Weihnachtsgeld bei Kündigung: Wann es (anteilig) gezahlt werden muss
Lisa Puls
Kurz gesagt: Einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld gibt es nicht. Ob es nach einer Kündigung gezahlt wird, hängt vom Zweck ab: Vergütet es die Arbeitsleistung, steht Ausscheidenden ein anteiliger Betrag zu. Belohnt es nur die Betriebstreue, kann eine wirksame Stichtagsklausel den Anspruch ausschließen.
Rechtsgrundlage
Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung. Ein Anspruch entsteht nur aus:
- Arbeitsvertrag
- Tarifvertrag
- Betriebsvereinbarung
- Betrieblicher Übung, in der Regel wenn mindestens dreimal in Folge vorbehaltlos gezahlt wurde
- Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn vergleichbare Beschäftigte es bekommen
Wer eine betriebliche Übung vermeiden will, erklärt bei jeder Auszahlung schriftlich, dass sie freiwillig ist und keinen Anspruch für die Zukunft begründet (Freiwilligkeitsvorbehalt). Ein Widerrufsvorbehalt ist nur wirksam, wenn er die Widerrufsgründe konkret nennt.
Wie die Zahlung bei einem Austritt zu behandeln ist, richtet sich nach ihrem Zweck, den die Rechtsprechung aus der jeweiligen Regelung ableitet.
Drei Arten von Weihnachtsgeld
- Vergütung für geleistete Arbeit (z. B. „13. Monatsgehalt“): Sie ist Teil des Gehalts. Wer unterjährig ausscheidet, bekommt sie anteilig, meist ein Zwölftel pro Beschäftigungsmonat; wie Teilmonate zählen, regelt der Vertrag. Stichtagsklauseln in Formularverträgen sind hier unwirksam.
- Belohnung der Betriebstreue (reine Gratifikation): Hier darf der Anspruch daran geknüpft werden, dass das Arbeitsverhältnis zu einem Stichtag besteht. Wer vorher ausscheidet, geht leer aus.
- Mischcharakter (Arbeitsleistung und Betriebstreue): Die Zahlung darf nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem Stichtag abhängen, wenn die Arbeit im Bezugsjahr bereits geleistet wurde. Im entschiedenen Fall war der Stichtag 31. Dezember in einem Formulararbeitsvertrag unwirksam (BAG, 13.11.2013 – 10 AZR 848/12). Die Zahlung ist dann anteilig geschuldet.
Ausnahme: Tarifverträge dürfen Stichtage auch bei Sonderzahlungen mit Mischcharakter vorsehen (BAG, 27.06.2018 – 10 AZR 290/17).
Steht im Vertrag nur „Weihnachtsgeld in Höhe eines halben Monatsgehalts“ ohne weitere Bedingungen, legen Gerichte das im Zweifel als Vergütung für Arbeitsleistung aus.
Formulierungsbeispiele
- Vergütung: „Die Mitarbeiterin erhält mit dem Novembergehalt ein Weihnachtsgeld in Höhe von 50 % eines Bruttomonatsgehalts als Teil der Jahresvergütung.“
- Betriebstreue: „Das Weihnachtsgeld belohnt ausschließlich die Betriebstreue. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis am 1. Dezember ungekündigt besteht.“
- Mischcharakter: „Das Weihnachtsgeld vergütet die im Kalenderjahr geleistete Arbeit und belohnt die Betriebstreue.“ Hier ist ein Stichtag im Formularvertrag nicht wirksam, Ausscheidende erhalten es anteilig.
Diese Muster sind Orientierung, keine geprüften Vertragsklauseln. Lass konkrete Formulierungen arbeitsrechtlich prüfen.
Beispielrechnung
Ein Mitarbeiter verdient 3.600 € brutto im Monat. Laut Arbeitsvertrag gibt es ein Weihnachtsgeld von 50 % eines Monatsgehalts als Teil der Jahresvergütung. Er kündigt und scheidet am 30. September aus.
- Volles Weihnachtsgeld: 3.600 € × 50 % = 1.800 €
- Beschäftigungsmonate im Jahr: 9
- Anteiliges Weihnachtsgeld: 1.800 € × 9 ÷ 12 = 1.350 € brutto
Wäre das Weihnachtsgeld ausdrücklich eine reine Treueprämie mit Stichtag 1. Dezember, bekäme er nichts. Bei einer reinen Treueprämie gilt das auch, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, etwa betriebsbedingt, sofern die Kündigung nicht treuwidrig gerade wegen des Stichtags erfolgt.
