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Vertrauensarbeitszeit: Definition, Rechtslage nach dem BAG-Urteil und Zeiterfassung

Lisa PulsLisa Puls
19. Okt. 2026Max 9 Min. Lesezeit
Vertrauensarbeitszeit: Definition, Rechtslage nach dem BAG-Urteil und Zeiterfassung

Kurz gesagt: Bei Vertrauensarbeitszeit legen Beschäftigte Beginn und Ende ihrer täglichen Arbeit selbst fest. Der Arbeitgeber verzichtet darauf, die Anwesenheit zu kontrollieren, und achtet nur auf die vereinbarte Arbeitsmenge und die Ergebnisse. Das Modell ist auch nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) erlaubt. Die Arbeitszeit muss aber erfasst werden: Beginn, Ende und Dauer, einschließlich Überstunden. Die Erfassung darfst du auf die Beschäftigten übertragen. Die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes gelten weiter.

Was ist Vertrauensarbeitszeit?

Vertrauensarbeitszeit ist ein flexibles Arbeitszeitmodell. Vertraglich steht fest, wie viele Stunden pro Woche geschuldet sind, zum Beispiel 40. Wann diese Stunden geleistet werden, entscheiden die Beschäftigten selbst. Es gibt keine Kernarbeitszeit, keine Stempeluhr als Kontrollinstrument und keine Pflicht, Anwesenheit nachzuweisen. Der Arbeitgeber vertraut darauf, dass die vereinbarte Arbeit erledigt wird.

Ein eigenes Gesetz zur Vertrauensarbeitszeit gibt es nicht. Sie wird im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag geregelt. Typisch ist das Modell in Wissensberufen, im Vertrieb, in der IT und bei Führungskräften, also dort, wo Ergebnisse wichtiger sind als Präsenz.

Ist Vertrauensarbeitszeit noch erlaubt?

Ja. Die Frage kam auf, weil zwei Gerichte eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung festgestellt haben:

  • EuGH, 14.05.2019, C-55/18 (CCOO): Die Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.
  • BAG, 13.09.2022, 1 ABR 22/21: Für Deutschland leitet das Bundesarbeitsgericht diese Pflicht schon heute aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz ab. Arbeitgeber müssen ein System einführen, mit dem Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeit einschließlich der Überstunden erfasst werden.

Das BAG hat Vertrauensarbeitszeit damit nicht verboten. Verboten ist nur, die Arbeitszeit gar nicht zu erfassen. Ein Gesetz schreibt die Form noch nicht vor: Eine Excel-Tabelle oder ein Papierbogen kann genügen, solange die Aufzeichnung verlässlich ist. Die Beschäftigten dürfen ihre Zeiten selbst eintragen. Der Arbeitgeber bleibt aber verantwortlich und muss die Erfassung organisieren und stichprobenartig prüfen.

Die Vertrauensarbeitszeit lebt also weiter, nur in anderer Form: Der Arbeitgeber verzichtet weiterhin darauf, Anwesenheit vorzuschreiben und zu kontrollieren. Er weiß aber, wie lange gearbeitet wird. Mehr zur Rechtslage liest du im Beitrag Pflicht zur Zeiterfassung.

Welche Regeln trotzdem gelten

Vertrauensarbeitszeit hebt das Arbeitszeitgesetz nicht auf. Für alle Arbeitnehmer außer leitenden Angestellten gilt:

RegelInhaltRechtsgrundlage
Höchstarbeitszeit8 Stunden pro Werktag, bis zu 10 Stunden, wenn im Schnitt von 6 Monaten oder 24 Wochen 8 Stunden nicht überschritten werden§ 3 ArbZG
Pausen30 Minuten bei mehr als 6 Stunden, 45 Minuten bei mehr als 9 Stunden, teilbar in Abschnitte von mindestens 15 Minuten§ 4 ArbZG
Ruhezeitmindestens 11 Stunden ununterbrochen nach Ende der täglichen Arbeit§ 5 ArbZG
AufzeichnungArbeitszeit über 8 Stunden pro Werktag aufzeichnen und 2 Jahre aufbewahren§ 16 Abs. 2 ArbZG
ErfassungssystemBeginn, Ende und Dauer der gesamten Arbeitszeit§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG (BAG 1 ABR 22/21)

Das klingt banal, ist bei Vertrauensarbeitszeit aber die häufigste Fehlerquelle: Wer abends um 22 Uhr noch Mails beantwortet und morgens um 7 Uhr wieder anfängt, verletzt die Ruhezeit. Verstöße gegen §§ 3 bis 5 ArbZG sind Ordnungswidrigkeiten des Arbeitgebers (§ 22 ArbZG), nicht der Beschäftigten. Den Überblick über alle Grenzen findest du im Beitrag Gesetzliche Arbeitszeiten.

