Die Nummer Eins HR-Lösung auf Salesforce

← HR-Lexikon
HR Lexikon

Betriebszugehörigkeit: Berechnung, Kündigungsfristen und was sonst davon abhängt

Lisa PulsLisa Puls
9. Okt. 2026Max 8 Min. Lesezeit
Betriebszugehörigkeit: Berechnung, Kündigungsfristen und was sonst davon abhängt

Kurz gesagt: Die Betriebszugehörigkeit ist die Dauer, die ein Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung im selben Betrieb oder Unternehmen besteht. Sie zählt ab dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses. Von ihr hängen unter anderem ab: die Kündigungsfrist des Arbeitgebers (§ 622 Abs. 2 BGB, von einem bis sieben Monaten zum Monatsende), der Kündigungsschutz nach sechs Monaten (§ 1 KSchG), die Sozialauswahl und die Abfindung von 0,5 Monatsverdiensten pro Jahr nach § 1a KSchG. Ausbildungszeiten, Elternzeit und Krankheit zählen mit.

Wie die Betriebszugehörigkeit berechnet wird

  • Beginn: der Tag, an dem das Arbeitsverhältnis laut Vertrag beginnt, nicht der Tag der Unterschrift.
  • Stichtag: Für die Kündigungsfrist kommt es auf die Dauer zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung an.
  • Bezugsgröße: Betrieb oder Unternehmen. Ein Wechsel in eine andere Filiale desselben Arbeitgebers unterbricht nichts. Ein Wechsel zu einer anderen Konzerngesellschaft beginnt grundsätzlich eine neue Betriebszugehörigkeit, außer der Vertrag rechnet die Vorzeiten an.
  • Alter spielt keine Rolle mehr: Früher zählten Zeiten vor dem 25. Geburtstag für die Kündigungsfrist nicht mit. Der Europäische Gerichtshof hat diese Regel 2010 als Altersdiskriminierung verworfen (EuGH, 19.01.2010, C-555/07, Kücükdeveci), inzwischen ist sie auch aus dem Gesetz gestrichen.

Welche Zeiten zählen mit?

ZeitraumZählt mit?
ProbezeitJa
Ausbildung beim selben Arbeitgeber mit direkter ÜbernahmeJa
Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit, PflegezeitJa, das Arbeitsverhältnis besteht fort
Sabbatical, unbezahlter Urlaub, Ruhen des ArbeitsverhältnissesJa, solange das Arbeitsverhältnis nicht beendet wird
Betriebsübergang auf einen neuen InhaberJa, das Arbeitsverhältnis geht mit allen Rechten über (§ 613a BGB)
Zeit als Leiharbeitnehmer im Einsatzbetrieb vor der ÜbernahmeNein, Arbeitgeber war der Verleiher
Freie Mitarbeit oder Praktikum vor der EinstellungIn der Regel nein, außer es war in Wahrheit ein Arbeitsverhältnis
Frühere Beschäftigung nach Ende des Arbeitsverhältnisses und WiedereinstellungGrundsätzlich nein; Ausnahmen bei kurzer Unterbrechung und engem sachlichen Zusammenhang

Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können Vorzeiten ausdrücklich anrechnen. Halte solche Zusagen in der Personalakte fest, sie sind bei einer späteren Kündigung schnell vergessen.

Betriebszugehörigkeit und Kündigungsfristen

Für Beschäftigte gilt immer die Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB). Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sich die Frist mit der Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 2 BGB):

Arbeitsverhältnis besteht seitKündigungsfrist für den Arbeitgeber
unter 2 Jahren4 Wochen zum 15. oder Monatsende
2 Jahren1 Monat zum Monatsende
5 Jahren2 Monate zum Monatsende
8 Jahren3 Monate zum Monatsende
10 Jahren4 Monate zum Monatsende
12 Jahren5 Monate zum Monatsende
15 Jahren6 Monate zum Monatsende
20 Jahren7 Monate zum Monatsende

In der Probezeit von höchstens sechs Monaten gilt eine Frist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Tarifverträge können abweichen. Das genaue Enddatum rechnet der Kündigungsfrist-Rechner aus, Hintergründe stehen im Beitrag Gesetzliche Kündigungsfrist.

Was sonst von der Betriebszugehörigkeit abhängt

  • Kündigungsschutz: Das Kündigungsschutzgesetz greift, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate ohne Unterbrechung besteht und der Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer hat (§ 1 Abs. 1, § 23 KSchG). Vorher braucht eine ordentliche Kündigung keinen Grund, siehe Kündigung in der Probezeit.
  • Sozialauswahl: Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung berücksichtigen (§ 1 Abs. 3 KSchG). Lange Betriebszugehörigkeit schützt also.
  • Abfindung: Bei einer betriebsbedingten Kündigung mit Abfindungsangebot nach § 1a KSchG beträgt die Abfindung 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr, ein Rest von mehr als sechs Monaten wird aufgerundet. Setzt ein Gericht die Abfindung fest, sind bis zu zwölf Monatsverdienste möglich, bei mindestens 50 Jahren und 15 Jahren Betriebszugehörigkeit bis zu 15, ab 55 Jahren und 20 Jahren bis zu 18 (§ 10 KSchG). Mehr im Beitrag Abfindung.
  • Urlaub: Den vollen Jahresurlaub gibt es erstmals nach sechs Monaten Wartezeit (§ 4 BUrlG), vorher anteilig (§ 5 BUrlG). Viele Tarifverträge geben mit steigender Betriebszugehörigkeit Zusatzurlaub.
  • Entgeltfortzahlung: Der Anspruch entsteht nach vier Wochen ununterbrochenem Arbeitsverhältnis (§ 3 Abs. 3 EFZG).
  • Teilzeitanspruch: nach mehr als sechs Monaten, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 TzBfG). Dasselbe gilt für die Teilzeit in der Elternzeit (§ 15 Abs. 7 BEEG).
  • Betriebliche Altersversorgung: Anwartschaften aus einer Arbeitgeberzusage werden unverfallbar, wenn die Zusage mindestens drei Jahre bestanden hat und die Person mindestens 21 Jahre alt ist (§ 1b BetrAVG).
  • Jubiläen und Treueprämien: Viele Unternehmen zahlen nach 10, 25 oder 40 Jahren eine Jubiläumszuwendung oder geben freie Tage. Das ist freiwillig oder tariflich geregelt.