Teilzeit, Elternzeit und Krankheit
- Teilzeit: Teilzeitkräfte erhalten Weihnachtsgeld anteilig nach ihrer Arbeitszeit (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Ein kompletter Ausschluss ist unzulässig.
- Elternzeit: Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Weihnachtsgeld mit Entgeltcharakter darf für diese Monate anteilig entfallen. Eine reine Treueprämie steht dagegen auch in Elternzeit zu, es sei denn, die Regelung schließt Zeiten ohne Arbeitsleistung ausdrücklich aus. Zeiten des Mutterschutzes dürfen in keinem Fall anspruchsmindernd berücksichtigt werden.
- Krankheit: Für Zeiten mit Entgeltfortzahlung bleibt der Anspruch bestehen. Eine Kürzung ist nur möglich, wenn sie vereinbart ist, und dann höchstens um ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, pro Krankheitstag (§ 4a EFZG).
- Sozialversicherung: Weihnachtsgeld ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV). Wird es zwischen Januar und März gezahlt und übersteigt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze, wird es dem Vorjahr zugeordnet (März-Klausel).
Rückzahlungsklauseln
Manche Verträge verlangen, dass Weihnachtsgeld zurückgezahlt wird, wenn jemand kurz nach der Auszahlung ausscheidet. Das BAG hat dafür Grenzen gezogen:
- bis 100 €: keine Rückzahlung
- über 100 €, aber unter einem Monatsgehalt: Bindung höchstens bis 31. März des Folgejahres
- genau ein Monatsgehalt: Bindung bis zum nächstzulässigen Kündigungstermin nach dem 31. März
- mehr als ein, aber unter zwei Monatsgehältern: Bindung höchstens bis 30. Juni des Folgejahres
Rückzahlungsklauseln sind nur für Zahlungen zulässig, die (auch) Betriebstreue belohnen, nicht für reines Arbeitsentgelt.
Was HR beachten sollte
- Zweck klar formulieren: Ob Entgelt oder Treueprämie, sollte ausdrücklich im Vertrag stehen. Unklare Klauseln gehen zulasten des Arbeitgebers (§ 305c Abs. 2 BGB).
- Keine Doppelvorbehalte: Kombiniert ein Formularvertrag Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt, ist das intransparent, und der Freiwilligkeitsvorbehalt ist unwirksam (BAG, 14.09.2011 – 10 AZR 526/10).
- Austritt in der Abrechnung berücksichtigen: Anteiliges Weihnachtsgeld wird mit der letzten Abrechnung als sonstiger Bezug versteuert, zusammen mit einer eventuellen Urlaubsabgeltung.
In flair hinterlegst du Sonderzahlungen pro Mitarbeitenden und übergibst sie beim Austritt mit allen offenen Posten an die Lohnabrechnung.
Häufige Fragen
Bekomme ich Weihnachtsgeld, wenn ich selbst kündige?
Das hängt vom Zweck ab. Vergütet das Weihnachtsgeld die Arbeitsleistung, steht dir ein anteiliger Betrag zu, egal wer kündigt. Ist es eine reine Treueprämie mit wirksamer Stichtagsklausel, entfällt es.
Wird Weihnachtsgeld bei Kündigung anteilig gezahlt?
Ja, wenn es Teil der Vergütung ist oder Mischcharakter hat. Gerechnet wird in der Regel pro vollem Beschäftigungsmonat ein Zwölftel.
Was ist eine Stichtagsklausel?
Eine Regel, nach der Weihnachtsgeld nur bekommt, wer an einem bestimmten Tag noch (ungekündigt) beschäftigt ist. Sie ist nur bei reinen Treueprämien wirksam.
Muss ich Weihnachtsgeld zurückzahlen, wenn ich im Januar kündige?
Nur, wenn eine wirksame Rückzahlungsklausel vereinbart ist. Bei Beträgen unter einem Monatsgehalt darf die Bindung höchstens bis 31. März dauern. Maßgeblich ist das Datum des Ausscheidens, nicht der Zugang der Kündigung.
Gibt es Weihnachtsgeld in der Elternzeit?
Kommt darauf an: Weihnachtsgeld, das Arbeitsleistung vergütet, darf für die Elternzeitmonate anteilig gekürzt werden. Eine reine Treueprämie steht in der Regel auch in Elternzeit zu, wenn die Regelung keine Ausnahme vorsieht.
Entsteht ein Anspruch durch betriebliche Übung?
Ja. Wer mindestens dreimal hintereinander vorbehaltlos Weihnachtsgeld zahlt, begründet in der Regel einen dauerhaften Anspruch.
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Abweichende Regelungen in Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung gehen vor. Stand: Oktober 2026.
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