnet und schwankt. Gehalt ist ein fester Monatsbetrag. Rechtlich sind beide Arbeitsentgelt.

Haben Arbeiter und Angestellte gleich viel Urlaub?

Ja. Der gesetzliche Mindesturlaub von vier Wochen gilt für alle Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz). Mehr Urlaub kann sich aus Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ergeben, und dort gelten heute meist für beide Gruppen dieselben Regeln.

Ist ein leitender Angestellter ein Angestellter im alten Sinne?

Nicht unbedingt. „Leitender Angestellter“ ist eine eigene Kategorie im Betriebsverfassungs- und Kündigungsschutzrecht für Führungskräfte mit besonderen Befugnissen.

Weiterlesen im HR-Lexikon

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Abweichende Regelungen in Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung gehen vor. Stand: Oktober 2026.

Kostenlose Demo

Die flexible HR-Plattform auf Salesforce

Demo buchen

In Verbindung stehende Artikel