Überstunden bei Vertrauensarbeitszeit

Ein verbreiteter Irrtum lautet: „Bei Vertrauensarbeitszeit gibt es keine Überstunden.“ Das Bundesarbeitsgericht sieht das anders:

  • BAG, 26.06.2019, 5 AZR 452/18: Vertrauensarbeitszeit schließt die Vergütung von Überstunden nicht aus. Können Beschäftigte die Mehrarbeit wegen des Arbeitsumfangs nicht mehr durch freie Zeiteinteilung ausgleichen, sind die Stunden zu bezahlen. Eine Betriebsvereinbarung, die dafür pauschal einige freie Tage pro Jahr vorsah, war unwirksam.
  • BAG, 23.09.2015, 5 AZR 767/13: Vertrauensarbeitszeit und ein Arbeitszeitkonto schließen sich nicht aus. Ein Guthaben auf dem Konto kann ausgezahlt werden müssen.

Für dich als Arbeitgeber heißt das: Regle im Vertrag oder in der Betriebsvereinbarung klar, wie Mehrarbeit ausgeglichen wird, etwa über ein Arbeitszeitkonto mit Ausgleichszeitraum und Kappungsgrenze. Pauschalabgeltungen im Arbeitsvertrag („Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“) halten nur, wenn sie transparent sind und den Umfang erkennen lassen. Bei Gehältern über der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung ist eine Vergütungserwartung für Überstunden oft nicht gegeben. Das ist aber eine Einzelfallfrage.

Vertrauensarbeitszeit, Gleitzeit und feste Arbeitszeit im Vergleich

Feste ArbeitszeitGleitzeitVertrauensarbeitszeit
Beginn und Endevom Arbeitgeber festgelegtflexibel innerhalb eines Rahmens, oft mit Kernarbeitszeitfrei wählbar
Kontrolle der Anwesenheitjaüber Zeitkontonein
ArbeitszeiterfassungPflichtPflichtPflicht, oft durch die Beschäftigten selbst
Überstundenangeordnet und vergütetüber das Gleitzeitkontomöglich, Ausgleich muss geregelt sein

Mitbestimmung des Betriebsrats

Hat dein Betrieb einen Betriebsrat, bestimmt er bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) und bei technischen Einrichtungen, die Verhalten oder Leistung überwachen können (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Eine elektronische Zeiterfassung fällt darunter. Ob erfasst wird, kann der Betriebsrat nicht mitbestimmen, denn das schreibt bereits das Gesetz vor. Darum ging es im Verfahren 1 ABR 22/21: Der Betriebsrat hatte ein Initiativrecht für die Einführung geltend gemacht und verloren. Wie erfasst wird, also System, Zugriff und Auswertung, regelst du am besten in einer Betriebsvereinbarung.

Geplante Reform des Arbeitszeitgesetzes

Das Bundesarbeitsministerium hat im Juni 2026 einen Referentenentwurf zur Reform des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Er sieht unter anderem eine Pflicht zur elektronischen Aufzeichnung am Tag der Arbeitsleistung vor. Stand Oktober 2026 ist der Entwurf nicht vom Kabinett beschlossen und nicht in Kraft. Bis dahin gilt die Rechtslage aus dem BAG-Beschluss. Ein System, das heute schon elektronisch erfasst, musst du später nicht umstellen.

Vor- und Nachteile

  • Vorteile: mehr Autonomie und Zufriedenheit, bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Fokus auf Ergebnisse statt Präsenz, ein Argument im Recruiting.
  • Nachteile: Risiko der Selbstausbeutung und schleichender Mehrarbeit, Verstöße gegen Ruhezeiten, Konflikte um Erreichbarkeit, Überstundenforderungen bei unklaren Regeln.