Beispiel: Kündigung nach gut zehn Jahren

Ein Sachbearbeiter ist seit dem 1. März 2016 beschäftigt. Davor hat er beim selben Unternehmen eine Ausbildung gemacht und wurde direkt übernommen. Der Arbeitgeber kündigt betriebsbedingt, die Kündigung geht am 15. Oktober 2026 zu.

  • Betriebszugehörigkeit bei Zugang: mindestens 10 Jahre und 7 Monate, mit Ausbildung mehr.
  • Kündigungsfrist: mindestens vier Monate zum Monatsende. Vier Monate ab dem 15. Oktober enden am 15. Februar 2027, das nächste Monatsende ist der 28. Februar 2027. Zählt die Ausbildung mit und ist die Grenze von zwölf Jahren erreicht, sind es fünf Monate, also Ende März 2027.
  • Abfindung nach § 1a KSchG (ohne Ausbildungszeit gerechnet): 10 Jahre und 7 Monate werden auf 11 Jahre aufgerundet, also 11 × 0,5 = 5,5 Monatsverdienste.

Das Beispiel zeigt, warum ein sauber gepflegtes Eintrittsdatum und die Dokumentation angerechneter Zeiten so wichtig sind.

Betriebszugehörigkeit im Arbeitszeugnis und bei Jubiläen

Das Arbeitszeugnis muss mindestens Art und Dauer der Tätigkeit nennen (§ 109 GewO). Die Dauer ergibt sich aus Eintritts- und Austrittsdatum. Lange Unterbrechungen wie eine Elternzeit dürfen nur erwähnt werden, wenn sie für die Beurteilung wesentlich sind. Mehr dazu im Beitrag Arbeitszeugnis.

In der Personalverwaltung von flair pflegst du Eintrittsdatum, angerechnete Vorzeiten und Unterbrechungen in der digitalen Personalakte. Jubiläen erscheinen automatisch im Kalender, und Kündigungsschreiben erstellst du über die Dokumentenerstellung mit den richtigen Daten.

Häufige Fragen

Wie berechnet man die Betriebszugehörigkeit?

Vom vertraglichen Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum Stichtag, bei Kündigungen bis zum Zugang der Kündigung. Zeiten ohne Unterbrechung im selben Betrieb oder Unternehmen zählen, auch Probezeit, Krankheit und Elternzeit.

Zählt die Ausbildung zur Betriebszugehörigkeit?

Ja, wenn die Ausbildung beim selben Arbeitgeber stattfand und das Arbeitsverhältnis direkt anschließt. Das Bundesarbeitsgericht rechnet sie für die Kündigungsfristen mit.

Zählt die Elternzeit zur Betriebszugehörigkeit?

Ja. Während der Elternzeit ruht nur die Arbeitspflicht, das Arbeitsverhältnis besteht weiter. Dasselbe gilt für Mutterschutz, Krankheit und unbezahlten Urlaub.

Was passiert mit der Betriebszugehörigkeit nach einem Betriebsübergang?

Sie bleibt erhalten. Der neue Inhaber tritt in alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ein (§ 613a BGB), die Zeit beim alten Inhaber zählt weiter.

Beginnt die Betriebszugehörigkeit nach einer Wiedereinstellung neu?

Grundsätzlich ja. Bei einer nur kurzen Unterbrechung und engem sachlichen Zusammenhang können frühere Zeiten aber mitzählen, außerdem können die Parteien eine Anrechnung vereinbaren.

Steigt das Gehalt automatisch mit der Betriebszugehörigkeit?

Nein, nicht von Gesetzes wegen. Viele Tarifverträge sehen aber Stufenaufstiege nach Beschäftigungsjahren vor, im TVöD zum Beispiel innerhalb der Entgeltgruppen. Ohne Tarif oder vertragliche Zusage gibt es keinen Anspruch auf mehr Geld.

Zählen Jahre vor dem 25. Geburtstag mit?

Ja. Die frühere Regel, nach der diese Zeiten bei der Kündigungsfrist nicht zählten, verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung und gilt nicht mehr.

Weiterlesen im HR-Lexikon

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Abweichende Regelungen in Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung gehen vor. Stand: Oktober 2026.

Kostenlose Demo

Die flexible HR-Plattform auf Salesforce

Demo buchen

In Verbindung stehende Artikel