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Krank in der Probezeit: Wer zahlt, und darf gekündigt werden?

Lisa PulsLisa Puls
12. Okt. 2026Max 7 Min. Lesezeit
Krank in der Probezeit: Wer zahlt, und darf gekündigt werden?

Kurz gesagt: Krank sein ist in der Probezeit kein Pflichtverstoß. Es gelten dieselben Meldepflichten wie sonst. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht aber erst nach vier Wochen ununterbrochenem Arbeitsverhältnis (§ 3 Abs. 3 EFZG). Davor zahlt bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse Krankengeld. Eine Kündigung ist in der Probezeit mit zwei Wochen Frist möglich (§ 622 Abs. 3 BGB), auch während der Krankheit.

Rechtsgrundlage

  • § 3 Abs. 3 EFZG: „Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.“ Die Probezeit selbst spielt dafür keine Rolle, nur diese Wartezeit.
  • § 5 EFZG: Krankmeldung unverzüglich; bei mehr als drei Kalendertagen ärztliche Bescheinigung bzw. ärztliche Feststellung (Arbeitgeber kann sie früher verlangen).
  • § 622 Abs. 3 BGB: Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen.
  • § 1 Abs. 1 KSchG: Kündigungsschutz greift erst, wenn das Arbeitsverhältnis „länger als sechs Monate“ bestanden hat.
  • § 8 Abs. 1 EFZG: Kündigt der Arbeitgeber „aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit“, bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen.

Wer zahlt bei Krankheit in der Probezeit?

ZeitpunktWer zahlt
Krank in den ersten vier Wochen des ArbeitsverhältnissesKrankenkasse (Krankengeld), bei gesetzlich Versicherten
Krankheit dauert über die vierte Woche hinausArbeitgeber ab der fünften Woche, bis zu sechs Wochen
Krank ab der fünften WocheArbeitgeber, bis zu sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 EFZG)
Nach sechs Wochen EntgeltfortzahlungKrankenkasse, siehe Krankengeld nach 6 Wochen

Dass der Arbeitgeber ab der fünften Woche für bis zu sechs Wochen zahlt, wenn die Arbeitsunfähigkeit über die Wartezeit hinaus andauert, bestätigt auch die Techniker Krankenkasse in ihren Arbeitgeberinformationen.

Darf in der Probezeit wegen Krankheit gekündigt werden?

Ja. In den ersten sechs Monaten gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Der Arbeitgeber braucht keinen Kündigungsgrund im Sinne von § 1 KSchG und kann mit der Probezeitfrist von zwei Wochen kündigen. Eine Krankmeldung schützt nicht vor der Kündigung.

Die Kündigung hat aber Folgen für die Bezahlung: Kündigt der Arbeitgeber aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit, läuft die Entgeltfortzahlung weiter, auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus, bis die sechs Wochen ausgeschöpft sind (§ 8 Abs. 1 EFZG). Endet das Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grund, endet auch der Anspruch (§ 8 Abs. 2 EFZG).

Unwirksam kann eine Probezeitkündigung aus anderen Gründen sein, etwa bei Formfehlern, Diskriminierung oder besonderem Kündigungsschutz wie in der Elternzeit (§ 18 BEEG). Details unter Kündigung in der Probezeit; das Fristende rechnet der Kündigungsfrist-Rechner aus.

Beispielrechnung

Ein Mitarbeiter beginnt am 1. September 2026 mit sechs Monaten Probezeit.

  • Krank vom 14. bis 18. September (Woche 2): Das Arbeitsverhältnis besteht noch keine vier Wochen. Keine Entgeltfortzahlung, die Krankenkasse zahlt Krankengeld.
  • Krank vom 12. bis 16. Oktober (Woche 7): Die Wartezeit ist erfüllt. Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt weiter.
  • Kündigung am 19. Oktober mit Probezeitfrist: Das Arbeitsverhältnis endet am 2. November 2026.

Was HR beachten sollte

  • Startdatum sauber erfassen: Die Vier-Wochen-Wartezeit hängt am Beginn des Arbeitsverhältnisses, nicht am ersten Arbeitstag nach einem Feiertag oder Urlaub.
  • Kündigungen dokumentieren: Fällt eine Kündigung in eine Krankheitsphase, prüfen, ob § 8 EFZG greift, und die Lohnabrechnung entsprechend informieren.
  • Probezeitgespräch nicht verschieben: Krankheit ändert nichts daran, dass die Probezeitfrist nur innerhalb der vereinbarten Probezeit, höchstens sechs Monate, gilt.

In der Abwesenheitsverwaltung von flair werden Krankmeldungen ab dem ersten Arbeitstag erfasst. So ist für HR nachvollziehbar, in welche Phase eine Krankheit fällt und wer zahlt.

Häufige Fragen

Was passiert, wenn ich in den ersten 4 Wochen krank werde?

Der Arbeitgeber zahlt in dieser Zeit kein Gehalt fort (§ 3 Abs. 3 EFZG). Gesetzlich Versicherte bekommen Krankengeld von der Krankenkasse.

Wer zahlt, wenn ich in der Probezeit krank bin?

In den ersten vier Wochen die Krankenkasse, danach der Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen pro Krankheit, anschließend wieder die Krankenkasse.

Kann man während der Probezeit gekündigt werden, wenn man krankgeschrieben ist?

Ja. Eine Krankschreibung schützt nicht vor einer Kündigung. In der Probezeit gilt eine Frist von zwei Wochen, und das Kündigungsschutzgesetz greift erst nach sechs Monaten.

Bekomme ich nach einer Kündigung wegen Krankheit weiter Lohn?

Ja, wenn der Arbeitgeber aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt. Dann läuft die Entgeltfortzahlung bis zum Ende der sechs Wochen weiter, auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 8 EFZG).

Wie oft darf man in der Probezeit krank sein?

Eine Höchstzahl gibt es nicht. Wer arbeitsunfähig ist, darf und soll zu Hause bleiben. Häufige Ausfälle können aber in die Entscheidung einfließen, das Arbeitsverhältnis nach der Probezeit nicht fortzusetzen.

Muss ich mich in der Probezeit anders krankmelden?

Nein. Es gelten dieselben Pflichten wie sonst: unverzüglich melden und, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, spätestens am darauffolgenden Arbeitstag ärztlich nachweisen bzw. feststellen lassen. Der Arbeitgeber kann den Nachweis früher verlangen.

Weiterlesen im HR-Lexikon

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Abweichende Regelungen in Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung gehen vor. Stand: Oktober 2026.

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