So führst du Vertrauensarbeitszeit rechtssicher ein

  1. Regelung schriftlich festhalten: Wochenarbeitszeit, Rahmen (zum Beispiel keine Arbeit zwischen 22 und 6 Uhr), Erreichbarkeit, Umgang mit Mehrarbeit.
  2. Erfassung delegieren: Die Beschäftigten tragen Beginn, Ende und Pausen selbst ein, am besten am selben Tag.
  3. Grenzen automatisch prüfen: Hinweise bei mehr als 10 Stunden am Tag, fehlender Pause oder weniger als 11 Stunden Ruhezeit.
  4. Stichproben und Gespräche: Prüfe Auswertungen regelmäßig und sprich dauerhafte Mehrarbeit an. Kontrolle der Grenzen ist kein Misstrauen, sondern deine Pflicht.
  5. Betriebsrat einbinden, wenn es einen gibt.

Beispiel: Vertrauensarbeitszeit mit Selbsterfassung

Ein Softwareunternehmen mit 300 Beschäftigten arbeitet mit Vertrauensarbeitszeit bei 40 Wochenstunden. Seit 2023 tragen die Beschäftigten ihre Zeiten in einer App ein. Niemand muss zu einer bestimmten Zeit da sein.

  • Eine Entwicklerin arbeitet am Montag von 7:30 bis 12:00 und von 15:00 bis 21:30 Uhr. Das sind 11 Stunden Arbeitszeit. Die App weist sie auf die Überschreitung der 10-Stunden-Grenze hin.
  • Am Dienstag beginnt sie um 7:00 Uhr. Seit Arbeitsende am Montag sind nur 9,5 Stunden vergangen. Die App meldet die unterschrittene Ruhezeit.
  • Ihre Teamleitung sieht beide Hinweise in der Monatsauswertung und klärt mit ihr, wie die Arbeit besser verteilt wird.

Die Entwicklerin entscheidet weiter selbst, wann sie arbeitet. Das Unternehmen erfüllt trotzdem seine Pflichten aus Arbeitsschutz- und Arbeitszeitgesetz.

Mit der Zeiterfassung von flair tragen Beschäftigte ihre Zeiten per Web, App oder Slack selbst ein. flair prüft Pausen, Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten automatisch und führt das Arbeitszeitkonto mit. Vertrauensarbeitszeit und Erfassungspflicht passen so zusammen.

Häufige Fragen

Ist Vertrauensarbeitszeit nach dem BAG-Urteil noch zulässig?

Ja. Das BAG hat 2022 nur entschieden, dass die Arbeitszeit erfasst werden muss. Die Beschäftigten dürfen ihre Zeit weiterhin frei einteilen und die Erfassung selbst übernehmen.

Muss bei Vertrauensarbeitszeit die Arbeitszeit erfasst werden?

Ja. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Überstunden müssen erfasst werden. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz derzeit nicht vor, die Aufzeichnung muss aber verlässlich sein.

Kann man bei Vertrauensarbeitszeit Überstunden aufbauen?

Ja. Wenn die Arbeitsmenge so hoch ist, dass Mehrarbeit nicht durch freie Zeiteinteilung ausgeglichen werden kann, sind die Stunden zu vergüten oder auszugleichen (BAG 5 AZR 452/18). Am besten regelst du den Ausgleich über ein Arbeitszeitkonto.

Was ist der Unterschied zwischen Vertrauensarbeitszeit und Gleitzeit?

Bei Gleitzeit gibt es einen Rahmen, oft mit Kernarbeitszeit, und ein Zeitkonto, das der Arbeitgeber führt. Bei Vertrauensarbeitszeit gibt es keinen Rahmen für die Anwesenheit, und der Arbeitgeber verzichtet auf Kontrolle.

Welche Nachteile hat Vertrauensarbeitszeit für den Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber bleibt für Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten verantwortlich, auch wenn er die Zeiten nicht selbst kontrolliert. Fehlen klare Regeln, drohen Bußgelder und Nachforderungen für Überstunden.

Gilt Vertrauensarbeitszeit auch für Teilzeitkräfte?

Ja. Vertrauensarbeitszeit kann mit jeder Wochenstundenzahl vereinbart werden. Bei Teilzeit ist eine saubere Erfassung besonders wichtig, weil Mehrarbeit schnell die vereinbarte Stundenzahl übersteigt.

Darf der Betriebsrat Vertrauensarbeitszeit ablehnen?

Der Betriebsrat bestimmt bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und bei elektronischen Erfassungssystemen mit. Ohne seine Zustimmung oder einen Spruch der Einigungsstelle kann Vertrauensarbeitszeit in einem Betrieb mit Betriebsrat deshalb nicht eingeführt werden.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Abweichende Regelungen in Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung gehen vor. Stand: Oktober 2026.

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